Der Finanzexperte Wallet und Depot: Die Unterschiede bei Krypto-Steuern

Die Krypto-Industrie in Deutschland wächst. Immer mehr Branchen, Unternehmen und Privatanleger springen auf den Krypto-Zug auf. Doch was muss man bei den Steuern beachten?

René Louis Delrieux
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digitale Wallet

Beitragsbild: Shutterstock

| Privatanlager müssen realisierte Gewinne mit der jährlichen Einkommenssteuererklärung anzeigen. Das kann sich bei Verlusten jedoch auch auszahlen.

Je nach Anlageziel hat die Besteuerung der gewählten Anlageform einen erheblichen Einfluss auf die erzielte Rendite und auch auf den zu betreibenden Aufwand innerhalb der Einkommensteuererklärung.

Die verschiedenen Besonderheiten der Besteuerung von Kryptowährungen sollten daher ein wichtiger Bestandteil der Anlageentscheidung sein. Glücklicherweise sind die groben Rahmenbedingungen für den Handel (Trading) hierzulande definiert.

Steuerpflichtige Anleger können sich im Vorwege informieren und die eigenen Anlageentscheidungen in diesem Rahmen ausleben.

Steuerfreie Krypto-Erträge dank Haltefrist-Regelung

In Deutschland wurden Kryptowährungen bereits frühzeitig als „andere Wirtschaftsgüter“ nach § 2 I Nr. 7 EStG der Einkommensteuer eingestuft. Der direkte Kauf und Verkauf von Kryptowährungen stellt demnach ein privates Veräußerungsgeschäft dar und es gilt die Regelung nach § 23 EstG.

Danach müssen Privatleute realisierte Gewinne mit der jährlichen Einkommensteuererklärung anzeigen und diese werden dann mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Es sei denn, die jährliche Freigrenze der privaten Veräußerungsgeschäfte in Höhe von 600 Euro Gewinn wurde nicht unterschritten oder die Haltefrist der veräußerten Coins lag bei über zwölf Monaten.

Für die meisten steuerpflichtigen Personen dürfte demnach die Haltefrist von einem Jahr die zentrale Argumentation für einen Kauf- und Verkaufszeitpunkt darstellen.

Im Falle eines Verkaufs müssen Privatleute also zunächst prüfen, wie lange die Coins gehalten wurden, und, wenn erforderlich, die Erträge aus dem Krypto-Geschäft berechnen. Die Formel zur Berechnung ist denkbar einfach; der Verkaufspreis wird erleichtert um die Anschaffungskosten und die Verkaufswerbungskosten.

In der Praxis führt die Handhabung jedoch schnell zu diversen Herausforderungen. Die einfachste dürfte dabei noch die Auswahl einer Berechnungsmethode sein. Die Rechtsprechung schreibt für Kryptowährungen zwar keine Berechnungsmethode vor, in der Praxis hat sich jedoch die First-in-first-out-Methode (Fifo) gegenüber der Last-in-first-out-­Methode (Lifo) oder der Durchschnittspreismethode durchgesetzt.

Sprich, die Coins, die zuerst gekauft wurden, werden bei einem Verkauf auch anteilig zuerst veräußert. Dabei werden nur Coins innerhalb der Wallet betrachtet, in der der Verkauf stattgefunden hat. Die Ermittlung und Dokumentation der Anschaffungs- und Veräußerungskosten dürften dabei die größte Herausforderung darstellen. Dabei gilt, je mehr Wallets und Transaktionen herangezogen werden müssen, desto aufwendiger stellt sich dieser Prozess dar.

Viele Krypto-Börsen bieten zwar Exportfunktionen für Transaktionen an und es gibt auch erste Krypto-Steuer-Tools, an manuellen Einträgen und Berechnungen dürfte aber kein Weg vorbeiführen. Selbst bei den Steuer-Tools muss der Nutzer in der Lage sein, entweder eine technische Schnittstelle (API) zwischen seiner Wallet und dem Tool herzustellen, oder er muss die Transaktionen mittels Tabellenformats (z.B. CSV) ins Tool importieren.

Sind die Daten synchronisiert oder importiert, wird es mit großer Wahrscheinlichkeit auch hier manuelle Eingaben über z.B. die Herkunft von Coins geben müssen.

Pauschale Besteuerung bei den meisten Krypto-ETPs

Auch Depotkunden können mittels unterschiedlicher Finanzinstrumente wie Fonds, Futures oder Zertifikaten indirekt in einzelne Kryptowährungen investieren. Eine gängige Form für Privatanleger sind sogenannte Krypto-ETPs, genauer gesagt ETCs, ETNs und ETIs, auf einzelne oder mehrere Kryptowährungen, mit dem Ziel, die Wertentwicklung möglichst genau widerzuspiegeln.

Aufsichtsrechtlich handelt es sich dabei um verbriefte Inhaberschuldverschreibungen (Zertifikate) und somit um derivative Wertpapiere. Die Kapitalerträge aus Finanzinstrumenten unterliegen dabei fast ausnahmslos der pauschalen Besteuerung via Abgeltungsteuer (25 Prozent), Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer und nicht dem normalen Einkommensteuertarif der Privatperson. Darüber hinaus ist die auszahlende Bank verpflichtet, die Pauschale einzubehalten und abzuführen.

Neuerdings gibt es auch bei einigen Krypto-ETPs eine mögliche Ausnahme, wonach nicht mehr die Abgeltungsteuer greift, sondern die Regelungen des privaten Veräußerungsgeschäfts.

Im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 19. Mai 2022 (57) wird festgehalten: „Sehen die Vertrags-/Emissionsbedingungen hingegen vor, dass der Emittent das zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig in Gold oder einen anderen Rohstoff zu investieren hat, und besteht ausschließlich ein Anspruch auf Auslieferung des hinterlegten Rohstoffs oder ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung des Rohstoffs durch den Emittenten, liegt keine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EstG (Einkünfte aus Kapitalvermögen), sondern ein Sachleistungsanspruch vor, gegebenenfalls kommt eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG in Betracht.“

Demnach können Emittenten nach Prüfung der Vertrags-/Emissionsbedingungen eine Änderung der Besteuerung veranlassen, wonach die Abgeltungsteuer nicht mehr greift und der Anleger fortan für die Versteuerung verantwortlich ist.

Bedeutet, im Falle eines Verkaufs dieser Krypto-ETPs leitet die Bank den vollen Verkaufserlös an den Anleger weiter, eine Abgeltung­steuer wird nicht einbehalten. Der Anleger muss nun, wie beim Direktkauf von Kryptowährungen, die Regelungen über ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EstG anwenden.

Auch Sonderfälle dank BMF geregelt

Neben der Besteuerung von Erträgen aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen sind auch weitere Einnahmequellen wie z.B. Mining, Staking oder Lending möglich.

Der Anteil der Nutzer an diesen Ertragsformen fällt noch vergleichsweise gering aus, weshalb dieser Artikel nicht auf die Besonderheiten eingeht, aber darauf verweist, dass das BMF auch für diese Fälle frühzeitig die steuerliche Behandlung via Leitlinien erlassen hat und damit einen rechtssicheren Raum für alle Akteure schafft.

Für Privatpersonen mit steuerlichen Fragen empfiehlt sich nebst Steuerberatung auch immer ein Blick auf die Website des BMF. Das BMF hat auch mit dem Schreiben vom 10. Mai 2022 zum Umgang mit Staking und Lending und der dazugehörigen Aussage der parlamentarischen Staatssekretärin, Katja Hessel, verdeutlicht, dass es frühzeitig und zeitgemäß auf relevante Entwicklungen der Krypto-Industrie und ihre Teilnehmer eingeht: „Selbstverständlich ist die bevorstehende amtliche Veröffentlichung des BMF-Schreibens nicht der Schlusspunkt unserer Auseinandersetzung mit dem Thema, sondern ein Zwischenergebnis. Die rasche Entwicklung der ‚Kryptowelt‘ sorgt dafür, dass uns die Themen nicht ausgehen.“

Disclaimer

Diesen Artikel kannst du auch im aktuellen BTC-ECHO Magazin lesen, in dem wir die Steuerthematik in einer Vielzahl von Beiträgen beleuchten.