Krypto-Steuern Wie werden Gewinne aus dem Staking versteuert?

Im Krypto-Space ist Staking eine der beliebtesten Möglichkeiten, um Gewinne zu erwirtschaften. Doch wie werden sie versteuert? Ein Steueranwalt klärt auf.

Daniel Hoppmann
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Bitcoin und Ethereum auf Taschenrechner.

Beitragsbild: Shutterstock

| Staking ist spätestens seit der Umstellung Ethereums auf Proof of Stake im Hype

Wer mit Kryptowährungen handelt, wird sich zwangsläufig mit dem Thema Steuern befassen müssen. In Deutschland gelten Bitcoin und Co. als sogenannte “andere Wirtschaftsgüter” und unterliegen damit dem Steuerrecht. Die Faustregel beim Krypto-Trading in Deutschland lautet: Prinzipiell sind Profite nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei. Auch unterjährige Gewinne müssen bis zu einer Freigrenze von 600 Euro nicht versteuert werden. Überschreiten Anleger jedoch die Schwelle, kommt der persönliche Einkommensteuersatz (14 bis 42 Prozent) zur Anwendung.

Diese Regeln sind den meisten Krypto-Anlegern bereits bekannt. Trading bildet jedoch nicht die einzige Möglichkeit, Gewinne aus Bitcoin und Co. zu erwirtschaften – eine weitere beliebte Methode ist das Staking. Durch das “Wegsperren” der Kryptowährungen können Anleger passives Einkommen in Form von neuen Coins und Token generieren. Der Hype darum kam vor allem im Zuge der Umstellung Ethereums auf Proof of Stake auf, der durch das “Shapella”-Update nochmals angekurbelt wurde, denn Nutzer können nun auf ihre gestakten Ether zugreifen. Insgesamt flossen seit der Umstellung über 1,5 Millionen ETH ab. Wie aber müssen Profite aus Staking versteuert werden? BTC-ECHO hat bei Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Hendrik Arendt von der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland nachgefragt.

Krypto-Steuern: Fiskus unterscheidet zwischen zwei Staking-Kategorien

Generell unterscheiden die Behörden nach zwei Kategorien: Validated Staking und Delegated Staking. Validated Staking beschreibt einen aktiven Staking-Prozess, beispielsweise über eine eigene Node. Zum Delegated Staking gehört das klassische Plattform-Staking über Anbieter wie Binance, Kraken und Coinbase, aber auch die Teilnahme an Staking Pools wie Lido oder Stakewise.

Validated Staking

“Validated Staking ist nach Meinung der Finanzverwaltung grundsätzlich ein Gewerbebetrieb”, sagt Arendt. Auf die Blockrewards sowie den Verkauf fällt jeweils die persönliche Einkommenssteuer (14 bis 42 Prozent, ggf. zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sowie eine Gewerbesteuer (je nach Gemeinde: 7 bis 17 Prozent) an. Bei letzterer räumt der Gesetzgeber Einkommensteuerpflichtigen und Personengesellschaften einen Freibetrag von 24.500 Euro ein. Außerdem kann die Gewerbesteuer (in Einzelfällen nur teilweise) auf die Einkommenssteuer angerechnet werden.

Wichtig: Anders als beim Trading “findet die Jahresfrist bei der Veräußerung keine Anwendung. Verkäufe sind immer steuerpflichtig“, hält Arendt fest. Ausgaben (wie Stromkosten, Technik, etc.) und Verluste aus Veräußerungen können jedoch mit den Einnahmen verrechnet werden. Der Rechtsanwalt rät, Einkünfte aus dem Validated Staking im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung in der “Anlage G” der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Unter anderem können hier auch Bilanzierungspflichten dazukommen.

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Delegated Staking

Das Delegated Staking betrifft wahrscheinlich die meisten Krypto-Anleger. Hier fällt nur der persönliche Einkommenssteuersatz (evtl. auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) an. Eine Ausnahme bilden Einkünfte, die im Rahmen eines Gewerbetriebs erzielt werden.

Generell gilt beim Delegated Staking eine Freigrenze von 256 Euro pro Jahr. Bis zu der Schwelle sind Rewards steuerfrei. Wird diese jedoch überschritten, muss die komplette Blockbelohnung versteuert werden. Das gilt bereits ab dem ersten Euro. Die Freigrenze gilt im übrigen auch für andere laufende Einkünfte wie Airdrops oder Lending.

Bei der Veräußerung der Rewards kommt zudem die Jahreshaltefrist zum Tragen, die auch beim Trading greift. Das bedeutet: Verkauft ein Anleger seine erhaltenen (und bereits versteuerten) ETH nach einem Jahr, sind die Gewinne steuerfrei. Unterjährige Gewinne sind ab der Freigrenze von 600 Euro steuerpflichtig. In jedem Fall sollten Anleger ihre steuerpflichtigen Einkünfte in der “Anlage SO” (bei Rewards unter “Leistungen”, bei Veräußerungen unter “Private Veräußerungsgeschäfte”) angeben, rät Arendt.

Wichtig: Die Jahreshaltefrist sei noch nicht final geklärt, meint der Steuerexperte. Im Mai vergangenen Jahres wies das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben die Finanzämter an, von einer Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre abzusehen. Der Schritt müsse jedoch noch richterlich überprüft werden, meint Arendt weiter. Bis dahin gilt jedoch erst einmal die Haltefrist von einem Jahr.

Was sonst noch wichtig ist

Betreibt eine GmbH oder eine UG Staking, sind alle Einkünfte körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig. Einen Freibetrag gibt es nicht. Der Steuersatz beträgt um die 30 Prozent, sagt der Steueranwalt.

Die Finanzverwaltung unterscheidet zudem keine Unterarten des Stakings, wie etwa Liquid Staking. Für Arendt seien die geltenden Grundsätze auch auf die Sonderform übertragbar.

Für den Anleger liegt die Herausforderung meist in der Dokumentation der Transaktionen. Der Steuerexperte empfiehlt, regelmäßig CSV-Dateien zu sichern und am besten in eine Steuersoftware zu übertragen. BTC-ECHO testete für euch zwölf Anbieter. Zudem sollte man die Form des Stakings in der Steuererklärung möglichst präzise beschreiben. Ein Steuerberater könne hier helfen, meint Arendt.

Wer die Schritte befolgt, dürfte am Ende keine bösen Überraschungen erleben. Wichtig ist jedoch proaktiv mit dem Thema umzugehen. Denn wie Benjamin Franklin einst sagte, ist “nichts in dieser Welt sicher, außer dem Tod und den Steuern.”

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