Krypto-Regulierung in der EU Europe goes Crypto: Die MiCA-Erlaubnis

Welche Anforderungen müssen Kryptodienstleister erfüllen, um eine MiCA-Lizenz zu erhalten? Diese Frage klärt Lutz Auffenberg im Gastbeitrag.

Lutz Auffenberg
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Euuropäischer Gerichtshof schränkt Bargeld weiter ein.

Beitragsbild: Shutterstock

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Seit Anfang Oktober 2022 steht der finale Text der neuen Markets in Crypto Assets Regulation (MiCA) fest. Voraussichtlich Ende 2022 oder Anfang 2023 wird die neue EU-Verordnung in Kraft treten und 18 Monate später Rechtswirksamkeit unmittelbar gegenüber allen Marktteilnehmern in der Europäischen Union entfalten. MiCA wird dann die Kryptoverwahrung und -verwaltung für andere, den Betrieb von Kryptotauschplattformen, dem Umtausch von Kryptowerten gegen Fiatgeld oder andere Kryptowerte, die Ausführung von Kundenaufträgen zu Kryptowerten, die Platzierung von Kryptowerten, die Ausführung von Kryptotransaktionen für Kunden, die Auftragsentgegennahme und -übermittlung zu Kryptowerten sowie die Beratung und Portfolioverwaltung zu Kryptowerten als Kryptodienstleistungen regulieren.

Anbieter von Kryptodienstleistungen werden dann eine MiCA Lizenz bei der in ihrem Heimatstaat zuständigen Behörde beantragen müssen – in Deutschland wird das die BaFin sein. Aber welche Anforderungen werden Kryptodienstleister erfüllen müssen, um eine MiCA-Lizenz zu erhalten?

Welche Anforderungen müssen Kryptodienstleister für eine MiCA-Erlaubnis erfüllen?

Auch wenn die künftig durch MiCA regulierten Geschäftsmodelle gerade diejenigen sind, die nicht bereits durch die europäische Finanzmarktregulierung erfasst werden, sind die Anforderungen an die Erteilung einer MiCA-Erlaubnis sehr stark den Anforderungen an Finanzinstitute nach MiFID II nachempfunden. Um eine MiCA-Lizenz zu erhalten, müssen Kryptodienstleister ihren Sitz und mindestens einen Geschäftsleiter in der Europäischen Union haben. Sie haben der BaFin zudem umfassende Informationen über ihr Unternehmen und die dahinterstehenden Inhaber sowie die vorgesehenen Geschäftsleiter offenzulegen, die fachlich geeignet und zuverlässig sein müssen.

Wie auch Finanzinstitute müssen Kryptodienstleister künftig nachweisen, dass sie eine über eine ordnungsgemäße und angemessene Geschäftsorganisation verfügen. Sie müssen interne Kontrollmechanismen, Notfallpläne und sichere IT-Systeme sowie ein hinreichendes Risikomanagement und eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Geldwäschepräventions- und Complianceorganisation vorweisen können. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, über ein professionelles Beschwerdemanagement zu verfügen und Kundengelder und Kundenkryptowerte streng von eigenem Vermögen zu trennen. Im MiCA-Erlaubnisantrag werden Kryptodienstleister außerdem gegebenenfalls unter Vorlage von Musterkundenverträgen detailliert ihr konkretes Geschäftsmodell beschreiben müssen. Zudem wird erforderlich sein, dass Kryptodienstleister über eine hinreichende Kapitalausstattung verfügen.

Der erforderliche Mindestbetrag liegt für Kryptohandelsplätze bei 150.000 Euro, für Kryptoverwahrer und Tauschanbieter bei 125.000 Euro und ansonsten bei 50.000 Euro oder – sofern höher – bei einem Viertel der fixen Betriebskosten des vorangegangenen Jahres bei jährlicher Betrachtung. Die genauen Anforderungen an die von Kryptodienstleistern vorzuhaltende Geschäftsorganisation sollen durch die ESMA in Kooperation mit der EBA in technischen Standards bis 12 Monate nach dem Inkrafttreten der MiCA erarbeitet werden.

Kurze Fristen im MiCA-Erlaubnisverfahren vorgesehen

Unterscheiden werden sich MiCA-Erlaubnisverfahren von Erlaubnisverfahren von Finanzinstituten und Wertpapierfirmen, insbesondere im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Bearbeitungsfristen. So wird die BaFin innerhalb von 25 Arbeitstagen Antragstellern mitteilen müssen, ob ein MiCA-Erlaubnisantrag vollständig ist. Soweit noch Nachweise oder Angaben fehlen, hat die BaFin eine Frist zur Nachlieferung zu bestimmen. Für die inhaltliche Prüfung eines vollständigen MiCA-Erlaubnisantrags wird die BaFin 40 Arbeitstage Zeit haben.

Anschließend muss sie den Antrag ablehnen oder bewilligen. Bei Erlaubnisanträgen von Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen schreibt das Gesetz lediglich vor, dass die BaFin nach Einreichung eines vollständigen Antrags innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung aussprechen muss, was nicht selten zu Nachforderungen kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist führt. Die kurzen Bearbeitungsfristen der MiCA dürften in diesem Zusammenhang zu einer zügigeren Bearbeitung der MiCA-Erlaubnisanträge durch die BaFin führen.

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