Das Auslobungsmodell Ist das die Lösung für die Tokenisierung von Sachwerten?

Die Tokenisierung von Sachwerten bietet viele Vorteile, kommt jedoch nicht ohne regulatorische Hürden aus. Ob das Auslobungsmodell eine Lösung bietet, erläutert Lutz Auffenberg im Gastbeitrag.

Lutz Auffenberg
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Beitragsbild: Shutterstock

| Die Tokenisierung von Sachwerten kann auch Kleinanleger zu Teilhabern von Luxusartikeln werden lassen.

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Die Tokenisierung von Autos, Kunstgegenständen oder anderen dinglichen Gütern kann viele Vorteile bieten. Ein Token, der die vollständige Berechtigung einer Person an einem Gegenstand repräsentiert, könnte unkompliziert zwischen Personen und Unternehmen übertragen werden, ohne dass eine physische Übergabe des Gegenstands vor Ort erforderlich wäre. Eigentum an Sachen kann nach deutschem Privatrecht jedoch nicht wirksam mit einem Token verknüpft werden. Das deutsche Eigentumsrecht knüpft nach aktueller Rechtslage zwingend an der Sache selbst an. Zum Übergang des Eigentumsrechts an einer Sache ist erforderlich, dass sich Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang einigen und eine Übergabe des Gegenstands vornehmen.

Zwar kann die Übergabe des Gegenstands im Einzelfall auch fingiert werden, sodass sie nicht unbedingt tatsächlich erfolgen muss und es ausreicht, dass beispielsweise der Herausgabeanspruch vom Veräußerer an den Erwerber abgetreten wird. Die Verbundenheit des Eigentumsrechts mit der Sache selbst statt mit einem Token lässt sich jedoch nicht rechtsgestaltend ändern. Ein weiteres Problem stellt das internationale Privatrecht dar, nach dem nicht sichergestellt werden kann, dass in einem Rechtsverhältnis immer auch das deutsche Privatrecht anwendbar ist. Das kann zu ungewünschten Rechtsfolgen führen, wenn der Token beispielsweise von einem Inhaber veräußert oder erworben wird, der beispielsweise US-Bürger oder Japaner ist.

Tokenisierung von Sachwerten über das Auslobungsmodell

Eine Lösung kann in vielen Geschäftsmodellen das sog. Auslobungsmodell sein. Die Auslobung regelt im deutschen Privatrecht Sachverhalte, in denen jemand einem unbestimmten Personenkreis eine Belohnung für den Fall verspricht, dass dieser bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Der klassische Beispielfall der Auslobung ist das öffentlich durch Aushang gemachte Versprechen einer Person, demjenigen, der ihm eine verlorene Sache zurückbringt, eine Belohnung auszuzahlen. Die Auslobung lässt sich oft und gut auch in Tokenisierungsmodellen nutzen. So kann der Eigentümer einer Sache einen Token emittieren, den er an interessierte Personen verkaufen kann. Zeitgleich veröffentlicht er eine Auslobungserklärung, mit der er verspricht, dass er demjenigen, der ihm den Token zurücktransferiert, das Eigentum an einer bestimmten Sache überträgt.

Der Token kann in diesem Modell grundsätzlich frei über Landesgrenzen hinweg von Inhaber zu Inhaber auf einem Zweitmarkt übertragen werden. Der jeweilige Tokeninhaber hat stets die Möglichkeit, den Token beim Emittenten gegen das Eigentum an der Sache einzutauschen. Der Token selbst ist weder mit einem Eigentumsrecht, noch mit einem echten Herausgabeanspruch nach deutschem Privatrecht verbunden. Dem jeweiligen Inhaber steht nur das Recht zu, den Token gegen das Eigentum beim Tokenemittenten einzutauschen. Das im Rahmen eines solchen Tauschs entstehende Rechtsverhältnis kann der Emittent nach deutschem Recht eingehen, sodass auch das Problem des nach internationalem Privatrecht anwendbaren Rechts gelöst werden kann.

Was braucht es für eine wirksame Auslobung?

Das Auslobungsmodell bietet sich grundsätzlich nur in Fällen an, in denen der Emittent des Tokens auch selbst das Eigentum an dem zu tokenisierenden Gegenstand innehat. Er muss folglich die tokenisierten Sachwerte selbst in der eigenen Bilanz führen und sie gegebenenfalls bis zum Erwerb durch einen Tokeninhaber physisch verwahren. In Bezug auf die rechtliche Wirksamkeit der Auslobung ist zudem eine sorgfältige Gestaltung erforderlich.

Es muss sichergestellt werden, dass alle mit der Eigentumsübertragung einhergehenden Rechtspflichten eingehalten werden können. Für den Erwerb etwa von tokenisierten Weinflaschen sollte die Auslobungserklärung beispielsweise sicherstellen, dass der einlösende Tokeninhaber das gesetzlich erforderliche Mindestalter hat und eine lieferfähige Anschrift angibt. Zusätzlich können Bedingungen zur Tragung der Versandkosten in der Auslobungserklärung aufgestellt werden. Auch die Anwendbarkeit des deutschen Privatrechts sollte – soweit gewollt – sichergestellt werden. Im Ergebnis bietet die Auslobung eine attraktive Möglichkeit der rechtssicheren Verknüpfung eines Sachwerts mit einem Token.

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