Seit der Einführung des Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (kurz: eWpG) vor zwei Jahren können Inhaberschuldverschreibungen wie Zertifikate oder Optionen auch auf der Blockchain ausgegeben werden. Ein Schritt zu mehr Digitalisierung im verstaubten Finanzwesen. Doch seit der Verabschiedung des Gesetzes schafften es bisher nur 22 Krypto-Wertpapiere bis zur Emission (Ausgabe). Für das geringe Interesse seien vor allem technische und regulatorische Anforderungen hauptverantwortlich, so BTC-ECHO Gastautor Christopher Görtz.
Das Finanzministerium plant nun Änderungen am eWpG. Das schrieb in einer Antwort auf eine Anfrage des FDP-Bundestagsabgeordneten Frank Schäffler, die BTC-ECHO exklusiv vorliegt. Man setze sich für “attraktive Standortbedingungen für die Emission und den Handel von Kryptowertpapieren” in Deutschland ein, so Schäffler.
Im Fokus steht die Veröffentlichungspflicht. Bisher müssen Emittenten ihre Produkte im Bundesanzeiger publik machen. Das kostet die Herausgeber mindestens 30 Euro pro Listing. Bei perspektivisch mehreren Tausend Veröffentlichungen pro Tag können so enorme Kosten zusammenkommen, die vor allem Start-ups hart treffen würden. Das BMF will dem entgegenwirken. Es prüft derzeit mit der Bafin und dem Justizministerium Anpassungen am eWpG, um “unverhältnismäßige Hemmnisse bei der Nutzung von DLT zu beseitigen”, heißt es in dem Schreiben.
Änderungen auch an der Krypto FAV
Darüber hinaus prüft die Bundesregierung derzeit Änderungen an der Verordnung über Kryptofondanteile (kurz KryptoFAV). Sie machte vor einem Jahr deutschen Fonds die Ausgabe von Anteilsscheinen auf der Blockchain möglich. Ein Schritt, den Branchenkenner überwiegend begrüßten.
Um die Anteile lagern zu können, benötigen die Verwahrer nach dem Kreditwesengesetz eine separate Erlaubnis zur Registerführung von der Bafin. Ein weiterer Kostenfaktor, der sich im Vergleich zu anderen Ländern wie Luxemburg als Nachteil für den deutschen Standort entpuppen könnte. Zudem könnten Verwahrstellen, die eine Zweigniederlassung in der EU betreiben, in Deutschland gar keinen Antrag stellen, sagen Kritiker.
Wie das BMF nun schreibt, sollen Anpassungen an der Verordnung dafür sorgen, dass auch Drittunternehmen, die über die nötigen Lizenzen verfügen, die Registerführung übernehmen können. Lösungen für Zweigniederlassungen habe man ebenfalls parat, heißt es weiter.