KryptoFAV Das sind die neuen Regeln für Kryptofondsanteile

Deutschland geht bei der Krypto-Regulierung einen weiteren Schritt. Seit dem 18. Juni gilt eine neue Verordnung für Kryptofondsanteile.

Anton Livshits
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BaFin

Beitragsbild: Shutterstock

| Immer wieder warnt die BaFin vor Unternehmen

Krypto-freundliche Signale aus Berlin: Seit dem 18. Juni gilt eine neue Verordnung für Kryptofondsanteile (KryptoFAV). Deutsche Fonds können ihre Anteilsscheine nun auch auf Basis der Blockchain herausgeben.

Die zweiseitige Verordnung erschien am 17. Juni im Bundesgesetzblatt. “Kryptofondsanteile sind elektronische Anteilscheine, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind”, heißt es in dem knappen Schreiben. Das Gesetz räumt den Emittenten dabei ein Maß an Flexibilität ein. Denn Anteile an Sondervermögen wie Wertpapiere können vollständig oder bloß teilweise als Kryptofondsanteile begeben werden. Die Krypto-Branche reagierte erwartungsgemäß erfreut über die gesetzliche Neuerung.

Wer führt das Kryptowertpapierregister?

Kopfzerbrechen bereitete im Vorfeld indes die Frage der Registerführung. Denn anders als bei elektronischen Wertpapieren sah ein Entwurf des KryptoFAV vom September 2021 noch vor, dass die Verwahrstelle oder Depotbank des Krypto-Fonds auch zwingend die Aufgabe der Registerführung übernehmen muss.

Doch hiervon ist man in Berlin inzwischen abgerückt. Denn der finale Gesetzestext lässt die Möglichkeit zu, dass die Verwahrstelle ein anderes – hierfür zugelassenes – Unternehmen mit der Registerführung beauftragt. Die Bundesregierung öffnet diesen Teil der Fondsverwaltung somit grundsätzlich für neue Anbieter, die ihren Schwerpunkt auf die Krypto-Registerführung legen.

Frank Dornseifer, Geschäftsführer des Bundesverbandes Alternative Investments, warnte gegenüber der Börsen-Zeitung dennoch vor einer Gatekeeper-Rolle der klassischen Verwahrbanken. Schließlich komme ihnen die Entscheidung über die Weitergabe der Registerführung zu. Er hofft, dass Investmentfonds und andere Kapitalverwahrgesellschaften ihre diesbezüglichen Präferenzen an die Verwahrer weitergeben.

Verwahrer und Registerführer

Sonderlich viele Unternehmen mit einer dezidierten Lizenz für die Krypto-Registerführung gibt es in Deutschland bislang unterdessen nicht. Im vergangenen September zählte die BaFin eine einstellige Zahl an Antragsstellern. Dazu gehörte etwa das Frankfurter FinTech Cashlink.

Die BaFin erteilte dabei bislang lediglich vorläufige Erlaubnisse. Zum 10. Juni 2022 mussten die fraglichen Unternehmen einen vollständigen Erlaubnisantrag einreichen. Die Zulassungskriterien umfassen neben einem regulatorischen Anfangskapital von mehr als 150.000 Euro, auch Mindeststandards bei der Sicherheit verwendeter IT-Systeme.

Deutlich fortgeschrittener ist der Antragsprozess hingegen bei den deutschen Krypto-Custodians – also Unternehmen, die mit der Verwahrung von digitalen Assets betraut sind. 25 Anträge liegen der BaFin vor. Darunter tummelt sich die Bitcoin-Börse Binance, aber auch traditionelle Geldhäuser wie die Commerzbank. Vier der begehrten Lizenzen gab die BaFin bereits heraus. Zuletzt im März an das FinTech Upvest.

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