Gastbeitrag Wann gilt die Befreiung von den Eigenkapitalvorschriften?

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag widmet er sich der Frage, wann die Befreiung von den Eigenkapitalvorschriften für Kryptoverwahrer und Kryptowertpapierregisterführer gilt.

Lutz Auffenberg
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Beitragsbild: Shutterstock

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Der Gesetzgeber hatte sich bei der Einführung der Finanzdienstleistung des Kryptoverwahrgeschäfts für großzügige aufsichtsrechtliche Privilegien für Kryptoverwahrdienstleister entschieden, soweit sie keine anderen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen neben dem Kryptoverwahrgeschäft anbieten. Reine Kryptoverwahrer kommen deshalb in den Genuss attraktiver Ausnahmeregelungen in Bezug auf die eigentlich für Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften zu einzuhaltenden Eigenkapitalquoten nach der EU-Kapitaladäquanzverordnung (CRR), zu Kapitalpuffer- und Liquiditätsanforderungen, zur Ausgabe von Großkrediten und zu ihren Vergütungssystemen für Mitarbeiter. Gerade die Erleichterungen im Hinblick auf die Eigenkapitalausstattung ist von besonderer Bedeutung für Kryptoverwahrer, zumal die verwahrten Kryptowerte ansonsten mit Eigenkapital zu hinterlegen wären. Eine identische Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber in diesem Jahr für reine Kryptowertpapierregisterführer eingeführt. Aber sind die Ausnahmen auch anwendbar, wenn ein Institut die Kryptoverwahrung und die Kryptowertpapierregisterführung anbietet?

Eigenkapitalvorschriften: Ausnahmeregelung ist für Spezialanbieter gedacht

Die Ausnahmen insbesondere von den Eigenkapitalanforderungen der CRR wurden bei der Einführung des Kryptoverwahrgeschäfts als eine Kompromisslösung geschaffen. Die zuvor favorisierte Idee des Gesetzgebers bestand in einer Ring-Fencing-Lösung, nach der ausschließlich Unternehmen eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erhalten sollten, die keine sonstigen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen anbieten. Das Argument für das Ring-Fencing war die Angst vor einer Vermischung der IT-Risiken des Kryptoverwahrgeschäfts mit den IT-Risiken anderer Bank- und Finanzdienstleistungen. Das Ring-Fencing hätte eine erhebliche Einschränkung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit bedeutet, weshalb davon letztlich Abstand genommen wurde. Mit der Schaffung der Privilegien für Kryptoverwahrer sollte im Markt dennoch ein Anreiz gesetzt werden, die Kryptoverwahrung nur über separate Spezialgesellschaften zu erbringen. Für die Kryptowertpapierregisterführer hat sich der Gesetzgeber direkt dafür entschieden, sie von den Ausnahmeregelungen profitieren zu lassen, wenn sie keine sonstigen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen.

Gelten die Ausnahmen auch für Institute?

Der Wortlaut des Kreditwesengesetzes privilegiert Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem Kryptoverwahrgeschäft oder der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes erbringen. Da nach dem Wortlaut demnach nur die eine oder die andere Dienstleistung erbracht werden darf, würden Finanzdienstleistungsinstitute, die beide Finanzdienstleistungen erbringen aus dem Ausnahmetatbestand herausfallen, auch wenn sie ansonsten keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten betreiben. Auch die Gesetzesbegründung der Bundesregierung hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter und enthält keine Erläuterung zu dieser Konstellation. Aus juristischer Sicht gibt es aber sehr valide Argumente dafür, dass trotz des entgegenstehenden Wortlauts solche Unternehmen von den Ausnahmetatbeständen profitieren können sollten, denn Kryptowertpapierregisterführer werden weder mittelbar noch unmittelbar an Transaktionen von Finanzinstrumenten beteiligt sein. Sie sind bloße Registerführer, die letztlich bloß eine besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegende technische Dienstleistung anbieten. Die Anwendung von Eigenkapitalvorschriften, Kapitalpuffer- oder Liquiditätsanforderungen wie bei transaktionsinvolvierten Finanzdienstleistungsinstituten wäre schwer zu rechtfertigen und unangemessen. Entscheidend wird aber trotzdem die Auslegung durch die BaFin sein, die sich soweit ersichtlich in dieser Frage noch nicht öffentlich geäußert hat.

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