Auch in Zukunft möglich? Abtretungsbeschränkungen bei Security Token

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag widmet er sich der Frage, ob Abtretungsbeschränkungen bei Security Token auch in Zukunft möglich sind.

Lutz Auffenberg
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Security Token

Beitragsbild: Shutterstock

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Seit letztem Sommer können Inhaberschuldverschreibungen in Deutschland auch ohne Verbriefung in einer Urkunde nach dem neuen Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWPG) in Form sogenannter Kryptowertpapiere emittiert werden. Der Gesetzgeber hat damit eine Möglichkeit geschaffen, Inhabern von Security Token eine der Eigentümerstellung an Papierurkunden vergleichbare Rechtsposition zu geben. Erwerber von Kryptowertpapieren können auch dann rechtswirksam Inhaber werden, wenn der Veräußerer gar nicht Eigentümer war, solange sie von der fehlenden Berechtigung schuldlos nichts gewusst haben. Bei Kryptowertpapieren sind die Rechte aus der Schuldverschreibung nach den gesetzlichen Bestimmungen im eWPG fest und untrennbar mit den sie repräsentierenden Token verknüpft. Daneben besteht für Unternehmen aber auch weiterhin die Möglichkeit, Security Token ohne Nutzung der Möglichkeiten des eWPG zu emittieren. Das kann etwa dann sinnvoll sein, wenn der Emittent für die Emission keinen bei Kryptowertpapieremissionen zwingend einzubeziehenden zentralen Registerführer einschalten möchte. Wie vor Inkrafttreten des eWPG muss in diesen Fällen ein rechtlicher Mechanismus gefunden werden, der sicherstellt, dass Token und Rechte aus der Schuldverschreibung untrennbar miteinander verbunden sind.

Sichere Verschmelzung von Recht und Token durch Abtretungsbeschränkungen

Anknüpfungspunkt für die Verknüpfung von Anlegerrechten mit einem Token sind im Fall von tokenisierten Schuldverschreibungen die oft auch als Token Terms bezeichneten Schuldverschreibungsbedingungen, in denen die Rechte und Pflichten zwischen der Emittenten und den Anlegern vertraglich geregelt werden. Token Terms enthalten unter anderem Bestimmungen über die Rendite, die Laufzeit, über etwaige Nachrangvereinbarungen und Kündigungsrechte. Bei tokenisierten Schuldverschreibungen, die nicht nach dem eWPG ausgestaltet sind, kann in den Token Terms festgelegt werden, dass Tokeninhaber ihre Token stets nur an einen anderen abtreten können, wenn sie an den Erwerber gleichzeitig alle Rechte und Pflichten aus der Schuldverschreibung abtreten. Dieser Mechanismus kann sicherstellen, dass Token und Anlegerstellung in Bezug auf die Token Terms stets bei derselben Person liegen. Damit der Mechanismus verlässlich funktionieren kann, müssen die Tokeninhaber in den Token Terms zudem verpflichtet werden, nicht in anderer Form – etwa ohne gleichzeitige Übertragung des Token – Rechte aus dem Security Token abzutreten.

Neues AGB-Recht erschwert Aufnahme von Abtretungsbeschränkungen in Token Terms

Die Pflicht von Security Token Inhabern, nur mittels Tokentransaktion auf der zugrundeliegenden Blockchain über die Rechte aus der tokenisierten Schuldverschreibung und auch nur im Ganzen verfügen zu können, stellt eine Beschränkung des Abtretungsrechts des Anlegers dar. Seit dem 1. Oktober 2021 enthält das deutsche AGB-Recht eine neue Schutzbestimmung, nach der Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein können, die die Abtretbarkeit von auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen den Klauselverwender ausschließen. Token Terms werden für eine Vielzahl von Anlegerverträgen formuliert und sind damit stets allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach der Gesetzesbegründung soll die neue Bestimmung entgegen dem Gesetzeswortlaut auch Klauseln erfassen, die die Abtretbarkeit nicht gänzlich ausschließen, sondern nur beschränken. Demnach könnten zukünftig Abtretungskonstruktionen in Token Terms von der neuen gesetzlichen Regelung betroffen sein. Die Problematik ist nur bei Security Token relevant, die an Privatanleger vertrieben werden sollen, da die Regelung für Verträge zwischen Unternehmern nach dem neuen recht keine Wirkung entfalten soll.

Bessere Argumente sprechen für Nichtanwendung bei Security Token Terms

Die neue gesetzliche Regelung soll Verbraucher gegen Unternehmer schützen und Beschränkungen des grundsätzlichen Abtretungsrechts von Vertragsparteien in AGB verhindern. Das Recht zur Abtretung von Forderungen ist Ausfluss der allgemeinen Vertragsfreiheit und damit ein wesentliches Freiheitsrecht, das Verbrauchern nicht ohne guten Grund genommen werden soll. Allerdings handelt es sich bei der neuen gesetzlichen Regelung um eine Regelung mit Wertungsmöglichkeit. Sofern gute Gründe für eine Abtretungsbeschränkung sprechen und die Rechte des Verbrauchers durch die Beschränkung nicht ungerechtfertigt eingeschränkt werden, kann eine Abtretungsbeschränkung auch weiterhin zulässig sein. Die Abtretungsbeschränkungen in Security Token Terms kommen dabei regelmäßig allen Beteiligten zugute. Emittenten können sich darauf verlassen, dass nur die jeweils aktuellen Tokeninhaber auch Inhaber der Schuldverschreibungen sind. Anleger können sich ebenso sicher sein, dass von Ihnen erworbene Security Token auch wirklich mit den Anlegerrechten aus der tokenisierten Schuldverschreibung verknüpft sind. Die Abtretungsbeschränkungen schaffen damit eine Rechtssicherheit für alle Beteiligten und benachteiligen den Anlegern nicht unangemessen. Letztlich werden jedoch die Zivilgerichte im Einzelfall über die Wirksamkeit von Abtretungsbeschränkungen in AGB entscheiden müssen. Die Formulierungen der Beschränkungen im Einzelfall sowie die Gesamtkonstruktion der Token Terms wird in Fällen von Security Token Angeboten regelmäßig von entscheidender Bedeutung sein.

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