Security Token Kann eine Börsenzulassung eine Alternative zur BaFin-Lizenz sein?

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag widmet er sich der Frage, ob eine Börsenzulassung eine Alternative zur BaFin-Lizenz sein kann.

Lutz Auffenberg
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Frankfurter Börse

Beitragsbild: Shutterstock

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

In Deutschland ist der Betrieb von Tauschplattformen sowohl für klassische Finanzinstrumente ebenso wie für Kryptowerte seit jeher erlaubnispflichtig. Findet der Handel auf der Tauschplattform durch ein automatisches Zusammenführen und Abwickeln von Kauf- und Verkaufsorders statt, liegt in der Regel ein Multilaterales Handelssystem vor, dessen Betrieb eine Zulassung als Wertpapierhandelsfirma nach dem Wertpapierinstitutegesetz (WpIG) voraussetzt. Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Betreiber von multilateralen Handelssystemen sind hoch und sowohl die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis als auch die laufende Beaufsichtigung zur Sicherstellung der Einhaltung aller aufsichtsrechtlichen Pflichten erfolgt durch die BaFin und die Deutsche Bundesbank. Nicht als Wertpapierfirmen gelten demgegenüber die Betreiber von Börsen nach dem deutschen Börsengesetz. Die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen sowie die laufende Aufsicht erfolgen hier nicht durch BaFin und Bundesbank, sondern durch die im jeweiligen Bundesland für zuständig erklärte Stelle, die meistens das Landeswirtschaftsministerium ist. Für die Kryptobranche stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beantragung einer Börsenzulassung den Betrieb einer Kryptotauschbörse ermöglicht.

Kryptowährungen nicht an Börsen handelbar – Security Token schon

Die an Börsen handelbaren Wirtschaftsgüter sind gesetzlich festgelegt. Nach dem Börsengesetz kann es Wertpapierbörsen und Warenbörsen geben. Während an Warenbörsen ausschließlich Waren wie Metalle, Erze, landwirtschaftliche Produkte, Strom oder andere fungible Wirtschaftsgüter oder sich auf diese Gegenstände beziehende Termingeschäfte gehandelt werden dürfen, sind an Wertpapierbörsen alle Arten von Wertpapieren wie Aktien und Schuldtitel sowie sich auf diese beziehende Derivate handelbar. Klassische Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether sind jedoch weder Wertpapiere noch Waren im erforderlichen Sinne und können deshalb nicht an Börsen im Sinne des Börsengesetzes gehandelt werden. Das gilt jedoch nicht für Security Token, bei denen es sich um Wertpapiere in tokenisierter Form handelt. Tokenisierte Schuldverschreibungen und Aktien oder tokenisierte Derivate wären deshalb auch an Börsen handelbar, sofern der Börsenträger die technischen Voraussetzungen für den Handel bereitstellen würde.

Was braucht es für den Betrieb einer Börse in Deutschland?

Börsen nach dem Börsengesetz müssen teilrechtsfähige öffentlich-rechtliche Anstalten sein, auf die die verwaltungsrechtlichen Vorschriften des deutschen Börsengesetzes anwendbar sind. Betrieben werden Börsen von Börsenträgergesellschaften, bei denen es sich um privatwirtschaftlich organisierte Gesellschaften handeln kann. Für den Betrieb einer Börse benötigen Börsenträger eine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde. Erforderlich für den Erhalt einer Erlaubnis ist insbesondere der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel, wobei die konkrete Höhe vom Umfang der geplanten Geschäfte abhängt. Darüber hinaus muss der Börsenträger einen tragfähigen Geschäftsplan aufstellen und über fachlich geeignete und zuverlässige Geschäftsleiter und zuverlässige Gesellschafter verfügen. Weiter muss sichergestellt sein, dass der Börsenträger den Betrieb der Börse technisch leisten kann und über ein angemessenes Risikomanagement verfügt. Es braucht weiter eine Börsenordnung, die die vom Börsengesetz vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt. Zudem enthält das Börsengesetz eine Reihe spezifischer weiterer spezifischer Pflichten für Börsenträger wie etwa die Einrichtung einer Handelsüberwachungsstelle und eines Börsenrates. Auch in der Gestaltung der Gebühren und Entgelte sind Börsenträger keineswegs frei. Die Gebührenordnung muss von der Börsenaufsichtsbehörde genehmigt werden. Insgesamt ist der Betrieb einer Börse nach dem Börsengesetz in aufsichtsrechtlicher Hinsicht kaum weniger aufwändig als der Betrieb eines multilateralen Handelssystems.

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