Kryptowerte und Geldwäsche Verordnung über Sorgfaltspflichten bei dem Transfer von Kryptowerten ist in Kraft

Was das Inkrafttreten der Kryptowertetransferverordnung für Krypto und Geldwäsche bedeutet, erläutert Lutz Auffenberg im Gastbeitrag.

Lutz Auffenberg
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Bundestag

Beitragsbild: Shutterstock

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Auf ihre letzten Tage bescherte die Große Koalition im Herbst 2021 der deutschen Kryptobranche mit der nationalen Kryptowertetransferverordnung noch ein Abschiedsgeschenk. Seit Inkrafttreten der Verordnung müssen Kryptodienstleister, die nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) reguliert sind, zur Verhinderung von Geldwäsche Informationen zu den von ihnen bzw. unter ihrer Mithilfe durchgeführten Kryptotransaktionen erheben, speichern und an einen gegebenenfalls auf der Transaktionsgegenseite eingebundenen Kryptodienstleister übermitteln. Sind nicht auf beiden Seiten der Transaktion Kryptodienstleister beteiligt, müssen eingebundene Kryptodienstleister dennoch Daten zur Transaktion wie etwa Namen und Anschriften sowie Blockchain-Adressen der Transaktionsparteien ermitteln und speichern und zudem risikoangemessene Maßnahmen ergreifen.

Insbesondere sind sie zur Prüfung der Plausibilität der Kryptotransaktionen verpflichtet. Freude löste die neue Verordnung jedoch nicht aus. Vielmehr wurde schnell vehemente Kritik an der nationalen Kryptowertetransferverordnung laut. Die Hauptkritikpunkte waren, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ein Vorschlag der EU-Kommission zur Neuregelung der EU Geldtransferverordnung vorlag, sodass die nationale Kryptowertetransferverordnung von vornherein nur eine Übergangsregelung sein konnte und zum anderen, dass die aus der Verordnung folgenden Pflichten ausschließlich die deutschen Marktteilnehmer treffen, was die Erfüllung der Pflichten hauptsächlich bei internationalen Kryptotransfers erheblich erschwert.

Die Neufassung der nationalen Kryptowertetransferverordnung

Das Bundesfinanzministerium hat mit Wirkung ab dem 27. Mai 2023 eine Neufassung der nationalen Kryptowertetransferverordnung geschaffen. Die einzig relevante Neuregelung ist dabei in den Übergangsbestimmungen der Verordnung zu finden. Dort wird nunmehr angeordnet, dass am 27. Mai 2023 und zuvor bereits aktive Kryptodienstleister, die unverschuldet die Pflichten aus der Verordnung nicht oder nicht vollständig erfüllen können, dies der BaFin bis zum 30. Juni 2023 anzuzeigen haben. Entsprechende Anzeigen sind sodann gegenüber der BaFin bis spätestens zum 31. Juli 2023 zu begründen. Die Begründung muss Angaben zum Hinderungsgrund enthalten und darstellen, welche Maßnahmen der Kryptodienstleister unternehmen wird, um die Erfüllung der Pflichten aus der Kryptowertetransferverordung schnellstmöglich zu gewährleisten.

Zudem muss dargestellt werden, welche sonstigen risikoangemessenen Maßnahmen während der Nichterfüllung der Pflichten aus der Verordnung unternommen werden, um das Risiko der Geldwäsche bei Kryptotransaktionen zu minimieren. Ist die Begründung hinreichend plausibel, sind die Kryptodienstleister von den Pflichten der nationalen Kryptowertetransferverordnung zunächst freigestellt. Reicht die Begründung nicht aus, wird die BaFin dem Kryptodienstleister dies spätestens zwei Monate nach Eingang der Begründung mit. Für Unternehmen, die erst nach dem 27. Mai 2023 regulierte Kryptodienstleistungen anbieten, muss die Anzeige nebst Begründung bei Geschäftsaufnahme erfolgen. Kryptodienstleister, die schon nach der ursprünglichen Kryptowertetransferverordnung eine begründete Anzeige zur Ausnahmeregelung gestellt haben, müssen keine neue Anzeige abgeben.

EU-Gesetz soll nationale Kryptowertetransferverordnung ablösen

Die Ausnahmeregelung für die Pflichten nach der nationalen Kryptowertetransferverordnung gilt maximal für einen Zeitraum von zwölf Monaten, der allerdings um noch einmal zwölf Monate verlängert werden kann, wenn der Kryptodienstleister erklären kann, weshalb er entgegen seiner ursprünglichen Planung den Hinderungsgrund für die Erfüllung der Pflichten doch nicht beseitigen konnte. In jedem Fall wird aber die nationale Kryptowertetransferverordnung an dem Tag außer Kraft treten, an dem die Neufassung der EU Geldtransferverordnung in Kraft tritt.

Die nationale Rechtsverordnung soll damit unmittelbar von der neuen EU Geldtransferverordnung abgelöst werden. Da die Neufassung bereits vom EU-Parlament beschlossen wurde und zeitnah in Kraft treten dürfte, werden Verlängerungsanträge für die Ausnahmeregelung anders als die initialen Ausnahmeanträge nach der nationalen Kryptowertetransferverordnung aller Voraussicht nach sehr selten gestellt werden. Dies wird wohl nur in Fällen in Betracht kommen, in denen Kryptodienstleister bei ihrer Begründung gegenüber der BaFin davon ausgingen, dass sie den Hinderungsgrund innerhalb weniger Wochen beseitigen können.

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