Europe goes Crypto Der Tausch von Kryptowerten unter MiCA

Was die Krypto-Regulierung MiCA für den Tausch von Kryptowerten bedeutet, erläutert Lutz Auffenberg im Gastbeitrag.

Lutz Auffenberg
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MiCA

Beitragsbild: Shutterstock

| Die MiCA-Verordnung soll den europäischen Krypto-Space regulieren

Dieser Beitrag erschien zuerst als Blogbeitrag bei FIN LAW.

Die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCA) wird künftig den Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag sowie auch den Tausch von Kryptowerten in andere Kryptowerte unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen. Kryptodienstleister, die Tauschdienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten anbieten wollen, müssen dann zunächst eine entsprechende MiCA Lizenz einholen. Um eine solche zu erhalten, müssen Kryptodienstleister insbesondere fachlich geeignete Geschäftsleiter haben, über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen und ein regulatorisches Anfangskapital von mindestens 125.000 Euro vorweisen können.

Neben diesen grundsätzlichen Anforderungen an eine MiCA Lizenz verlangt die MiCA jedoch von Kryptotauschanbietern die Erfüllung noch weiterer Mindestanforderungen und Pflichten. So werden Tauschdienstleistungen anbietende Kryptodienstleister klar festlegen müssen, welche Art von Kunden sie akzeptieren. Darüber hinaus werden sie ihre Tauschpreise veröffentlichen und Aufträge ihrer Kunden zu den im Zeitpunkt des endgültig erteilten Auftrags veröffentlichten Preisen ausführen müssen. Kryptotauschanbieter müssen zudem laufend Informationen über die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte veröffentlichen müssen.

Wer gilt unter MiCA als Kryptotauschanbieter?

Ein Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte oder gegen einen Geldbetrag ist nach der MiCA nur dann ein erlaubnispflichtiger Kryptotausch, wenn er unter Einsatz des eigenen Kapitals des Anbieters erfolgt. Nicht erfasst sind also Kommissionäre oder Portfoliomanager, die das Kapital ihrer Kunden für Tauschgeschäfte einsetzen. Der Einsatz des eigenen Kapitals ist ein ungeschriebenes Merkmal des Kryptotauschs, das sich nicht aus dem eigentlichen Verordnungstext, sondern aus den ihm vorangestellten Erwägungsgründen ergibt. Das eigene Kapital des Anbieters muss dabei entweder in Form von Kryptowerten oder Fiatgeld eingesetzt werden.

Wird daher beispielsweise ein nicht unter die Definition nach MiCA für Kryptowerte fallender Token wie etwa ein Non Fungible Token (NFT) oder ein tokenisiertes, durch die MiFID-Regulierung erfasstes übertragbares Wertpapier gegen Fiatgeld getauscht, kann dieses Tauschgeschäft jedenfalls nicht als Kryptotausch unter MiCA eingeordnet werden. Dennoch ist es natürlich möglich, dass das Geschäft aus anderen Gründen erlaubnispflichtig ist. Der Tausch von tokenisierten Wertpapieren kann in Deutschland beispielsweise als Eigenhandel nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) reguliert sein.

Besondere Compliance Pflichten von Kryptotauschanbietern

Kryptodienstleister, die den Tausch von Kryptowerten in andere Kryptowerte oder gegen einen Geldbetrag anbieten wollen, müssen sich im Rahmen einer nicht diskriminierenden Geschäftspolitik festlegen, welche Art von Kunden sie akzeptieren und welche Bedingungen diese Kunden zu erfüllen haben. Sie müssen sich demnach verbindlich entscheiden, ob sie etwa Verbraucher, gewerbliche Kunden oder beide Kundenarten bedienen wollen. Zusätzlich muss festgelegt werden, welche weiteren Bedingungen die Kunden erfüllen müssen, um Kunden werden zu können. Möglich ist etwa die Festlegung auf ausschließlich beaufsichtigte Unternehmen. Nicht möglich ist dagegen eine diskriminierende Einschränkung etwa wegen der Nationalität, des Alters oder der politischen Orientierung potenzieller Neukunden.

Bei der Abwicklung der Tauschgeschäfte muss für Kunden zudem jederzeit nachvollziehbar sein, zu welchem konkreten Preis Kryptowerte angeboten werden. Die Auftragsausführung darf nur zum im Zeitpunkt des endgültigen Tauschauftrags veröffentlichten Preis erfolgen, wobei der Kryptodienstleister seine Kunden zu unterrichten hat, wann ein Tauschauftrag im Rahmen seines Geschäftsmodells als endgültig gilt. Etwaige Obergrenzen im Sinne eines maximal eintauschbaren Wertes müssen Kryptotauschanbieter ebenfalls offenlegen. Schließlich sind Kryptotauschanbieter nach der MiCA zur Nachhandelstransparenz verpflichtet. Sie haben ständig Informationen über die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte, die Transaktionsvolumina und die Transaktionspreise veröffentlichen.

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