Crypto Crime Steuerchaos im Krypto-Space?

Welche steuerlichen Konsequenzen müssen Krypto-Anleger für die Vergangenheit aus dem BMF-Schreiben zu virtuellen Währungen und Token ziehen?

Thorsten Franke-Roericht
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Kypto Steuern

Beitragsbild: Shutterstock

Dieser Artikel erschien zunächst in der August-Ausgabe unseres Magazins Kryptokompass.

Mitte Juni veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) einen lang erwarteten Entwurf eines Schreibens zu “Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token”. Der Entwurf versetzte den Krypto-Space innerhalb kurzer Zeit in Aufruhr. Die Ausgangslage: Bis heute sind Grundsatzfragen der Besteuerung von Kryptowährungen und –Assets ungeklärt. Noch nicht einmal, ob etwa Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin besteuert werden können.

Der Fiskus hat offenbar die Absicht, Kryptowährungen umfassend zu besteuern. Bis Mitte Juli hatten Interessensverbände Gelegenheit zur Stellungnahme. Ob ihre kritischen Einwände berücksichtigt werden, ist offen.

Sollte das Schreiben Realität werden, bindet es nur die Finanzverwaltung, nicht Steuerpflichtige, Staatsanwaltschaften oder Gerichte. Spezialisierte Steuerstaatsanwaltschaften (sogenannte Bußgeld- und Strafsachenstellen), die anders als “gewöhnliche” Staatsanwaltschaften in das System der Finanzbehörden eingegliedert sind, werden aber ihre Ansicht daran orientieren. Das wäre ein steuerstrafrechtlicher Weckruf.

Licht und Schatten eines BMF-Schreibens zur Krypto-Besteuerung

Während einzelne Finanzämter in Sachen Bitcoin und Co. halbwegs auf dem Laufenden sind, haben andere dieses “Steuerland” gerade erst entdeckt. Das Wissen um diese Phänomene gleicht einem Flickenteppich – mit beträchtlichen Lücken. Dass der Fiskus eine einheitliche Verwaltungsgrundlage schaffen möchte, ist zu begrüßen. Krypto-Anlegerinnen und Anleger hielten damit erstmals einen einheitlichen Fixpunkt, an dem sie sich abarbeiten und gegebenenfalls vor die Finanzgerichte ziehen könnten. Die profiskalischen Auslegungen des BMF werden aber spätestens bei einer Veröffentlichung auch Unsicherheiten erzeugen:

Betroffen sind unter anderem Anleger:innen, die in der Vergangenheit beim Staking oder Lending Veräußerungsgewinne außerhalb der Haltefrist von einem Jahr als steuerfrei behandelt und in ihrer Steuererklärung nicht angegeben haben.

Ein weiteres Problem bestünde zum Beispiel bei Hard Forks, also Abspaltungen einer Kryptowährung wie Bitcoin Cash. Das BMF unterstellt hier eine Anschaffung – die Folge: Die Veräußerung des aus dem Fork entstandenen Coins wäre der Besteuerung zu unterwerfen.

Rückwirkende Berichtigung von “fehlerhaften” Steuererklärungen?

Wären diese Auslegungen des BMF nur für abzugebende Steuererklärungen oder auch für die Vergangenheit relevant? Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Fiskus darin lediglich die Bestätigung einer bestehenden Rechtslage sieht. Oder anders: Weshalb sollte der Fiskus auf zusätzliche Steuern verzichten? Eine andere Frage ist, ob eine solche “Rückwirkung” rechtlich Bestand hätte. Denn Gesetze geben vor, was zu tun oder zu lassen ist, nicht der Fiskus. 

Würden Steuererklärungen der Vergangenheit entgegen der Ansicht des BMF nicht korrigiert, könnten die Strafsachenstellen der Finanzverwaltung darin einen Anknüpfungspunkt für eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen sehen. Denn die Abgabenordnung verlangt von Steuerpflichtigen, dass sie steuerrelevante Fehler in Erklärungen unverzüglich anzeigen und innerhalb angemessener Frist richtigstellen, wenn sie diese vor Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist erkennen. Wurde dies unterlassen, wäre eine steuerstrafrechtliche Selbstanzeige ein möglicher Ausweg. Alles nicht so einfach, aber lösbar.

Fazit

Ein BMF-Schreiben wäre ein Schritt zu einer einheitlichen Praxis der Finanzämter. Der aktuelle Entwurf lässt zahlreiche Fragen offen beziehungsweise gibt profiskalische Meinungen ab, die gegebenenfalls vor Gericht zu klären sind. Krypto-Anlegerinnen und Anleger sollten die Diskussion zum Anlass zu nehmen, Geschäfte mit Kryptowährungen zu überprüfen – insbesondere, wenn Gewinne als steuerfrei behandelt und folglich in der Steuererklärung nicht angegeben wurden.

Über

Martin Figatowski, LL.M. und Thorsten Franke-Roericht, LL.M. sind Steueranwälte in Bonn/Düsseldorf. Zusammen haben sie die “Alliance Crypto Crime Defense” gegründet: eine Kooperation im Bereich Kryptostrafrecht und Kryptocompliance. Sie gehören damit zu den wenigen Anwälten in Deutschland, die sich auf diese Bereiche spezialisiert haben.

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