Crowdfunding Schwarmfinanzierungsverordnung: Interessante Alternative für prospektfreie Tokenangebote?

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag widmet er sich der Frage, ob die Schwarmfinanzierungsverordnung eine interessante Alternative für prospektfreie Tokenangebote bietet.

Lutz Auffenberg
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Crowdfunding

Beitragsbild: Shutterstock

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Durch die am 10. November 2021 in Kraft getretene Schwarmfinanzierungsverordnung (Verordnung (EU) 2020/1503 – European Crowdfunding Service Provider Regulation – ECSPR) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Emittenten von tokenisierten Finanzinstrumenten bis zu 5 Millionen Euro innerhalb der EU aufnehmen können, ohne hierzu einen von der BaFin gebilligten Prospekt oder ein gebilligtes Wertpapier-Informationsblatt (WIB) veröffentlichen zu müssen. Voraussetzung hierfür ist die Einschaltung eines lizenzierten Schwarmfinanzierungsdienstleisters, welcher für das Angebot eine spezielle Plattform zur Verfügung stellt. Die neue Regulierung macht damit gerade bei kleineren Emissionsvorhaben dem klassischen Weg mit Wertpapierprospekt oder WIB ernstzunehmende Konkurrenz. Denn die Möglichkeit des Verzichts auf Prospekt oder sonstige Angebotsdokumentation ist nicht der einzige potenzielle Vorteil für Anbieter, die ihre Token mithilfe eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters an den Anleger bringen wollen.

Kein Rangrücktrittserfordernis bei Angeboten nach Crowdfunding Service Provider Regulation

In ihrem Anwendungsbereich hat die ECSPR Vorrang vor einigen anderen Regularien des Finanzaufsichtsrechts wie beispielsweise dem Kreditwesengesetz (KWG). Um bei der Aufnahme von Kapital von Anlegern nicht den Tatbestand des erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts zu verwirklichen, wird in der Praxis bei tokenisierten Schuldverschreibungen häufig ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart. Der qualifizierte Rangrücktritt der Anleger dient der Beseitigung der Unbedingtheit des Rückzahlungsanspruchs  der Anleger, die gesetzliche Voraussetzung des Einlagengeschäfts ist. Unter der Schwarmfinanzierungsverordnung muss auf dieses Mittel nicht zurückgegriffen werden. Es ergeben sich hierdurch neue Möglichkeiten, tokenisierte Finanzinstrumente für Anleger attraktiver zu gestalten.

Grenzüberschreitende Angebote mit einfachem Anlageinformationsblatt nach ECSPR

Der Emittent muss für das Angebot seiner Token an Anleger ein maximal sechs DIN-A4 Seiten langes Anlageinformationsblatt erstellen. Die Angaben in dem Anlageinformationsblatt werden durch den Schwarmfinanzdienstleister auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit geprüft. Einer Billigung durch die BaFin bedarf es nicht. Soweit der Schwarmfinanzierungsdienstleister auch in anderen Mitgliedstaaten seine Angebote bewirbt, ist das Anlagebasisinformationsblatt auch in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache den Anlegern zur Verfügung zu stellen. Wenn diese Anforderung erfüllt wird, dann kann das Angebot auch in mehreren Mitgliedstaaten der EU stattfinden.

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