Bafin entscheidet bei ICOs und Kryptowährungen von Fall zu Fall

Die Bafin hat sich heute zur rechtlichen Einordnung von ICOs, Token und Kryptowährungen geäußert. Künftig wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einzelfall entscheiden, ob sie Token als Finanzinstrument, Wertpapier oder Vermögensanlage bewerten.
Als Reaktion auf hohe Nachfragen hat die Finanzbehörde heute ein Hinweisschreiben herausgegeben und darin erklärt, dass sie von Fall zu Fall entscheiden müssen, wie sie Token rechtlich behandeln. In ihrem Hinweisschreiben betonen sie auch, dass die Verantwortung bei den Anbietern selbst liegt:
„Marktteilnehmer, die Dienstleistungen in Bezug auf Token erbringen, mit Token handeln oder Token öffentlich anbieten, sind gehalten, genau zu prüfen, ob ein reguliertes Instrument, d. h. z. B. ein Finanzinstrument i. S. d. § 2 Abs. 4 WpHG oder ein Wertpapier i. S. d. § 2 Nr. 1 WpPG vorliegt, um etwaige gesetzliche Anforderungen lückenlos zu erfüllen.“
Damit stellt sich die Bafin letztlich auf die sichere Seite, indem sie die Entscheidung auf den jeweiligen Einzelfall verschiebt. Zusätzlich überträgt sie die Verantwortung zur Überprüfung an die Initiatoren von ICOs. Hier gilt also wie immer: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Im Zweifelsfall entscheidet die Bafin
Token können, so die Bafin, je nach Auslegung als Finanzinstrument angesehen werden. Dabei wird unterschieden, ob man den Token als Wertpapier, als Anteil an einem Investmentvermögen oder als Vermögensanlage bewerten kann. Je nach Ausgestaltung können sie auch als Wertpapiere gelten, auch hier verweist die Bafin auf die Prüfung im Einzelfall.
Je nach Ausgestaltung wird es dann wichtig, wie der Handel mit Token und Kryptowährungen wie Bitcoin & Co. rechtlich bewertet wird. Somit kann es dann als Bankgeschäft, Emissionsgeschäft oder als Finanzdienstleistung gewertet werden. Zu Letzterem gehört die „Anlagevermittlung, Anlageberatung, Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, Platzierungsgeschäft, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Eigenhandel oder Anlageverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4, 11 KWG), nach § 32 Abs. 1 KWG unter Erlaubnisvorbehalt.“



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Die fünfseitige Mitteilung der Bafin lässt letztlich keinen Bereich unbehandelt– in jedem Fall ist die Beschäftigung mit ICOs und Kryptowährungen rechtlich durch die Bafin abgedeckt. Damit sichert sich die Behörde letztlich ab und lässt sich somit die Freiheit, die jeweiligen Einzelfälle auch noch im Nachhinein zu untersuchen.
Damit konkretisiert die Bafin ihre Äußerungen vom November.
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