Yield Farming Interessiert sich die BaFin für Liquidity Provider?

In seinem Gastbeitrag widmet sich Lutz Auffenberg der Frage, ob die BaFin sich für Yield Farming und Liquidity Provider interessiert.

Lutz Auffenberg
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defi darstellung blau

Beitragsbild: Shutterstock

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Decentralized Finance (DeFi) eröffnet Akteuren am Kryptomarkt seit einigen Jahren zahlreiche neue Einkommensquellen. Während für die Generierung passiven Einkommens im Kryptomarkt zu Beginn der 2010er Jahre noch die Anschaffung und der Betrieb leistungsstarker Mining Rigs für die Teilnahme am Proof-of-Work-Mechanismus erforderlich war, reicht heute die bloße Delegation eigener Kryptowerte an einen dPoS-Validator aus, um anteilige Block Rewards im Konsensmechanismus des Proof of Stake zu verdienen. Eine weitere Möglichkeit der Generierung passiven Einkommens über DeFi-Protokolle ist das sog. Yield Farming.

Hierbei können interessierte Kryptonutzer ihre Kryptowerte einem als Liquidity Pool bezeichneten Smart Contract temporär zur Verfügung stellen und dafür eine Rendite erhalten. Die Rendite wird dadurch erzielt, dass liquiditätssuchende Kryptonutzer vom Liquidity Pool ein Darlehen in Kryptowerten gewähren lassen können. Um die Rückzahlung sicherzustellen, müssen die Darlehensnehmer eine hinreichende Sicherheit in anderen Kryptowerten hinterlegen. Solche Darlehen eignen sich daher nicht zur zeitweisen Kapitalbeschaffung, sondern lediglich zur Beschaffung kurzfristiger Liquidität in einem bestimmten Kryptowert. Yield Farming ist damit sowohl für Privatanleger als auch für institutionelle Liquidityprovider interessant. Aber kann für die Bereitstellung von Kryptowerten für Yield Farming im Einzelfall auch eine Erlaubnis der BaFin erforderlich sein?

Erlaubnispflichten nach KWG und WpIG nur bei gewerblicher Tätigkeit im Inland

Die Erbringung von nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) regulierten Tätigkeiten ist nur dann erlaubnispflichtig, wenn sie im Inland und gewerblich bzw. in einem Umfang erfolgt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Den Inlandsbezug sieht die BaFin immer als gegeben an, wenn der Leistungserbringer seinen Sitz in Deutschland hat. Agiert er aus dem Ausland, kann der Inlandsbezug dann gegeben sein, wenn sich sein Angebot gezielt an deutsche Kunden richtet.

Beim Yield Farming ist der Inlandsbezug daher jedenfalls gegeben, wenn der Liquidity Provider seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz in Deutschland hat. Agiert er indessen aus dem Ausland, wird es in den seltensten Fällen möglich sein, ihm ein aktives Angebot an deutsche Kunden zu unterstellen, da er seine Kryptowerte lediglich einem dezentralen Smart Contract und nicht einem konkreten Kunden zur Verfügung stellt. Ebenso wenig kümmert er sich selbst um eine Vermarktung an konkrete Darlehensnehmer. Eine gewerbliche Tätigkeit ist gegeben, wenn das Yield Farming nicht bloß vorübergehend und mit Gewinnerzielungsabsicht erbracht wird, was bei den meisten Liquidity Providern zu bejahen sein wird.

Krypto-Darlehen kein reguliertes Kreditgeschäft nach dem KWG

Die Gewährung von Darlehen ist grundsätzlich im KWG als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft reguliert. Allerdings bezieht sich der Erlaubnistatbestand des Kreditgeschäfts im KWG nur auf Geld im klassischen Sinne und nicht auf Kryptowerte. Schon deshalb kann die Tätigkeit als Liquidity Provider kein Kreditgeschäft nach dem KWG darstellen. Hinzu kommt das Problem, dass die Bereitstellung der Kryptowerte an Liquidity Pools und damit dezentrale Smart Contracts auf einer DeFi-Plattform erfolgt.

Liquidity Provider haben daher keinen konkreten Vertragspartner, der ihr Darlehensnehmer wäre. Auch die ansonsten im KWG und im WpIG unter Erlaubnisvorbehalt gestellten Aktivitäten werden durch die temporäre Bereitstellung von Kryptowerten an Liquidity Pools nicht erbracht. Die Einbringung von eigenen Kryptowerten in Yield Farming Projekte ist daher jedenfalls nach deutschem Aufsichtsrecht ohne Erlaubnis der BaFin möglich.

Über Lutz Auffenberg

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit.

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