Stablecoins in Europa Wer darf unter MiCA vermögenswertereferenzierte Token (ART) ausgeben?

In seinem Gastbeitrag widmet sich Fachanwalt Lutz Auffenberg der Frage, wer unter MiCA vermögenswertreferenzierte Token (ART) ausgeben darf.

Lutz Auffenberg
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Richterhammer EU

Beitragsbild: Shutterstock

| MiCA soll den Kryptosektor auf EU-Ebene regulieren

Dieser Beitrag erschien zuerst als Blogbeitrag bei FIN LAW.

In etwas mehr als drei Monaten werden die Vorschriften der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCA) zu vermögenswertereferenzierten Token (ART) und E-Geld Token (EMT) Geltung entfalten. Die MiCA wird dann für strenge Regeln für die Schaffung und das Angebot von sog. Stablecoins in der EU sorgen. Emittenten von Stablecoins haben dann zahlreiche Pflichten zu erfüllen, die die Wertstabilität der Stablecoins gewährleisten und Anlegern das Höchstmaß an Sicherheit vermitteln sollen. Schon daran zeigt sich, dass die Emission von ART in der EU künftig ein hochkomplexes Unterfangen sein wird.

Im Fall der vermögenswertereferenzierten Token leitet sich die Wertstabilität der Token nach der Definition in der MiCA von einem anderen Wert oder Recht oder einer Kombination daraus ab. Der Referenzwert kann damit sehr unterschiedlich zusammengestellt sein. Sobald die Zusammenstellung zu einer Wertstabilität des ART führt, müssen die Vorschriften der MiCA durch den Emittenten, aber auch durch andere Arten von Anbietern wie etwa ART anbietende Handelsplattformen, beachtet werden. Aber wer wird in der EU ab dem 30. Juni 2024 eigentlich vermögenswertereferenzierte Token emittieren dürfen?

Emittent von vermögenswertreferenzierten Token (ART) benötigt MiCA Zulassung

Die Emittenteneigenschaft ist für die Existenz von Stablecoins unter der neuen Regulierung von zentraler Bedeutung. Ohne Emittent – so der Ansatz des Verordnungsgebers der MiCA – kein Stablecoin. Deshalb wird ab dem 30. Juni 2024 in Europa das öffentliche Angebot von vermögenswertereferenzierten Token grundsätzlich nur vom Emittenten des betreffenden ART selbst durchgeführt werden. Gleiches gilt für eine Beantragung der Zulassung eines ART zum Handel. Darüber hinaus müssen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token grundsätzlich eine Zulassung nach MiCA einholen, bevor sie mit dem öffentlichen Angebot ihres ART beginnen dürfen.

Der Zulassungsantrag ist umfassend und muss unter anderem einen ausführlichen Geschäftsplan und detaillierte Beschreibungen der Geschäftsorganisation des künftigen Emittenten beinhalten. Zudem müssen die Leitungsorgane fachlich geeignet und zuverlässig sein und die Inhaber bedeutender Beteiligungen erfolgreich ein Inhaberkontrollverfahren durchlaufen. Auch muss ein ausführliches Krypto Whitepaper zum geplanten ART erstellt werden. Ist der künftige Emittent indessen ein Kreditinstitut, muss kein Antrag auf Zulassung als Emittent gestellt werden. Dann genügt es, dass das Kreditinstitut der zuständigen Behörde – in Deutschland der BaFin – neunzig Tage vor der erstmaligen Ausgabe spezifische Informationen zum Projekt und zur Einhaltung der Compliance-Anforderungen der MiCA zur Verfügung stellt.

Keine MiCA Zulassung für ART Emittenten in bestimmten Ausnahmefällen

Keine Pflicht zur Beantragung einer Zulassung sieht die MiCA für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token vor, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten nur ART im durchschnittlichen Gegenwert von höchstens 5.000.000 Euro ausgegeben haben. In solchen Fällen hielt der Verordnungsgeber die strengen Regelungen für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token für nicht angemessen. Ebenso gibt es eine Ausnahme für Emittenten von ART, die ausschließlich von qualifizierten Anlegern gehalten werden können und sich das öffentliche Angebot dieser ART auch ausschließlich an solche qualifizierten Anleger richtet.

In diesen Fällen geht die MiCA davon aus, dass die Anleger über ausreichende Kenntnisse verfügen, um die Professionalität des Emittenten und die Solidität der von ihm ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token selbst einschätzen zu können. In beiden Ausnahmefällen muss der Emittent jedoch trotz allem ein Krypto Whitepaper nach den Vorschriften der MiCA erstellen und es an die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaates übermitteln.

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