Europe goes Crypto Die Kapitalausstattung der Kryptodienstleister nach MiCA

Wie es um die Kapitalausstattung der Krypto-Dienstleister nach MiCA bestellt ist, erklärt Fachanwalt Lutz Auffenberg in seinem Gastbeitrag.

Lutz Auffenberg
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MiCA

Beitragsbild: Shutterstock

| Die MiCA-Verordnung soll den europäischen Krypto-Space regulieren

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Kryptowertedienstleistungen werden ab Geltung der Vorschriften der neuen Markets in Crypto Assets Regulation (MiCA) voraussichtlich Ende 2024 unter einem Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Aufsichtsbehörde stehen. Die dann regulierten Kryptodienstleister werden die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Erlaubnisse nur erhalten, wenn sie die in der MiCA vorgesehenen umfassenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Eine zentrale Anforderung wird die Ausstattung der Kryptodienstleister mit ausreichendem Kapital zur Absicherung ihres Geschäftsbetriebs sein. Der konkret vorzuhaltende Betrag ist trotz der grundsätzlich sehr ähnlich zur Wertpapierregulierung ausgestalteten MiCA jedoch anders als im Rahmen der zweiten Markets in Financial Instruments Directive (MiFID2) geregelt. Denn nach MiCA wird es zwei Methoden zur Bestimmung der Absicherungshöhe geben, von denen diejenige ausschlaggebend sein wird, nach der sich für den jeweiligen Kryptowertedienstleister der höhere Betrag errechnet.

Mindestbeträge für die Kapitalausstattung von Kryptodienstleistern nach MiCA

Kryptodienstleister werden bei Beantragung einer MiCA Erlaubnis und auch nach Erlaubniserteilung im laufenden Geschäftsbetrieb mindestens ein regulatorisches Absicherungskapital vorhalten müssen, dessen Höhe von ihrem konkret betriebenen Geschäftsmodell und den damit ausgeführten Kryptodienstleistungen abhängig ist. Insofern wird es drei Klassen von Kryptowertedienstleistern geben, für die jeweils ein unterschiedlicher Mindestabsicherungsbetrag gelten wird. Kryptodienstleister, die ihren Kunden lediglich Dienstleistungen in Bezug auf die Orderannahme und -weiterleitung, Beratung, Orderausführung, Platzierung, Portfolioverwaltung oder Transaktionsausführung zu Kryptowerten anbieten, werden der Klasse 1 zugeordnet und werden eine Mindestkapitalausstattung auf 50.000 Euro benötigen. Demgegenüber beläuft sich das Mindestkapital für Kryptoverwahrer und Kryptoverwalter sowie Kryptotauschanbieter (Klasse 2) bereits auf 125.000 Euro. Für Betreiber von Kryptotauschplattformen (Klasse 3) wird sich nach dem Wortlaut der MiCA der benötigte Mindestbetrag auf 150.000 Euro belaufen.

Ermittlung des regulatorischen Mindestkapitals über die fixen Betriebskosten

Der in MiCA ausgewiesene Mindestbetrag für die Kapitalausstattung von Kryptodienstleistern wird als Absicherung nur dann ausreichen, wenn er höher ist als ein Viertel der fixen Betriebskosten des Vorjahres. Ist dieser Betrag hingegen höher, muss der Kryptodienstleister diesen Betrag als regulatorisches Mindestkapital vorweisen können. MiCA wird alle Kryptodienstleister zur jährlichen Berechnung ihrer fixen Betriebskosten verpflichten, sodass der maßgebliche Betrag nicht wie im Rahmen der MiFID-Regulierung ein statischer Betrag sein wird. Zusammengefasst können Kryptodienstleister davon ausgehen, dass sie als regulatorisches Mindestkapital immer mindestens ein Viertel ihrer fixen Betriebskosten des Vorjahres vorhalten müssen und dieser Betrag den nach MiCA festgelegten und auf das betreffende Unternehmen anwendbaren Mindestbetrag nicht unterschreiten darf.

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