Not your Keys, not your Coins Kann man rechtlich Eigentum an Krypto-Token haben?

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag widmet er sich der Frage, ob man rechtlich Eigentum an seinen Krypto-Token haben kann.

Lutz Auffenberg
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Eine Geldbörse aus der mehrere Krypto-Coins rausgucken.

Beitragsbild: Shutterstock

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Am 12. Januar 2009 veranlasste Satoshi Nakamoto die erste Bitcoin-Transaktion. Seither hat sich die Blockchain-Technologie rasant an Bekanntheit und Verbreitung gewonnen. Nicht nur Bitcoin, sondern zahlreiche weitere Kryptowährungen haben seit dieser ersten Krypto-Transaktion vor mehr als 13 Jahren einen beachtlichen Zugewinn an Nutzern verzeichnet. Die für diesen enormen Erfolg maßgebliche Innovation liegt wohl in der technischen Eigenschaft von Blockchain-Einheiten, ihrem Inhaber eine absolute Verfügungsposition zu gewähren. Technisch ist ausschließlich derjenige in der Lage, Blockchain-Einheiten an eine andere Blockchain-Adresse und damit an eine andere Person zu transferieren, der über die zur aktuellen Blockchain-Adresse gehörenden privaten Schlüssel verfügt. Aber spiegelt sich diese faktisch sichere Inhaberposition auch zivilrechtlich wider?

Gesetzgeber hat bei Kryptowährungen in erster Linie Aufsichtsrecht im Blick

In Bezug auf den rechtlichen Umgang mit Kryptowerten stand in Deutschland von Beginn an eher das Finanzaufsichtsrecht im Fokus der Diskussionen und des gesetzgeberischen Handelns. Die für das Finanzaufsichtsrecht zuständige BaFin stellte bereits in 2013 öffentlich klar, dass sie Bitcoins und vergleichbare Blockchain-Einheiten als Rechnungseinheiten und damit als Finanzinstrumente im Sinne der Bankenregulierung einordnet.

Die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag der jüngst abgelösten Großen Koalition das Ziel formulierte, Deutschland zu einem Blockchain-Hotspot machen zu wollen, zog 2020 mit der Einführung Krypto-Werten als neue Kategorie von Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes nach. Weitere Regulierungsmaßnahmen im finanzaufsichtsrechtlichen Sektor folgten mit der Schaffung von Kryptowertpapieren nach dem Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere (eWPG) und der Kryptowertetransferverordnung. Im Zivilrecht hingegen hielt sich der deutsche Gesetzgeber bis dato mit der Erfassung von Blockchain-Einheiten eher zurück. Einzig zu den erwähnten Kryptowertpapieren – bislang lediglich in Form tokenisierter Schuldverschreibungen emittierbar – gibt es privatrechtliche Regelungen im Hinblick auf deren wirksame Übertragbarkeit auf gutgläubige Erwerber und die Möglichkeit der Begründung von Eigentumsrechten. Zu anderen Arten von Blockchain-Einheiten gibt es seit nunmehr dreizehn Jahren keine klaren privatrechtlichen Regeln in Deutschland.

Zivilrechtliches Eigentum in Deutschland nur an körperlichen Gegenständen möglich

Das deutsche Privatrecht ist im digitalen Zeitalter noch nicht vollständig angekommen. Das für die zivilrechtlichen Grundlagen maßgebliche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) datiert vom 1. Januar 1900. Zwar wurde das BGB regelmäßig durch neue Vorschriften wie beispielsweise das Verbraucherschutzrecht aktualisiert und erweitert, sodass es in Teilaspekten auch Phänomene des digitalen Zeitalters erfasst. Eigentumsrechte sind jedoch nach wie vor ausschließlich im Sachenrecht geregelt und beziehen sich deshalb im Wesentlichen nur auf körperliche Gegenstände. An einer Körperlichkeit fehlt es Blockchain-Einheiten wie Bitcoins, Utility Token oder NFTs jedoch gerade, weshalb die Begründung von zivilrechtlichem Eigentum an diesen Instrumenten grundsätzlich nicht möglich ist.

Wäre das Eigentumsrecht für Krypto-Token geeignet?

Inhaber von Blockchain Token sind nach dem aktuellen Recht natürlich nicht vollkommen ungeschützt. Blockchain-Einheiten werden – jedenfalls nach herrschender Meinung in der Literatur – als sonstige vermögenswerte Gegenstände erfasst, sodass Schadensersatzansprüche beispielsweise auch auf eine Übertragung von Krypto-Token gerichtet sein können. Da sich das Eigentumsrecht auf Sachen bezieht, regelt es zahlreiche Sachverhalte, die eine Körperlichkeit des geschützten Gegenstands voraussetzen. Beispielsweise hat der Eigentümer einer Sache das Recht, sich gegen eine unbefugte Wegnahme seines Eigentums selbst zur Wehr zu setzen. Für rein virtuell existente Token passen diese Vorschriften nicht.

Allerdings regelt das deutsche Eigentumsrecht auch, dass das Eigentum an einem Gegenstand ohne eventuell bestehende Rechte von Dritten auf einen Erwerber übergehen kann, wenn dieser schuldlos nichts von den Drittrechten wusste. Ebenso kann ein gutgläubiger Erwerber wirksam Eigentum an einer Sache begründen, wenn der Veräußerer nicht zur Übertragung des Eigentums berechtigt war. Entsprechende rechtliche Mechanismen würden sicherlich auch im Rechtsverkehr mit Krypto-Token zu mehr Rechtssicherheit führen. Eine analoge Anwendung des Sachenrechts auf Krypto-Token wäre deshalb nur in Teilbereichen sinnvoll. Der deutsche Gesetzgeber sollte auf seinem Weg zum Blockchain-Hotspot stattdessen besser privatrechtliche Spezialvorschriften schaffen, die auf die technischen Besonderheiten sowie die konkreten Marktbedürfnisse abgestimmt sind.

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