Marktmanipulation? GameStop-Gate und Dogecoin-Rallye – Ist das eigentlich Marktmanipulation?

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag beschäftigt er sich mit dem Gamestop-Gate und der Dogecoin-Rallye und stellt sich die Frage, ob dies als Marktmanipulation anzusehen ist.

Lutz Auffenberg
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GameStop Dogecoin Lutz Auffenberg

Beitragsbild: Shutterstock

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin-Law-Blog erschienen.

In der letzten Woche hatten Nutzer der Online-Plattform Reddit für Furore gesorgt, indem sie sich in einem Nutzerforum dazu verabredet haben, in konzertierter Aktion Aktien des wirtschaftlich angeschlagenen Videospielhändlers GameStop zu erwerben. Der Kurs der Aktie stieg in der Folge massiv an und verbuchte Kursgewinne im vierstelligen Bereich. Ziel der Aktion der Internettrolle war ein Angriff auf Hedgefonds, die die Aktie an den Terminmärkten in einem Umfang leerverkauft hatten, der sogar die Anzahl existenter GameStop-Aktien überstieg. Der stark steigende Kurs der Aktie brachte die Hedgefonds in der Folge in erhebliche finanzielle Bedrängnis. Nach dem Erfolg der Aktion verabredeten sich Kleinanleger auch zu einer verstärkten Investition in Dogecoin am Krypto-Markt. Auch die Kryptowährung verzeichnete in der Folge Kursgewinne von zwischenzeitlich 400 Prozent und mehr. Die Aktionen der Reddit-Nutzer haben beeindruckend die Macht der großen Zahl demonstriert. Aber sind sie auch vereinbar mit der geltenden Marktmissbrauchsregulierung?

EU-Marktmissbrauchsverordnung nur bei Finanzinstrumenten nach MiFID II

In der Europäischen Union ist die Marktmissbrauchsüberwachung über die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) einheitlich reguliert. Die Verordnung ist unmittelbar anwendbar und gilt daher gegenüber den Marktteilnehmern, ohne dass es einer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht bedarf. Die MAR gilt allerdings nicht für alle handelbaren Gegenstände. Die Verbote der MAR für Insidergeschäfte, für die Offenlegung von Insiderinformationen und für Marktmanipulationshandlungen erfordern vielmehr, dass es sich bei dem handelbaren Gegenstand um ein Finanzinstrument im Sinne der MiFID II handelt. Handelbare Aktien wie die GameStop-Aktie stellen unproblematisch als übertragbare Wertpapiere Finanzinstrumente im erforderlichen Sinne dar. Bei Dogecoin liegt der Fall jedoch anders, da Kryptowährungen als solche nicht in der MiFID II als Finanzinstrumente reguliert sind. Die MAR kann demnach zwar auf Manipulationshandlungen in Bezug auf GameStop-Aktien, nicht jedoch in Bezug auf Dogecoin und vergleichbare Kryptowährungen anwendbar sein.

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Marktmanipulation erfordert in den meisten Fällen Täuschung oder Irreführung

Doch auch der Aufruf zum Kauf von GameStop-Aktien in Internetforen stellt nicht ohne Weiteres eine unzulässige Marktmanipulation dar. Die meisten in der MAR als verboten regulierten Handlungen setzen eine irgendwie geartete Täuschungshandlung oder eine Irreführung von Anlegern oder die Veröffentlichung falscher Marktsignale voraus. Bei der bloßen Verabredung zwischen Kleinanlegern zum Kauf von GameStop-Aktien fehlt es an einem solchen Täuschungselement. Anders könnte der Fall allerdings dann zu bewerten sein, wenn der Initiator des Kaufaufrufs vor Abgabe seiner Stellungnahme im Internetforum Positionen in GameStop-Aktien aufgebaut hätte und so von den Kurssprüngen selbst finanziell profitiert hätte. Einen solchen Interessenkonflikt hätte er zuvor offenlegen und wirksam mitteilen müssen.

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