Bundesregierung: Gesetzentwurf sieht strenge Regulierung von deutschen Bitcoin-Börsen vor

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Erlaubnispflicht für das Betreiben von Bitcoin-Börsen ab 2020 vor. Demnach müssen sowohl Exchanges als auch sogenannte Custodians, also Vermögensverwalter für Krypto-Assets, eine Genehmigung von der BaFin einholen.

David Scheider
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Bitcoin

Beitragsbild: Shutterstock

„Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ nennt sich ein Gesetzentwurf, über den FAZ zuerst berichtete. Dieser sieht – neben der Regulierung von Auktionshäusern – auch die strengere Beaufsichtigung von Krypto-Börsen wie bitcoin.de vor. Dem Entwurf zufolge sollen Kryptowährungen ab 2020 als ein neues Finanzinstrument definiert werden, sodass etwa Verwahrdienste unter Finanzdienstleistungen fallen.

Der Entwurf soll verhindern, dass man Geldwäscheaktivitäten mittels BTC & Co. verschleiern kann. Bitcoin-Börsen fallen ab dem nächsten Jahr unter das Anti-Geldwäschegesetz, sie müssen folglich zunächst eine Erlaubnis bei der Finanzaufsicht BaFin einholen, bevor sie ihre Dienste anbieten dürfen. Ob bestehende Exchanges wie bitcoin.de eine solche Erlaubnis im Nachgang einholen müssen, ist derzeit unklar.

Nun zwingt die Regierung mit überzogenen Anforderungen die Anbieter von Handelsplattformen für Kryptowährungen dazu, das Land zu verlassen und sich in der EU einen anderen Standort zu suchen,

formuliert der FDP-Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler die aus seiner Sicht überzogenen Regulierungsabsichten. Er fordert einheitliche Regelungen innerhalb der EU, um ein Abwandern in Staaten mit laxeren Regeln zu verhindern. Man brauche keinen „regulatorischen Flickenteppich in Europa“.

Nach Gerichtsurteil: Bundesregierung kündigte Nachbesserung für Bitcoin-Regulierung an

Der Gesetzentwurf ist vor dem Hintergrund des Urteils des Berliner Kammergerichts zu sehen, nach dem Bitcoin kein Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes ist. Die Bundesregierung hatte im Nachgang versprochen, dahingehend für mehr Rechtssicherheit zu sorgen – das ist nun offenbar geschehen. Denn ab 2020 ist Bitcoin genau das: Teil des Kreditwesengesetzes. Bisher stand daher nur der gewerbliche Handel mit Bitcoin & Co. unter dem Erlaubnisvorbehalt der Finanzaufsicht. Eine generelle Strafbarkeit schloss das Kammergericht in seinem Urteil vom Oktober 2018 aus: „Die Kammer hat eine Strafbarkeit des Handelns des Angeklagten verneint, da der Handel mit Bitcoin in der festgestellten Form nicht erlaubnispflichtig sei. Bei Bitcoin handele es sich nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des KWG.“

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