Bitcoin-Handel ist nicht strafbar laut Urteil des Kammergerichts

Bitcoin und der Handel damit ist in Deutschland nicht strafbar. Man kann Bitcoin also kaufen und verkaufen, ohne mit rechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen – natürlich muss man nach wie vor darauf achten, das Finanzamt nicht zu verärgern. Mit einem Urteil des Kammergerichts Berlin ist dies nun offiziell. 

Phillip Horch
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Während sich das Bitcoin-Ökosystem momentan mit FUD-lastigen Neuigkeiten sowie bearishen Tendenzen nicht so richtig nach vorne bewegt, kommt ausgerechnet aus Deutschland etwas Schwung in die Sache. In einem Urteil des Kammergericht Berlin heißt es:

„Handel mit Bitcoin ist nicht strafbar, da Bitcoin kein Finanzinstrument im Sinne des KWG [Kreditwesengesetz, Anm. d. Red.] ist.“

Der Prozess und das Urteil

Das Urteil geht auf einen Prozess zurück, bei dem der damals 16-jährige Betreiber von bitcoin-24.com nach Paragraph 54 des Kreditwesengesetzes (KWG) angeklagt war. Darin ist festgelegt, dass wer

  1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder
  2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,

mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe rechnen muss. Nach eben dieser Regelung verurteilte das Amtsgericht Tiergarten einen Angeklagten am 29. Februar 2016 wegen fahrlässigen Verstoßes zu einer Geldstrafe. Der Angeklagte ging allerdings in Berufung – und bekam recht.

Der Angeklagte betrieb laut Urteil eine (nicht näher benannte) deutsche Bitcoin-Börse. Seine Einnahmen transferierte er dabei auf eine Bank in Polen:

„Ausgelöst durch ein starkes Medieninteresse und zahlreichen Berichterstattungen kam es ab März 2013 zu einem „Hype“ auf Bitcoin und entsprechende Handelsplattformen. Zuletzt erhöhte sich der Kontostand der Plattform des Angeklagten binnen weniger Tage von 209.832,16 Euro (Stand 27. März 2013) auf rund 2,45 Mio. Euro (Stand 15. April 2013).

Am 9. April 2013 wurde das polnische Konto wegen des Verdachts der Geldwäsche durch polnische Behörden gesperrt. Die C(…)bank kündigte am 8. April 2013 die Kontoverbindung ordentlich zum 17. Juni 2013. Darauf suchte der Angeklagte anwaltliche Beratung auf. Ihm wurde schon wegen des gestörten Zahlungsverkehrs, der einem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb entgegenstand, zur vorübergehenden Schließung geraten. Darauf wurde die Internetseite vom Angeklagten ab 11. bzw. 12. April 2013 abgeschaltet.“

Der Freispruch

Auf die Revision hin kommt das Berliner Gericht zu folgendem Urteil:

„Die Kammer hat eine Strafbarkeit des Handelns des Angeklagten verneint, da der Handel mit Bitcoin in der festgestellten Form nicht erlaubnispflichtig sei. Bei Bitcoin handele es sich nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des KWG.“

Die Strafkammer begründet ihr Urteil damit, dass es sich bei Bitcoin weder um ein Finanzinstrument im Sinne des § 1 KWG noch um Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG handle. Daher brauche man auch keine Erlaubnis im Sinne des Kreditwesengesetzes.

Die Begründung

Wie man dem Urteil entnehmen kann, fehle es außerdem an einer klaren Einordnung von Bitcoin. In vorbildlichem Beamtendeutsch heißt es:

„Der Senat lässt – wie die Kammer – schon mangels hinreichend detaillierter Feststellungen zu der genauen Ausgestaltung des von dem Angeklagten betriebenen Geschäfts im landgerichtlichen Urteil offen, unter welche der genannten Geschäftsarten das Handeln des Angeklagten zu subsumieren wäre. Denn einer Anwendung des KWG steht bereits entgegen, dass die von dem Angeklagten gehandelten bzw. vermittelten Bitcoin kein Finanzinstrument darstellen. In Betracht käme insoweit allein die Annahme einer Rechnungseinheit im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG.“

Ist Bitcoin eine Währung?

Im Klartext: Das Gericht weiß nicht, wie Bitcoin zu definieren ist, ist jedoch sicher, dass Bitcoin kein Finanzinstrument ist. Zu den Finanzinstrumenten gehören nach dem Wertpapiergesetz Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren sowie sonstige Instrumente, die an einem organisierten Markt gehandelt werden.

Doch auch als Rechnungseinheit scheidet Bitcoin nach dem Urteil aus:

„Dem Gesetzesentwurf sind hingegen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sogenannte Kryptowährungen unter den Begriff der Rechnungseinheit fallen sollten. Dies ist bereits aus dem Umstand verständlich, dass z. B. der hier gegenständliche Bitcoin erst 2008/2009 erstmalig im Internet Erwähnung findet (vgl. Frase BB 2016, 26). Daher konnte der Gesetzgeber Bitcoin nicht in seine Betrachtung mit einschließen. Der Gesetzeswortlaut ist aber auch keiner Auslegung zugänglich, wonach die erst nach dem Erlass des Gesetzes in Erscheinung getretenen Bitcoin unter den Begriff der Rechnungseinheit subsumierbar wären. In Betracht käme insoweit allein die Annahme einer Rechnungseinheit im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG.“

Kurz gesagt: Bitcoin ist zu neu (!), als dass der Gesetzgeber die Kryptowährung anhand seiner aktuellsten Definition bewerten könnte. Doch es kommt noch besser:

„Der Bitcoin wird weder von einer Zentralbank noch einer öffentlichen Behörde ausgegeben […] noch existiert im Netzwerk ein allgemein gültiger Emittent dieses als Ersatzwährung genutzten Zahlensystems. Es gibt keine übergeordnete und bestimmbare (juristische) Person, die regulierend auf die Verteilung der Bitcoin Einfluss nehmen kann […], vielmehr überwachen alle Teilnehmer die Richtigkeit der Übertragung der Bitcoin innerhalb des Netzwerks. Der Bitcoin hat keinen eigenen darstellbaren oder vergleichbaren Wert. Es handelt sich um keine Währung und kein Geldzahlungsmittel im klassischen Sinne, das in einem Währungsraum kraft Gesetzes von jedermann zur rechtswirksamen Erfüllung geschuldeter Leistungen akzeptiert wird […].“

Bitcoin hat keinen bestimmbaren Wert

Hier bemängelt der Gesetzgeber die wohl am häufigsten gefeierte Eigenschaft Bitcoins: seine Dezentralität. Es gibt keine Behörde, die Bitcoin überwachen kann, deswegen lässt sich sein Wert nicht kontrollieren:

„Damit fehlt es dem Bitcoin an einer allgemeinen Anerkennung und der entsprechenden vorhersehbaren Wertbeständigkeit, die ermöglicht, ihn zur allgemeinen Vergleichbarkeit verschiedener Waren oder Dienstleistungen heranzuziehen […].

BaFin hat ihre Kompetenzen überschritten

Schließlich erteilt das Gericht noch einen Rüffel an die BaFin, indem sie sagt, sie habe ihre Kompetenzen überschritten. So hat sie den Bitcoin in einem Merkblatt vom 20. Dezember 2011 als Komplementärwährung bezeichnet. Dazu sei sie jedoch nicht berechtigt:

„Mit der Behauptung, Bitcoins fielen unter den Begriff der Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG, überspannt die Bundesanstalt den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich.“

Kammergericht ist sich unschlüssig

Fassen wir zusammen: Das Kammergericht weiß nicht so recht, was Bitcoin ist, jedoch mit Sicherheit, dass er weder Rechnungseinheit noch Komplementärwährung ist. Außerdem hat sich die BaFin in der Definition von Währungen gefälligst rauszuhalten.

Bitcoin: Kein E-Geld

Nun, was ist Bitcoin dann? Wenn es nach dem Berliner Gericht geht: auch kein E-Geld. Die Definition von E-Geld lautet wie folgt:

„Bei Netzgeld handelt es sich wie bei dem Kartengeld um vorausbezahlte elektronische Zahlungseinheiten, die von einer Bank oder Nichtbank emittiert und als Zahlungsmittel anstelle von Bargeld oder Buchgeld verwendet werden können. Das Netzgeld wird dabei vom Benutzer auf PC-Festplatte gespeichert und einmalig oder auch mehrfach zur Abwicklung von Fernzahlungen durch Dialog zwischen den beteiligten Rechnern verwendet, wobei moderne kryptographische Verfahren vor Fälschungen oder Verfälschungen Schutz bieten sollen.“

Das rechtsprechende Organ erkennt findigerweise:

„Schon die Voraussetzung der Ausgabe durch einen Emittenten ist beim Bitcoin nicht gegeben (vgl. Richter/Augel aaO, S. 940; Casper/Terlau aaO, Rn. 49 f.).“

Auch hier beruft sich die Behörde also wieder auf die Tatsache, dass Bitcoin nicht von einer zentralen Instanz wie einer Bank oder Behörde herausgegeben wird. Doch was ist Bitcoin dann, wenn es weder E-Geld noch Rechnungseinheit ist? Das Kammergericht Berlin bleibt diese Erklärung bisher schuldig.

Zusammenfassung: Bitcoin – Weder Fleisch noch Fisch

Fassen wir zusammen: Laut Kammergericht ist Bitcoin keine alternative Währung, kein elektronisches Geld und hat keinen bestimmbaren Wert.

Was würde wohl Satoshi Nakamoto dazu sagen? Nun, erinnern wir uns an das White Paper:

„[Bitcoin ist] eine rein auf Peer-to-Peer basierende Version von elektronischem Geld, das es erlaubt, Online-Zahlungen direkt von einer Partei zu der anderen zu senden, ohne eine finanzielle Institution zu benötigen.”

Wir schlagen den Begriff „Kryptowährung” vor. Wie dem auch sei: Der damals 16-jährige Multimillionär dürfte sich um die Definitionen keine weiteren Gedanken mehr machen.

Das komplette Urteil findet ihr hier. Auch wenn der Handel mit der Kryptowährung nicht verboten ist: Steuern muss man dennoch entrichten. Wer mehr zum Thema Bitcoin & Steuern erfahren möchte, kann sich unseren Podcast anhören und/oder unseren Spezial-Beitrag lesen.

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