Krypto-Regulierung BaFin-Warnung: So können Unternehmen reagieren

In seinem Gastbeitrag widmet sich Fachanwalt Dr. Konrad Uhink der Frage, wie betroffene Unternehmen auf BaFin-Warnungen reagieren können.

Konrad Uhink
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BaFin

Beitragsbild: Shutterstock

| Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist in Deutschland für die Krypto-Regulierung zuständig

Dieser Beitrag erschien zuerst als Blogbeitrag bei FIN LAW.

Wenn Unternehmen Finanzdienstleistungen wie etwa die Anlageberatung oder Anlagevermittlung in einem gewerblichen Umfang erbringen möchten, benötigen sie hierfür eine BaFin Lizenz. Die BaFin warnt über ihre Website, wenn Gesellschaften ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen anbieten. Grundlage für solche Warnungen ist § 37 Abs. 4 des Kreditwesensgesetzes (KWG). Nach dieser Vorschrift kann die Bundesanstalt, insofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder insofern feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren.

Gerade durch die Nennung des Klarnamens können für die benannte Gesellschaft erhebliche Reputationsschäden entstehen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die Presse ebenfalls auf Grundlage der öffentlichen Information über einen solchen Vorfall berichtet und sich hierdurch die Reichweite exponenziert. Der folgende Beitrag soll zeigen, welche Grundsätze die BaFin zu beachten hat und wie sich Betroffene gegebenenfalls verteidigen können.

Wer Finanzdienstleistungen erbringt, muss eine BaFin-Lizenz haben

Voraussetzung für eine Information der Öffentlichkeit ist, dass feststeht oder dass der Verdacht besteht, dass ein Unternehmen unerlaubt Finanzdienstleistungen erbringt, also ohne eine erforderliche Erlaubnis der BaFin am Markt agiert. Die Vorschrift des § 37 Abs. 4 KWG dient dem kollektiven Verbraucherschutz und soll gewährleisten, dass die Öffentlichkeit bereits zu einem frühen Zeitpunkt über potenziell unerlaubte Tätigkeiten informiert werden kann, um den Schaden für die Ein- und Anleger und den Finanzplatz Deutschland möglichst gering zu halten. Was auffällt ist, dass bereits der Anfangsverdacht der Bundesanstalt für eine Veröffentlichung ausreicht.

Die BaFin darf von ihrem Recht zur öffentlichen Warnung sogar dann Gebrauch machen, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Tätigkeiten nicht durchführt, sondern lediglich öffentlich einen solchen Anschein erweckt, beispielsweise durch Werbemaßnahmen. Demnach ist die Behörde nicht gezwungen, zunächst formell gegen das Unternehmen einzuschreiten und erst dann die Warnung zu veröffentlichen. Die BaFin kann frühzeitig und noch im Vorfeld formeller Maßnahmen ihren Verdacht publizieren und die Öffentlichkeit warnen. Das betroffene Unternehmen ist jedoch grundsätzlich vor der Entscheidung über die Veröffentlichung von der BaFin anzuhören.

Betroffene können gegen Veröffentlichung vorgehen

Aufgrund der erheblichen Auswirkungen, die eine öffentliche Warnung durch die BaFin für betroffene Unternehmen haben kann, muss die BaFin den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Sollte sich herausstellen, dass die von der BaFin veröffentlichten Informationen falsch sind oder die zugrundeliegenden Umstände unrichtig wiedergegeben wurden, so muss die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise informieren, wie sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.

Da es sich bei der Veröffentlichung auf der Website um ein tatsächliches Verwaltungshandeln der BaFin handelt, kann beispielsweise eine Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung einer rechtswidrigen Information der Öffentlichkeit oder eine unzureichend korrigierte Information bzw. eine Klage gerichtet auf die Veröffentlichung einer korrigierten Information in Betracht kommen. Im Wege des Eilrechtsschutzes kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden, etwa die Löschung einer bestimmten Information auf der Webseite der BaFin bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

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