Craig Wright: US-Behörde äußert sich zu vermeintlichem Bitcoin-Erfinder

Die Nachricht, dass Craig Steven Wright einen Urheberrechtsanspruch auf Bitcoin angemeldet hat, schlug hohe Wellen. Das hat offenbar auch das US-amerikanische Copyright Office zu spüren bekommen. Per Pressemitteilung äußerte sich die Behörde zur Causa Wright. Demnach beweist Wrights Urheberrechtsgesuch gar nichts.

Christopher Klee
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Eine Statur aus Stein verdeckt sich mit Hand das Gesicht.

Beitragsbild: Shutterstock

Craig Wright versucht knappe zehn Jahre nach der Veröffentlichung des Bitcoin White Papers durch den/die anonymen Verfasser Satoshi Nakamoto alles, um sowohl das White Paper als auch die Codebasis selbst als seine eigene Kopfgeburt darzustellen. Trotz erheblicher Zweifel an Wrights Anspruch sowie dem Umstand, dass er der Welt noch immer einen eindeutigen Beweis schuldig ist, besaß er die Chuzpe, bei dem US-amerikanischen Copyright Office ein Urheberrecht für Bitcoin White Paper und  dem dazugehörigen Code zu registrieren.

Bereits gestern schrieb unser Chief Analyst Philipp Giese in einem Kommentar zur Causa „Copywright“:

Nur weil Craig Wright ein Formular bei einer amerikanischen Behörde ausgefüllt hat, beweist dies noch lange nichts. Schließlich findet keine Prüfung auf Wahrheitsgehalt seitens der Behörde statt. Entsprechend sollte man der Profilneurose von Craig Wright nicht zu viel Aufmerksamkeit schenken.

Von einigen Wright- bzw. BSV-nahen Plattformen abgesehen, dominiert in der Szene die Skepsis an Wrights Anspruch. Eine am 22. Mai veröffentlichte Pressemitteilung des US-amerikanischen Copyright Office gießt nun Wasser auf die Mühlen der Skeptiker:

In der Regel bestätigt der Antragsteller, wenn er beim Urheberrechtsamt einen Antrag auf Registrierung erhält, die Richtigkeit der in den eingereichten Materialien gemachten Angaben. Das Copyright Office untersucht nicht die Wahrheit einer Aussage.

Registrierung erfolgt ohne Überprüfung der Urheberschaft

Der Akt der „Registrierung“ beziehe sich ferner auf die Erhebung eines Anspruches auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk und sei nicht mit einer Anerkennung der Autorschaft seitens der Behörde zu verwechseln. Außerdem sei es möglich, dass mehrere konkurrierende Ansprüche beim Urheberrechtsamt angemeldet werden. Die Frage der Urheberschaft würde vor einem Bundesgericht geklärt werden.

Damit verbunden ist auch die Identität Wrights als Bitcoin-Erfinder Satoshi Nakamoto. Das Amt schreibt dazu:

In einem Fall, in dem ein Werk unter einem Pseudonym registriert ist, prüft das Urheberrechtsamt nicht, ob ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem pseudonymen Urheber besteht.

Man habe lediglich bei Wright angefragt, ob er hinter dem Pseudonym stecke. Wie seine Antwort ausfiel, kann man sich wohl bereits denken:

Im Falle der beiden Eintragungen, die Herrn Wright während des Prüfungsverfahrens erteilt wurden, nahm das Amt das bekannte Pseudonym „Satoshi Nakamoto“ zur Kenntnis und bat den Anspruchsberechtigten, zu bestätigen, dass Craig Steven Wright der Urheber […] der einzutragenden Werke ist. Mr. Wright hat diese Bestätigung gemacht.

Bleibt also festzuhalten: Craig Wright hat bislang lediglich bewiesen, dass er ein Formular ausfüllen kann.

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