Krypto-Regulierung im Check Verzinsung von Kryptoguthaben – Ist das eine regulierte Tätigkeit?

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag widmet er sich der Frage, ob die Verzinsung von Krypto eigentlich reguliert ist.

Lutz Auffenberg
Teilen
Bitcoin Münzen gestapelt

Beitragsbild: Shutterstock

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Das Kryptoverwahrgeschäft ist bereits seit dem 1. Januar 2020 in Deutschland eine regulierte Finanzdienstleistung. Unternehmen, die ihren Kunden die Verwahrung, Verwaltung oder die Sicherung von Kryptowerten bzw. der zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel anbieten wollen, benötigen zuvor eine Erlaubnis zum Betrieb des Geschäftsmodells der BaFin. Im sich stetig weiterentwickelnden Kryptomarkt ist die Kryptoverwahrung eine Dienstleistung von besonderer Bedeutung, die zwingender Bestandteil jedenfalls aller zentral ausgestalteten Kryptogeschäftsmodelle ist.

So essenziell die Kryptoverwahrung für die Massenadaption von Krypto auch sein mag, so wenig steht sie im Zentrum der vom Markt nachgefragten Dienstleistungen. Vor diesem Hintergrund ist sie eher Beiwerk zu anderen Serviceangeboten wie beispielsweise Kryptotauschbörsen oder Lending-/Stakingmodellen. Die Gewinnmargen für die eigentliche Verwahrung von Kryptowerten sind vergleichsweise gering. Es stellt sich die Frage, ob Kryptoverwahrer in diesem Zusammenhang auf Grundlage ihrer Kryptoverwahrlizenz Kunden neben der bloßen Verwahrung auch eine Verzinsung der verwahrten Kryptowerte anbieten dürfen.

Kryptoverwahrlizenz deckt drei verschiedene Geschäftsaktivitäten ab

Die Lizenz der BaFin zum Betrieb des Kryptoverwahrgeschäfts erlaubt Kryptoverwahrdienstleistern nicht nur die Verwahrung von Kryptowerten und zugehörigen privaten Schlüsseln. Vielmehr deckt der im Kreditwesengesetz (KWG) geregelte Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts daneben mit der Verwaltung und der Sicherung von Kryptowerten noch zwei weitere Geschäftsaktivitäten ab. Unter der Verwaltung von Kryptowerten versteht die BaFin ebenso wie der deutsche Gesetzgeber im weitesten Sinne die Wahrnehmung von Rechten aus den Kryptowerten für andere.

Die Sicherung von Kryptowerten bezieht sich auf die Verwahrung von privaten kryptografischen Schlüsseln auf Speichermedien, unabhängig davon, ob das Speichermedium digitaler (Cloud-Storage) oder physischer Natur (USB-Stick oder gar Papier) ist. Wie die zwei anderen Varianten erfordert auch die Sicherungsvariante, dass der Anbieter durch die Obhut über die privaten Schlüssel über eine Zugriffsmöglichkeit auf die Kryptowerte seiner Kunden verfügt. Da die BaFin die Handlungsalternative der Verwaltung weit auslegt, fragt sich, ob auch die Gewährung einer Verzinsung unter die Variante fällt und so von der Kryptoverwahrlizenz abgedeckt sein kann.

Kryptoverwaltung nur in Dreieckskonstellationen denkbar?

Auch wenn die BaFin die Variante der Verwaltung im Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts sehr weit auslegt, sprechen gute Argumente gegen eine Erfassung der Verzinsung von Kryptoguthaben durch die Kryptoverwaltung. Denn die sowohl in der veröffentlichten Verwaltungspraxis der BaFin als auch in den vor Einführung des Kryptoverwahrgeschäfts verfassten Begründungen in den Gesetzesentwürfen angeführte Wahrnehmung von Rechten setzt grundsätzlich voraus, dass der Kryptoverwalter ein Recht seines Kunden gegenüber einem Dritten, von dem Verwahrer verschiedenen Anspruchsgegner geltend macht.

Die Gewährung einer Verzinsung des verwahrten Kryptoguthabens wäre demgegenüber ein Recht des Kunden unmittelbar gegenüber dem Verwahrer, das dieser nicht gegenüber sich selbst geltend machen könnte. Die Verzinsung von Kryptoguthaben wäre nach dieser Argumentation nicht als Kryptoverwaltung im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante des Kryptoverwahrgeschäfts einzuordnen.

Ist die Gewährung von Verzinsung auf Kryptoguthaben dann unreguliert möglich?

Auch wenn die Gewährung von Zinsen auf Kryptoguthaben nicht als Kryptoverwaltung einzuordnen wäre, könnte eine entsprechende Tätigkeit je nach Ausgestaltung im Einzelfall trotzdem ein erlaubnispflichtiges Geschäft darstellen. Denkbar wäre, dass der Anbieter der Verzinsung die erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung betreibt, wenn er die Kryptoguthaben seiner Verwahrkunden mit eigenem Ermessen einsetzen darf, um Gewinne zur Finanzierung der Verzinsung zu generieren.