Allerdings ist nach den turbulenten ICO-Jahren 2017 und 2018 auch klar, dass es ganz ohne Finanzaufsicht nicht geht. Zu viele dubiose Anbieter erschütterten das entgegengebrachte Vertrauen durch Betrugsmaschen und falsche Versprechungen. Leidtragende waren neben den Investoren der ICOs vor allem die ehrlichen Anbieter, der Begriff „ICO“ war nahezu gleichbedeutend mit „Scam“.
Der Respekt vor der bürokratischen Hürde ist jedoch nicht unbegründet. Der Wertpapierprospekt ist für junge Unternehmen, die noch vor der Finanzierungsrunde stehen, eine große finanzielle Hürde. Denn einerseits kostet die Erstellung eines solchen Prospekts durch eine qualifizierte und damit in der Regel große Kanzlei problemlos über 50.000 Euro. Alleine die BaFin-Gebühr beträgt 6.500 Euro. Daher muss ein STO nicht nur technisch, sondern auch rechtlich einwandfrei geplant werden.
Erforderlichkeit des Wertpapierprospekts
Ein Prospekt braucht nicht bei jedem Token Offering veröffentlicht zu werden, sondern nur dann, wenn die Token Wertpapiere darstellen. Vielen ist jedoch nicht bewusst, dass STOs ihren Namen daher haben, dass die Token Securities, also Wertpapiere, darstellen. Weitere Voraussetzung für eine Prospektpflicht ist, dass Wertpapiere öffentlich, also einer Vielzahl von Personen, zum Kauf angeboten werden. Wird ein STO beispielsweise auf einer Internetseite beworben und kann prinzipiell jeder den Token erwerben, liegt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren vor.
Inhalt und Prüfung des Prospekts
Der Inhalt des Wertpapierprospekts ist, wie sollte es anders sein, gesetzlich streng geregelt. Es reicht also nicht, dass ein White Paper oder gar ein Light Paper veröffentlicht wird, das den STO irgendwie beschreibt. Vorgeschrieben sind unter anderem die Beschreibung der Risikofaktoren, die für den Verkäufer und seine Branche spezifisch sind, sowie eine Beschreibung des Geschäftsmodells. Schließlich soll der Käufer umfangreich über das Wertpapier informiert werden und eine fundierte Entscheidung treffen können. Bei einem STO spielen die für STOs und Blockchains spezifischen Risiken eine erhebliche Rolle. Denn was passiert, wenn jemand seine Token auf eine nicht kompatible Wallet überträgt? Und wie verhält es sich mit der Einschaltung von Zweckgesellschaften, die bei einem Equity Token Offering die „echten“ Unternehmensanteile halten?
Wird der Prospekt eingereicht, prüft die BaFin den Prospekt innerhalb von ca. 20 Werktagen auf Vollständigkeit und Verständlichkeit. Sie prüft nicht, ob der STO selbst seriös ist, also gerade nicht die inhaltliche Richtigkeit des Prospekts. Das sollte jedoch nicht missverstanden werden, denn sollte sich der Inhalt nachträglich als falsch erweisen, kann das zu einer Haftung gegenüber den Investoren führen. Akzeptiert die BaFin den Prospekt, gilt die Billigung grenzüberschreitend im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (sogenannter EU-Pass). Das bedeutet, dass ein Prospekt ausreicht und die Aufsichtsbehörde des anderen Landes allenfalls benachrichtigt werden muss, wenn der Token auch dort angeboten werden soll.
Ausnahmen von der Prospektpflicht
Wer keine Lust auf den ganzen Papierkram hat oder sich eine Erstellung nicht leisten kann, für den sind die Ausnahmen von der Prospektpflicht interessant.
Die relevantesten Ausnahmen sind die 150-Anleger-Ausnahme und die 8-Millionen-Euro-Grenze. Richtet sich der STO an weniger als 150 Personen pro EU-Mitgliedstaat, braucht man keinen Prospekt zu veröffentlichen. Wer den Investorenkreis also bewusst klein hält, braucht sich um einen Wertpapierprospekt nicht zu sorgen.
Weiterhin ist kein Prospekt nötig, wenn Token mit Gegenwert von weniger als acht Millionen Euro im europäischen Wirtschaftsraum öffentlich angeboten werden. Wirklich papierfrei ist ein STO aber nur dann, wenn der STO mit einem Gegenwert von weniger als 100.000 Euro durchgeführt wird. Der deutsche Gesetzgeber konnte sich nämlich nicht vollständig von der Schreibarbeit trennen. Deshalb gilt für STOs zwischen 100.000 Euro und acht Millionen Euro, dass ein sogenanntes Wertpapierinformationsblatt (WIB) veröffentlicht werden muss. Das ist ein kleiner Wertpapierprospekt, der die wichtigsten Informationen über das Wertpapier (d. h. den Token) und den Herausgeber enthält.
Das WIB ist allerdings auch ohne viel Aufwand machbar. Zum einen darf das WIB drei DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Zum anderen ist keine Gestattung durch, sondern nur eine Hinterlegung bei der BaFin erforderlich. Es sind also drei Seiten Schreibarbeit nötig, um bis zu acht Millionen Euro einnehmen zu dürfen. Das klingt machbar, der Aufwand ist überschaubar. Das überzeugt auch hartgesottene Bürokratie-Gegner. Zwar müssen auch beim WIB die gesetzlichen Anforderungen beachtet werden, die Rechtsanwaltskosten sind allerdings deutlich überschaubarer. Und, Hand aufs Herz, so mancher STO hätte sich mit Blick auf die eingesammelten Gelder den umfassenden und teuren Wertpapierprospekt durchaus sparen können.
Fluch und Segen
Für STOs können die rechtlichen Regularien, klug angewendet, zu einer verbesserten Glaubwürdigkeit führen und den lädierten Ruf der Szene zumindest ein wenig aufpolieren. Die bürokratischen Hürden sind bei dem Wertpapierprospekt zwar enorm hoch, allerdings gibt es legale Möglichkeiten, den bürokratischen Aufwand und die Kosten gering zu halten. Und wer weiß, vielleicht ist die Bürokratie der notwendige Schritt, um STOs gesellschaftsfähig zu machen.