Tether, Terra, Digix Gold Sind Stablecoins Finanzinstrumente nach deutschem Recht?

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag widmet er sich der Frage, ob Stablecoins nach deutschem Aufsichtsrecht als Finanzinstrumente gelten.

Lutz Auffenberg
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Tether-Münze über einem Abgrund

Beitragsbild: Shutterstock

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Produkte, die auf Distributed-Ledger-Technologien (DLT) basieren, haben in der jüngeren Vergangenheit zunehmend an Beliebtheit gewonnen. Das Angebot reicht unter anderem vom Handel mit Bitcoin, Ethereum und weiteren klassischen Kryptowährungen über dezentralisierte Finanzprodukte (DeFi) bis hin zu Non-fungible-Token (NFTs). Anleger, die bis heute von Investitionen in Kryptowerte absehen, führen als wichtigstes Gegenargument häufig die hohe Volatilität von Kryptowährungen und die damit verbundenen Risiken an. Um die technischen Vorteile dezentraler Produkte bei gleichzeitig geringerer Volatilität und eine Alternative zum Umtausch von Kryptowerten in Fiatgeld zur Wertsicherung anbieten zu können, haben sich sogenannte Stablecoins etabliert.

Sie bilden eine übersichtliche Einstiegsmöglichkeit in den Kryptomarkt und können zudem eine attraktive Anlagevariante sein, wenn sie beispielsweise in DeFi-Lending-Projekten eingesetzt werden. Der Paymentzweck steht bei Stablecoins jedoch üblicherweise im Fokus. Ihr Sinn ist die Abbildung des Wertes einer Rechengröße in Kryptotoken, die grundsätzlich außerhalb ihrer DLT-Infrastruktur bestimmt wird. Die meisten Stablecoins referenzieren auf den Wert des US-amerikanischen Dollar. Daneben existieren aber auch Stablecoins, die den Wert anderer nationaler Währungen abbilden oder den Wert beispielsweise einer Menge Gold darstellen.

Wie erreichen Stablecoins eine Koppelung an stabile Werte?

Stablecoins sollen durch ihre Anbindung an externe Werte eine geringere Volatilität als klassische Kryptowährungen aufweisen. Dank dieser Eigenschaft sind sie als Zahlungsmittel einsetzbar, soweit beide Parteien eines Austauschvertrags sie als Zahlungsmittel akzeptieren. Die gängigsten Mechanismen zur Koppelung des Preises eines Stablecoins an einen externen Wert sind zum einen die Hinterlegung echter Assets durch einen Stablecoin-Emittenten und zum anderen algorithmische Absicherungsansätze. Das bekannteste Beispiel für eine Absicherung durch klassische Assets ist wahrscheinlich der Stablecoin USDT, hinter dem das Unternehmen Tether Ltd. als Emittent steht. Zur ständigen Koppelung des USDT-Preises an den Wert des US-Dollars versprach das Unternehmen zunächst, für jede emittierte USDT-Einheit einen US-Dollar zu hinterlegen.

Gerüchteweise wurde im weiteren Verlauf jedoch der Absicherungspool auch mit Wertpapieren und sonstigen Anlagegegenständen angereichert. Es ist heute nicht sicher geklärt, ob eine hinreichende Absicherung von USDT mit US-Dollar tatsächlich gegeben ist. Einen algorithmischen Ansatz wählt beispielsweise das Projekt Terra. Hier werden die Staker bei Validierung neuer Blocks jeweils zur Angabe des aktuellen Marktpreises der abgebildeten Nationalwährung aufgefordert. Aus dem Durchschnittswert der Angaben wird der Wert des Stablecoins ermittelt. Diejenigen Staker, die mit ihrer Angabe den so ermittelten Wert getroffen haben, erhalten systemseitig zusätzliche Block Rewards in Form neuer Token. Staker werden möglichst den aktuellen Wert der abgebildeten Nationalwährung angeben, da dieser der einzige Ansatzpunkt und damit die aussichtsreichste Wette ist. Terra ist damit nicht von dem Bezug außerhalb der eigenen Blockchain befindlicher Daten oder der Hinterlegung von Sicherungswerten abhängig.

Wie werden Stablecoins nach deutschem Aufsichtsrecht eingeordnet?

Stablecoins können nach deutschem Aufsichtsrecht Finanzinstrumente sein. In Betracht kommt insbesondere eine Einordnung als Rechnungseinheiten oder als Kryptowerte nach dem Kreditwesengesetz (KWG) bzw. dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Rechnungseinheiten sind nach der Verwaltungspraxis der BaFin Einheiten, die mit Devisen vergleichbar, jedoch keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind und in internen Verrechnungskreisen als aufgrund einer privaten Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Ersatzwährung zu Zahlungszwecken eingesetzt werden.

Sie haben nicht zwangsläufig einen zentralen Emittenten. Kryptowerte sind demgegenüber digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Auch für die Einordnung eines Instruments als Kryptowert ist die Existenz eines zentralen Emittenten nicht Voraussetzung. Alle bislang existenten Stablecoins wurden von privaten Projektinitiatoren geschaffen. Zentralbanken oder sonstige staatliche Stellen haben bislang keine Stablecoins emittiert.

Der Zweck von Stablecoins liegt in erster Linie in der Bereitstellung einer mit dem Kryptomarkt kompatiblen Einheit, die sich für den Einsatz als Zahlungsmittel und darüber hinaus als Wertspeicher eignet. Zwar referenziert der Großteil der existenten Stablecoins auf gesetzliche Währungen. Sie verfügen jedoch nicht selbst über den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels oder von Geld. Für eine Einordnung als Rechnungseinheit ist nach der Verwaltungspraxis der BaFin erforderlich, dass das betreffende Instrument als alternatives Zahlungsmittel eingesetzt wird. Soweit deshalb im Einzelfall die Funktion eines Wertspeichers bei einem Stablecoin im Vordergrund steht, kann die Einordnung als Rechnungseinheit ausgeschlossen sein.

Der Stabelcoin kann dann jedoch gegebenenfalls als Kryptowert qualifizieren, da die gesetzliche Definition auch Werte erfasst, die zwar keine alternativen Zahlungsmittel sind, jedoch Anlagezwecken dienen. Stablecoins, die deshalb beispielsweise den Wert einer Menge eines Edelmetalls abbilden, um so einen möglichst stabilen Wechselkurs zu erreichen, sind für Anlagezwecke durchaus interessant. Sie können als „sicherer Hafen“ dienen, ohne dass zur Werterhaltung ein Ausstieg aus dem Kryptomarkt erforderlich wird.

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