Regeln am Kryptomarkt Sind dPoS-Staking-Provider in Deutschland erlaubnispflichtig?

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag beschäftigt er sich mit der Frage, ob dPoS-Staking-Provider in Deutschland erlaubnispflichtig sind.

Lutz Auffenberg
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Staking

Beitragsbild: Shutterstock

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

In Deutschland sind wegen der rechtlichen Einordnung der meisten Kryptowährungen als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) viele Blockchain-Geschäftsmodelle nicht ohne die vorherige Einholung einer Erlaubnis der BaFin umsetzbar. Der deutsche Gesetzgeber hat diese bereits seit 2011 bestehende Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörde durch die explizite Regulierung von Kryptowerten als Finanzinstrumente und die Einführung der neuen erlaubnispflichtigen Finanzdienstleitung der Kryptoverwahrung eindeutig bestätigt. Doch die Erlaubnispflicht nach dem KWG besteht nicht automatisch, sobald ein Geschäftsmodell im Zusammenhang mit Kryptowährungen steht. Vielmehr wird eine BaFin Lizenz nur in Fällen benötigt, in denen eine Geschäftstätigkeit auch ein im KWG als erlaubnispflichtig reguliertes Bankgeschäft bzw. eine Finanzdienstleistung darstellt.

Was bieten dPoS-Staking-Provider ihren Kunden an?

Ein vergleichsweise neuartiges Geschäftsmodell in der Blockchain-Branche ist das Angebot von dPoS-Staking Infrastrukturen. Die Anbieter betreiben dabei Server, die sie als Nodes am jeweiligen Konsensmechanismus von Blockchains teilnehmen lassen, die auf Grundlage des Delegated Proof-of-Stake (dPoS) funktionieren. Kunden können an diese Nodes ihre Token der betreffenden Blockchain delegieren, um so an den durch die Nodes generierten Stakingrewards in Form neuer Token zu partizipieren. Eine Delegation von Token funktioniert dabei über einen Smart Contract auf der zugrundeliegenden Blockchain, an den der Kunde lediglich die Information kommunizieren muss, dass seine Token an einen vom Anbieter betriebenen Node delegiert werden sollen. Eine Transferierung der Token ist nicht erforderlich. Die Token sowie die zugehörigen privaten Schlüssel verbleiben vollständig beim Kunden. Die über die Teilnahme am Konsensmechanismus neu generierten Token werden im Moment ihrer Entstehung unmittelbar durch den Smart Contract dem Kunden bzw. dem Anbieter im vereinbarten Verhältnis gutgeschrieben.

dPoS-Staking-Provider betreiben keine Kryptoverwahrung

Der Betrieb von dPoS-Staking Infrastrukturen, die Kunden zur Nutzung angeboten werden, ist somit zunächst eine rein technische Dienstleistung. Da für die Inanspruchnahme der Staking Infrastruktur zu keinem Zeitpunkt eine Transferierung von Token an den Anbieter erforderlich ist und auch die privaten Schlüssel zu den Token beim Nutzer verbleiben, stellt die Aktivität keine Kryptoverwahrung dar. Denn nach der Verwaltungspraxis der BaFin zum Kryptoverwahrgeschäft setzt diese stets eine Zugriffsmöglichkeit auf die Kryptowerte bzw. die zugehörigen privaten Schlüssel von anderen voraus. An dieser zwingenden Voraussetzung fehlt es Anbietern von dPoS-Staking Infrastrukturen regelmäßig. Auch die zwei weiteren Varianten des Kryptoverwahrgeschäfts der Verwaltung bzw. der Sicherung von Kryptowerten scheiden aus, da die BaFin auch diesbezüglich als Grundvoraussetzung die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit fordert.

Zusatzangebote können zu Erlaubnispflicht führen

Für sich genommen bietet das Angebot von dPoS-Staking Infrastrukturen keine Anhaltspunkte für Erlaubnispflichten nach dem KWG. Das bedeutet jedoch nicht, dass erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Rahmen von entsprechenden Geschäftsmodellen nicht im Einzelfall dennoch vorliegen können, wenn Anbieter zusätzlich zum bloßen Betrieb einer dPoS-Staking Infrastruktur zusätzliche Services wie etwa den Verkauf oder die Vermittlung von Geschäften über den Kauf oder Verkauf von zum Staking geeigneter Token anbieten. Solche Zusatzservices können im Einzelfall je nach konkreter Art der Ausgestaltung Erlaubnispflichten nach dem KWG begründen.

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