Dieser Beitrag erschien zuerst als Blogbeitrag bei FIN LAW.
Die im Laufe des Jahres 2024 in der Europäischen Union Rechtswirkung entfaltende Markets in Crypto Assets Regulation (MiCA) sieht vor, dass bei einem öffentlichen Angebot von Kryptowerten oder bei der Zulassung von Kryptowerten zum Handel auf einer Handelsplattform ein Whitepaper zu erstellen ist. Abhängig von der Qualifikation des Kryptowertes als wertreferenzierender oder E-Geld-Token bzw. als sonstiger Kryptowert müssen die Whitepaper gewissen Anforderungen genügen.
In dieser Serie erörtern wir, welche Inhalte zu beachten sind und welche Unterschiede bei den verschiedenen Kategorien von Token bestehen. Im ersten Teil beschäftigen wir uns mit den sogenannten anderen Kryptowerten als wertereferenzierte Token und E-Geld-Token. Die MiCA versteht als einen Kryptowert eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können.
Inwieweit die nachfolgenden Inhalte auch auf wertereferenzierte Token und E-Geld-Token anwendbar sind, wird in den nachfolgenden Serien behandelt.
Mindestanforderungen an ein MiCA Whitepaper
Die inhaltlichen Anforderungen an ein Whitepaper für Kryptowerte haben dem Grunde nach viele Gemeinsamkeiten mit dem Wertpapierprospekt. Das Whitepaper muss Informationen über den Emittenten sowie Informationen über andere wichtige Akteure des Projektes zur Verfügung stellen. Zu diesen Informationen zählen insbesondere die wichtigsten Unternehmensdaten (z.B. Adresse, LEI), potenzielle Interessenkonflikte sowie genaue Angaben zur Finanzentwicklung des Emittenten in den letzten drei Jahren.
Des Weiteren muss das Whitepaper eine detaillierte Beschreibung des Projekts enthalten. Dieser Informationskreis verlangt unter anderem Informationen dazu, weshalb der Kryptowert begeben wird, welche Personen an der Projektdurchführung beteiligt sind und Angaben zur Mittelverwendung. Konkrete Informationen über das öffentlche Angebot der Kryptowerte oder der Zulassung zum Handel müssen ebenfalls aufgenommen werden. Zu diesen Informationen zählen etwa Angaben über den Ausgabepreis, Gesamtzahl der Kryptowerte oder Befristungen des Angebots.
In einem weiteren Abschnitt des Whitepapers müssen die mit den Kryptowerten verbundenen Rechte und Pflichten dargestellt werden. Auch die Informationen über die den Kryptowerten zugrunde liegende Technologie müssen abgebildet werden. Wie in gängigen Kapitalmarktrechtsdokumenten auch, müssen sich in dem Whitepaper emittenten- und kryptowertspezifische Risiken befinden. Mit Ausnahme eines standardmäßigen Hinweises darauf, dass der Kryptowert seinen Wert ganz oder teilweise verlieren kann, darf keine Aussage über den künftigen Wert des Kryptowertes enthalten sein.
Formelle und inhaltliche Anforderungen
Es bestehen derzeit noch keine spezifischen Formatvorlagen oder eine Höchstgrenze an zulässigen Seitenzahlen. Hier hat die ESMA bis zum 30. Juni 2024 Zeit entsprechende technische Durchführungsstandards zu entwickeln. Anhand der MICA lässt sich aber jetzt schon festhalten, dass auf der ersten Seite eine eindeutige Erklärung enthalten sein muss, dass das Whitepaper von keiner zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde und der Anbieter die alleinige Verantwortung trägt.
Im Anschluss an dieser Erklärung muss das Leitungsorgan des Anbieters oder des Antragstellers bestätigen, dass das Whitepaper den Anforderungen der MiCA entspricht. Daran anschließend muss eine Zusammenfassung aufgenommen werden. Diese muss in knapper und nicht fachsprachlicher Ausdrucksweise wesentliche Informationen über das öffentliche Angebot des Kryptowerts oder über die beabsichtigte Zulassung zum Handel liefern. Das Whitepaper selbst muss nicht gebilligt werden. Es muss jedoch spätestens 20 Arbeitstage vor dem Tag der Veröffentlichung an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt werden. Bei der Übermittlung müssen auch Angaben dazu getätigt werden, warum der gegenständliche Kryptowert unter MiCA fällt.
Vor dem Startdatum des Angebots bzw. der Zulassung muss das Whitepaper auf der Website des Anbieters oder des Antragstellers veröffentlicht werden. Dort muss es so lange verfügbar bleiben wie Kryptowerte vom Publikum gehalten werden.