Zukunftsfinanzierungsgesetz Kryptoverwahrer insolvent? Dieses Gesetz soll dich schützen

In seinem Gastbeitrag erläutert Fachanwalt Johannes Blassl, inwiefern Kunden insolventer Kryptoverwahrer durch das ZuFinG abgesichert sind.

Johannes Blassl
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Bundesfinanzministerium

Beitragsbild: Shutterstock

| Das Bundesfinanzministerium in Berlin-Mitte

Dieser Beitrag erschien in einer längeren Fassung zuerst als Fachbeitrag bei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben einen Gesetzesentwurf zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz oder “ZuFinG”) vorgelegt. Neben der Einführung elektronischer Aktien zielt dieser Entwurf auch darauf ab, Kundenrechte bei der Insolvenz von Kryptoverwahrern zu stärken. Zukünftig wird das Kreditwesengesetz (KWG) festlegen, wie Kryptoverwahrer die ihnen anvertrauten Kundenvermögen schützen müssen und was im Falle einer Insolvenz mit diesen Vermögen geschieht.

Unter aktueller Rechtslage ist bei der Insolvenz von Kryptoverwahrern fraglich, ob das deutsche Insolvenzrecht überhaupt Anwendung findet, da die Daten der Kryptowerte aufgrund der verteilten Natur der Blockchain-Technologie weltweit verteilt sind. In solchen grenzüberschreitenden Fällen gilt die Europäische Insolvenzverordnung, die das Insolvenzrecht desjenigen Mitgliedstaates anwendet, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wenn der Kryptoverwahrer in Deutschland ansässig ist, spricht vieles für die Anwendung des deutschen Insolvenzrechts.

Insolvente Kryptoverwahrer: So schützt das Aussonderungsrecht Kunden

Entscheidend ist ferner, wie Kryptowerte insolvenzrechtlich einzustufen sind und ob ein Aussonderungsrecht für diese Vermögenswerte besteht. Ein Aussonderungsrecht ermöglicht es Kunden, ihre Kryptowerte vom Insolvenzverwalter zurückzufordern. Das Aussonderungsrecht besteht, wenn die Kryptowerte aussonderungsfähig sind, der Kunde ein Recht gegen den Kryptoverwahrer geltend machen kann, das zur Aussonderung berechtigt, und der Gegenstand der Aussonderung bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar ist.

Ein Aussonderungsrecht ist im Interesse des Kunden, da er in diesem Fall die Kontrolle über seine Kryptowerte behält. Andernfalls würde der Kryptowert zur Insolvenzmasse gehören, und der Kunde würde nur eine quotale Rückzahlung erhalten. Die Frage der Aussonderungsfähigkeit von Kryptowerten hängt davon ab, ob diesen Vermögenswerten ein Wert zugeschrieben werden kann. Dieses Verständnis legt schon der Gesetzgeber in seiner Definition von Kryptowerten im KWG zugrunde. Hiernach sind Kryptowerte digitale Darstellungen eines Wertes, die als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert werden oder Anlagezwecken dienen.

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Omnibus- vs. Einzel-Wallets

Ein Aussonderungsrecht kann im Rahmen des Kryptoverwahrgeschäfts entstehen, wenn eine Treuhandkonstellation besteht, in denen eine Treuhandvereinbarung zwischen dem Kryptoverwahrer und dem Kunden geschlossen wurde. Eine solche Treuhand liegt vor, wenn die Treuhand hauptsächlich dem Interesse des Kunden dient (Fremdnützigkeit), der Kunde dem Kryptoverwahrer die Kontrolle über die Kryptowerte übergibt (dingliche Komponente) und die Kryptowerte unmittelbar aus dem Vermögen des Kunden in das Vermögen des Kryptoverwahrers gelangen (Unmittelbarkeitsprinzip). Die Einhaltung des Vermögenstrennungsprinzips ist ebenfalls wichtig und hängt von der Art der Verwahrung ab, ob in Einzel- oder Omnibus-Wallets.

Kryptoverwahrer verwenden oft Omnibus-Wallets, die Kryptowerte mehrerer Kunden enthalten können. In solchen Fällen ist eine klare Abgrenzung der Vermögensmassen erforderlich, um ein Aussonderungsrecht des Kunden zu gewährleisten. Ein internes Bestandsverzeichnis kann dazu beitragen, die Zuordnung der verwahrten Kryptowerte zum Vermögen der einzelnen Kunden festzuhalten.

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So werden Kryptoverwahrer in die Pflicht genommen

Das ZuFinG soll zukünftig bestimmte Pflichten für Kryptoverwahrer einführen, um das Kundenvermögen zu schützen. Es legt eine Vermögenstrennungspflicht fest und ordnet die Kryptowerte grundsätzlich dem Vermögen des Kunden zu. Dadurch entsteht für den Kunden ein Aussonderungsrecht, es sei denn, der Kunde hat einer Verfügung über seine Kryptowerte zugestimmt. Das ZuFinG schafft somit Rechtssicherheit für Kunden von Kryptoverwahrern.

Kryptoverwahrer müssen sicherstellen, dass eine klare Abgrenzung zwischen ihren eigenen Kryptowerten und den verwahrten Kryptowerten der Kunden besteht. Sie können dies beispielsweise durch die Verwendung von Einzel-Wallets, die ausschließlich den Kunden zugeordnet sind, oder durch die Führung eines internen Bestandsverzeichnisses erreichen. Die genauen Anforderungen an solche Bestandsverzeichnisse müssen jedoch noch von der BaFin festgelegt werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das ZuFinG den Kundenrechten bei der Insolvenz von Kryptoverwahrern mehr Gewicht verleiht. Kunden können sich darauf verlassen, dass ihnen ein Aussonderungsrecht an ihren verwahrten Kryptowerten zusteht. Das Gesetz schafft Rechtssicherheit und trägt dazu bei, die Interessen der Kunden zu schützen.

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