Meilenstein Kabinett beschließt Gesetz für Blockchain-Wertpapiere

Das Bundeskabinett hat ein Gesetz zur Ausgabe von elektronischen Wertpapieren beschlossen. Damit ist ein wichtiger Meilenstein der Blockchain-Strategie der Bundesregierung erreicht, der Deutschland einen wichtigen Standortvorteil bescheren kann. Folglich könnten digital verbriefte Wertpapiere über den selben Status, wie ihr analoges, urkundlich verbrieftes Pendant verfügen. Die Chancen, dass das Gesetz für elektronische Wertpapiere auch vom Bundestag Anfang nächsten Jahres verabschiedet wird, sind als grundsätzlich hoch anzusehen.

Christopher Klee
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Bundestagsgebäude

Beitragsbild: Shutterstock

| In Deutschland aktive Unternehmen müssen sich der strengen hiesigen Regulierung beugen – das gilt auch für DeFi-Projekte

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren“ wurde bereits im August vom Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen ausgearbeitet. Die Resonanz war hervorragend. Der Blockchain Bundesverband (aka Bundesblock) begrüßte den Gesetzentwurf seinerzeit als „Meilenstein“:

Im internationalen Vergleich schließt Deutschland mit diesem Gesetzesentwurf nicht nur mit führenden Finanzplätzen auf, sondern stellt sich an die weltweite Spitze. Keinem anderen Flächenland mit wirtschaftlicher Bedeutung wie der Deutschlands ist es bislang gelungen, ein Blockchain-Gesetz dieser Qualität und Größenordnung auf den Weg zu bringen. 

Das Gesetz bezieht sich auf die Begebung elektronischer Schuldverschreibungen im Allgemeinen, ohne dass der Blockchain-Technologie dabei eine Sonderbehandlung zukommt. Das geht auf das Gebot der Technologie-Neutralität zurück, dem sich die Gesetzgeber verpflichten.

Dieser Umstand schlägt sich darin nieder, dass es fortan zwei verschiedene Registertypen für elektronische Wertpapiere gibt. Neben den bekannten Zentralverwahrern (beispielsweise Wertpapiersammelbanken) gibt es ab sofort auch Kryptowertpapierregister. Es gilt entweder oder: Ein elektronisches Wertpapier kann nicht gleichzeitig in beiden Registertypen vertreten sein.

Ein Kryptowertpapierregister muss laut Gesetz „auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden“. Welche Technologie diesen Anspruch erfüllt, muss man an dieser Stelle wohl nicht ausbuchstabieren. Emittenten von Kryptowertpapieren können das Register auch selbst führen – solange es denn den oben genannten Ansprüchen genügt.

Nächster Schritt: Blockchain-Aktien?

Das Gesetz bezieht sich explizit auf elektronische Inhaber-Schuldverschreibungen, die auch Fondsanteile, allerdings keine Aktien umfassen. An der Finanzierung bestehe ein „großes praktisches Bedürfnis des Finanzmarkts“, heißt es im Wortlaut.

Warum man sich zunächst auf tokenisierte Schuldverschreibungen fokussiert, erklären die Gesetzgeber mit dem disruptiven Potenzial, das ein Blockchain-basierter Aktienmarkt berge:

Die Regulierung von elektronischen Aktien sollte demgegenüber zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, denn sie hätte erhebliche gesellschaftsrechtliche Auswirkungen. Das betrifft u.a. die Gründung der Gesellschaft, die Ausgabe von Aktien, die Übertragung der Aktien auf den internationalen Kapitalmärkten die Einberufung der Hauptversammlung, Kapitalmaßnahmen sowie den Informationsfluss von der Gesellschaft zum Aktionär.

Auch wenn die Blockchain-Aktie noch auf sich warten lässt, stellt das Gesetz damit bereits die Weichen für Security Token. Wie Token bereits heute für Abstimmungen eingesetzt werden können, zeigen Governance Token wie Maker (MKR) oder jüngere Vertreter aus dem DeFi-Sektor wie Compound (COMP). Dass eines Tages auch mit tokenisierten Aktien über Unternehmensentscheidungen abgestimmt wird, ist durch einen immer besser regulierten Rahmen für Kryptowertpapiere keine Utopie mehr.

Erst EU, dann Bundestag

Bis es so weit ist, muss sich das Gesetz im Notifizierungsverfahren der Europäischen Kommission beweisen. Die Notifizierung beschreibt ein Verfahren, in dem die EU-Mitgliedstaaten die Europäische Kommission und in einigen Fällen auch die anderen Mitgliedstaaten über einen Rechtsakt in Kenntnis setzen müssen, bevor dieser als nationale Rechtsvorschrift Geltung entfalten kann. Nach Verstreichen der drei bis sechsmonatigen Stillhaltefrist kann das Gesetz dann dem Bundestag zur finalen Verabschiedung vorgelegt werden. Theoretisch könnte so Deutschland bereits im ersten Quartal 2021 die regulatorische Pole Position hinsichtlich digitalen Wertpapieren in der EU einnehmen.

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