Krypto-Regulierung in der EU Europe goes Crypto – Das MiCA Whitepaper

Im Zuge der MiCA-Regulierung müssen Krypto-Anbieter künftig Whitepaper-Mindestanforderungen erfüllen. Wie die aussehen, weiß Lutz Auffenberg.

Lutz Auffenberg
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MiCA

Beitragsbild: Shutterstock

| Die MiCA-Verordnung soll den europäischen Krypto-Space regulieren

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Um dem europäischen Kryptomarkt mehr Sicherheit und Professionalität zu verleihen, wird die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCA) der Europäischen Union nicht nur Kryptowerte-Dienstleister mit Erlaubnis- und Compliance-Pflichten belegen, sondern darüber hinaus auch Emittenten und Anbieter von Kryptowerten in den Fokus nehmen. Vor dem öffentlichen Angebot sowie vor Listings von Kryptowerten auf Kryptohandelsplattformen soll zukünftig erforderlich sein, dass die verantwortlichen Personen bzw. Unternehmen ein Whitepaper erstellen, das einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt haben muss, bevor das Angebot bzw. das Listing starten darf. Der MiCA Verordnungsgeber erhofft sich davon neben einer erheblichen Steigerung der Transparenz von Initial Coin Offerings (ICO) und sonstigen Token Sales auch eine deutliche Stärkung der Verantwortlichkeit der Anbieter neuer Kryptowerte, an der es bislang fehlte. Die Whitepaper-Vorschriften der MiCA sind dabei stark an die aus dem Wertpapierprospektrecht bekannten Mechanismen angelehnt.

Was werden Krypto-Anbieter im Whitepaper veröffentlichen müssen?

Anbieter von Kryptowerten werden potenziellen Anlegern über die Whitepaper ausreichende Informationen geben müssen, um diese in die Lage zu versetzen, die für sie richtige Anlageentscheidung treffen zu können. Dazu ist zunächst erforderlich, dass sie Angaben zu sich selbst in ihrer Funktion als Anbieter bzw. Verantwortlicher für ein Listing oder – soweit davon abweichend – zum Emittenten der anzubietenden bzw. zu listenden Kryptowerte machen. Hierzu gehören Angaben über ihre Rechtsform, ihre Kontaktdaten und die Unternehmens-tragenden Personen sowie bei Listings auch zum Betreiber der Kryptohandelsplattform. Darüber hinaus müssen ausreichende Informationen zu dem Angebot zugrundeliegenden Kryptowerteprojekt gemacht werden und Einzelheiten zur Art und Weise sowie zum Ablauf des Angebots bzw. des Listings veröffentlicht werden.

Das Whitepaper muss zudem konkret ausweisen, welche Rechte und Pflichten mit den Kryptowerten verbunden sind und welche Technologie den anzubietenden bzw. zu listenden Kryptowerten zugrunde liegt. Auch eine Aufklärung über mit den Kryptowerten verbundene Risiken müssen Whitepaper ausweisen. Schließlich haben Anbieter im Whitepaper darzustellen, ob der den Kryptowerten zugrundeliegende Konsensmechanismus umwelt- oder klimaschädliche Auswirkungen hat. Die Europäische Wertpapiermarktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) müssen nach MiCA in den kommenden Monaten zu den einzelnen Mindestanforderungen technische Standards entwickeln, um dem Markt konkrete Anhaltspunkte zu geben, welche Angaben im Einzelnen in Whitepapers gemacht werden müssen.

Welche weiteren Anforderungen müssen Anbieter erfüllen?

Über die inhaltlichen Mindestangaben hinaus werden Anbieter von Kryptowerten in dem zu veröffentlichenden Whitepaper einen ausdrücklichen Hinweis darauf aufnehmen müssen, dass das Whitepaper nicht von einer Behörde gebilligt oder genehmigt worden ist und dass für den Inhalt des Whitepapers ausschließlich der Anbieter verantwortlich ist. Diese Hinweispflicht ist Ausfluss des nach der MiCA vorgesehenen Haftungsregimes für fehlerhafte Whitepaper. Anbieter, die die nach MiCA erforderlichen Informationen nicht oder nicht vollständig oder irreführend im Whitepaper veröffentlichen, haften Anlegern auf Ersatz daraus entstehender Schäden.

Auch wenn Whitepaper nicht von Behörden gebilligt werden müssen, sind sie durch den Anbieter jeweils in allen Mitgliedstaaten bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen, in dem das Angebot bzw. das Listung verfügbar sein soll. MiCA ordnet an, dass Whitepaper in der Sprache des Heimatmitgliedstaates des Anbieters oder einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu fassen sind.

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