Rechtliche Lage Der Traum vom tokenisierten Eigentum – Ist das rechtlich möglich?

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag widmet er sich der Frage, inwiefern tokenisiertes Eigentum rechtlich möglich ist.

Lutz Auffenberg
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Tokenisierung

Beitragsbild: Shutterstock

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Aktuell erleben Non-Fungible Token (NTF) einen Hype. NFTs sind gerade nicht wie andere Blockchain-Token fungibel in dem Sinne, dass sie durch inhaltsgleiche Ausgestaltung gegeneinander austauschbar sind. Es handelt sich vielmehr um individuelle Token, die jeder für sich ein bestimmtes Recht oder einen Gegenstand repräsentieren sollen. Beliebt ist in diesem Zusammenhang die Idee des tokenisierten Eigentums an konkreten Gegenständen. Die Inhaberschaft an einem NFT soll dabei das Eigentumsrecht in Bezug auf einen bestimmten Gegenstand, etwa ein Fahrzeug, ein Gemälde oder einen Edelstein repräsentieren. So weit die technische Idee. Aber ist die Tokenisierung eines Eigentumsrechts auch rechtssicher umsetzbar?

Rechtssichere Verknüpfung von Token mit Eigentumsrechten zentrale Voraussetzung

Der entscheidende Aspekt bei der Tokenisierung von Eigentum ist die schwierige Aufgabe der rechtssicheren Verknüpfung von Eigentum und Token. Das deutsche Recht sieht eine solche Möglichkeit grundsätzlich nicht vor, weil es sich zwingend am Schicksal der betreffenden Sache und nicht an dem Schicksal von Token orientiert. Auch vertraglich lässt sich nach aktueller Rechtslage in Deutschland ein Eigentumsrecht nicht von der Inhaberschaft eines Token abhängig machen, denn es gilt das sog. Abstraktionsprinzip zwischen dem das Eigentum regelnden Sachenrecht und dem Schuldrecht, das vertragliche Rechtsbeziehungen zum Gegenstand hat. Durch Verträge können Personen lediglich dazu verpflichtet werden, ein Eigentumsrecht an einen anderen zu übertragen. Niemals geht jedoch automatisch mit dem Abschluss eines Vertrages auch gleichzeitig das Eigentum an einer Sache über. Die Übertragung von Eigentum erfolgt abgelöst von vertraglichen Verpflichtungen im Wesentlichen durch eine Einigung über den Eigentumsübergang und eine Übergabe der Sache an den Erwerber. Die Inhaberschaft an einem virtuellen Token ist in diesem Mechanismus nach aktueller Rechtslage irrelevant.

Weitere Schwierigkeiten bei internationalen Geschäften

Ein zusätzliches Problem stellt sich in Fällen, in denen Eigentumsrechte zwischen Personen übertragen werden sollen, die aus unterschiedlichen Ländern kommen. Denn das Eigentumsrecht ist in unterschiedlichen Ländern rechtlich unterschiedlich geregelt. Da das Eigentumsrecht sich nicht durch vertragliche Gestaltungen modifizieren lässt, kann es bei dem Versuch der Verknüpfung von Token mit Eigentumsrechten zu kritischen Komplikationen kommen. Nach dem in Deutschland geltenden internationalen Privatrecht gilt in Fällen mit Auslandsbezug grundsätzlich das sogenannte res sitae, also das Recht des Belegenheitsortes der betreffenden Sache. Soll daher etwa das Eigentum an einem in Deutschland verwahrten Kunstgegenstand an einen Japaner übertragen werden, gilt für die Beurteilung des Schicksals des Eigentums das deutsche Sachenrecht mit der Folge, dass es auf die Inhaberschaft an einem Token nicht ankommt.

Verknüpfung von Tokeninhaberschaft und Verfügungsmöglichkeit über den Gegenstand eine Lösung?

Eine Möglichkeit zumindest das Eigentum nach deutschem Recht zu tokenisieren könnte darin liegen, die Tokeninhaberschaft in Form der Kenntnis von privaten Schlüsseln zu einem Token mit der Sachherrschaft dergestalt zu verbinden, dass ausschließlich der Inhaber dieser privaten Schlüssel auch die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über den betreffenden Gegenstand bekommt. Herzu müsste der Token quasi als Schlüssel zu der Sache eingesetzt werden. Wäre etwa die Inhaberschaft an einem Token dafür erforderlich, um einen Tresor zu öffnen, in dem sich der zu übertragende Gegenstand befindet, würde die Tokeninhaberschaft ebenso wie die Übergabe eines Tresorschlüssels eine Übergabe im eigentumsrechtlichen Sinne darstellen können. Sobald aber der Gegenstand aus dem Behältnis entnommen würde, hätte die Inhaberschaft des Token keine Relevanz mehr für das eigentumsrechtliche Schicksal des Gegenstands. Echtes tokenisiertes Eigentum ist daher nach deutschem Recht auch über Hilfskonstruktionen nur sehr begrenzt umsetzbar.

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