Dieser Beitrag erschien zuerst als Blogbeitrag bei FIN LAW.
In Deutschland werden derzeit von der BaFin die ersten Erlaubnisse nach der Verordnung (EU) 2020/1503 über europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister (ECSP Verordnung) erteilt. Über eine Schwarmfinanzierung können Emittenten Wertpapiere mit einem Emissionsgegenwert von nicht mehr als 5 Mio. Euro über einen Zeitraum von zwölf Monaten nach der ECSP Verordnung bei Einschaltung eines öffentlich zugänglichen, internetbasierten, von einem regulierten Schwarmfinanzierungsdienstleister betriebenen oder verwalteten elektronischen Informationssystem (Schwarmfinanzierungsplattform) begeben. Derzeit gibt es diverse Betreiber von Internetplattformen, die als gebundene Vermittler Security Token oder Kryptowertpapiere unter dem Haftungsdach eines für die Anlagevermittlung oder Abschlussvermittlung zugelassenen Wertpapierinstituts vermitteln.
Die meisten so angebotenen Security Token oder Kryptowertpapiere werden mittels Wertpapierinformationsblatt oder Basisinformationsblatt angeboten, sofern das Emissionsvolumen im Einzelfall den Betrag von 8 Mio. Euro nicht übersteigt. Nachdem die ECSP Verordnung nun flächendeckend in der EU gilt, stellt sich für die Zukunft die Frage, ob als gebundene Vermittler tätige Internetplattformbetreiber auch weiterhin Security Token bzw. Kryptowertpapiere mit Emissionsvolumina bis 5 Mio. Euro anbieten dürfen oder dafür zwingend eine BaFin Erlaubnis als Schwarmfinanzierungsdienstleister erforderlich sein wird.
ECSP: Folgen für Security Token und Kryptowertpapiere
In ihrem Anwendungsbereich hat die ECSP Verordnung Vorrang vor den nationalen Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG). Dies hat zur Folge, dass bei Emissionen von Security Token oder Kryptowertpapieren im Anwendungsbereich der ECSP Verordnung das deutsche Modell der gebundenen Vermittler keine Anwendung finden kann. Erst bei einer Emission, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten gerechnet zu einem Gesamtvolumen von über 5 Mio. Euro führt, finden die Regelungen des KWG bzw. WpIG Anwendung. Erst dann ist es möglich, dass Unternehmen als gebundene Vermittler die entsprechenden Finanzprodukte vermitteln können. Dieses Verständnis der ECSP Verordnung im Hinblick auf das Verhältnis zu den nationalen Regularien wurde auch bereits von der ESMA in ihren Q&A bestätigt. Laut EMSA besteht jedoch die Möglichkeit, vertraglich gebundene Vermittler einzuschalten, um für die Dienstleistungen des Schwarmfinanzierungsdienstleisters zu werben. Eine solche Tätigkeit unterliege dann dem nationalen Recht.
Gebundene Vermittler müssen Geschäftsmodell gegebenenfalls anpassen
Gebundene Vermittler, die derzeit Security Token oder Kryptowertpapiere über eine Internetplattform vermitteln, sehen sich dem Risiko ausgesetzt, dass sie die Vermittlung von kleinvolumigen Angeboten einstellen müssen und auch in Zukunft nicht ohne eine ECSP Lizenz werden anbieten können. Um in Zukunft weiterhin auch kleinvolumige Angebote vermitteln zu können, müssen über Internetplattformen agierende gebundene Vermittler zunächst eine ECSP Lizenz bei der BaFin beantragen und erhalten. Da jedoch der Anwendungsbereich der ECSP Verordnung jedoch nur für öffentliche Angebote bis 5 Mio. Euro gilt, können über Internetplattformen agierende gebundene Vermittler aber auch in Zukunft ohne ECSP Lizenz der BaFin Emissionen von über 5 Mio. Euro begleiten. Sollte derselbe Emittent innerhalb von zwölf Monaten nochmals eine kleinvolumige Emission durchführen, so sollte die Vermittlung einer solchen Emission unter dem Haftungsdach ebenfalls möglich sein, da sich die Angebotsschwelle der ECSP Verordnung stets an einem Zeitraum über zwölf Monate bemisst.