Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuerfreiheit bei Kryptowährungen

Die Besteuerung von Kryptowährungen bleibt auch weiterhin eine komplizierte und spannende Angelegenheit. Gerade im Bereich der Umsatzsteuer hatte es vermehrt Unklarheiten und widersprüchliche Aussagen gegeben. Das Bundesfinanzministerium sorgt mit einer Note nun jedoch erstmals für eine schriftliche Klarstellung.

Tobias Schmidt
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Im vergangenen Monat haben wir an dieser Stelle bereits eine kleine Einführung in die Besteuerung von Kryptowährungen nach dem Einkommenssteuergesetz gegeben. Im Laufe der vergangenen Woche hatte es dann aus verschiedenen Quellen Meldungen gegeben, dass zukünftig von deutschen Finanzämtern auch eine Umsatzsteuer für den Handel mit Kryptowährungen geltend gemacht werden könne. Dank einer aktuellen Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen dürfte dieser Zweifel nun allerdings endgültig vom Tisch sein.

In einem Rundschreiben des BMF, welches der Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Winheller vorliegt, findet sich erstmals eine klare Aussage. So wird unter Verweis auf das Urteil des EuGH klargestellt, dass die Finanzämter Umsätze mit Kryptowährungen fortan als von der Umsatzsteuer befreit zu behandeln haben, solange diese als vertragliches unmittelbares Zahlungsmittel zwischen Wirtschaftsteilnehmern akzeptiert werden und die keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.

Die Ausgangslage war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs EuGH aus dem Jahr 2015. In der Sache Hedqvist hatte der EuGH entschieden, bei Bitcoin-Umtausch Umsatzsteuerfreiheit geltend zu machen. Der EuGH geht damit eher in die Richtung der britischen Lesart der Mehrwertbesteuerung des Bitcoin-Tausches, während die Bundesregierung sich gegen das Urteil positionierte. Nun gibt es dazu auch ein für die Finanzverwaltung bindendes Schreiben.

Auch Mining soll umsatzsteuerfrei sein

Auch Umsätze im Rahmen des Mining sind laut dem Rundschreiben des BMF nicht umsatzsteuerbar. Damit geht das Bundesfinanzministerium sogar noch über das EuGH-Urteil hinaus. Auch die Transaktionsgebühren der Marktteilnehmer sind in diesem Zusammenhang von der Umsatzsteuer befreit. Andere Leistungen, wie etwa das Betreiben einer Handelsplattform für Kryptowährungen oder die Bereitstellung einer Wallet, sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Damit schließt das BMF eine Lücke, die in den vergangenen Monaten zu Spekulationen geführt hatte. Da das EuGH-Urteil zwar seit 2015 bekannt ist, die deutschen Behörden diese Anweisung jedoch noch nicht in geltendes Recht überführt hatten, herrschte in Sachen Besteuerung eine große Unsicherheit am Krypto-Markt. Erst vor wenigen Wochen kursierten Meldungen, das Finanzamt Bonn fordere das Erbringen einer Umsatzsteuer bei Bitcoin-Veräußerung. Diese Zweifel können nun auch offiziell endlich zu den Akten gelegt werden.

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