Wie groß ist die Bedrohung durch Bitcoin & Co. in Bezug auf Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche? Diese und andere Fragen stellte sich das Bundesfinanzministerium in einem am 21. Oktober veröffentlichten Bericht.
Bitcoin & Co.: Relevant für Geldwäsche
Kryptowährungen, vom Bundesministerium der Finanzen als „Kryptowerte“ bezeichnet, seien zunächst geldwäscherechtlich relevant:
Anbieter, die Kryptowerte in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt tauschen, sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen (sogenannte Wallet-Provider) werden künftig in Deutschland geldwäscherechtlich Verpflichtete,
heißt es von Seiten der Behörde. Geldwäscheaktivitäten seien bisher jedoch noch nicht in größerem Umfang bekannt:
Die Geldwäschebedrohung für Deutschland wird […] aktuell mit mittel-niedrig bewertet. Die Entwicklung sollte aber verstärkt beobachtet werden, da eine Zunahme der Geldwäscheaktivitäten nicht ausgeschlossen werden kann.
Das Problem laut Bundesfinanzministerium: Dienstleistungen, Produkte und Vermögensgegenstände, welche die Anonymität begünstigen, führten im Zusammenhang mit Kryptowährungen zu neuen Möglichkeiten der Geldwäsche.
Bei Bitcoin stuft die Behörde die Gefahr für illegale Aktivitäten indes als gering ein. Gerade im Hinblick auf das DarkNet seien hier private Kryptowährungen wie etwa Monero „echte Alternativen“ zu Bitcoin:
Aufgrund der zunehmenden Verbreitung von Monero im Darknet ist abzusehen, dass insbesondere dieser Kryptowert zukünftig auch im Bereich der Sicherstellung und Verwertung größere praktische Relevanz erlangen wird […]. Die Anonymität der Nutzer ermöglicht eine einfache Verschleierung der Transaktionen, wodurch die Nachverfolgung von Geldern unmöglich wird. Die vollständige Anonymität erhöht außerdem die Möglichkeit des Missbrauchs für weitere kriminelle Aktivitäten.
Dementsprechend will das Bundesfinanzministerium die Richtlinien bezüglich Bitcoin & Co. anpassen:
Im Bereich der Kryptowerte wird das Geldwäschegesetz im Laufe des Jahres 2019 an die Anforderungen der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie angepasst. Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten wird um das Kryptoverwahrgeschäft (sogenannte Wallet-Provider), bei dem Kryptowerte (z.B. Bitcoin) bzw. kryptographische Schlüssel für Kryptowerte verwahrt werden können, erweitert.
Anders gesagt: Bitcoin-Börsen, Verwahrdiensleister und ähnliche Unternehmen aus dem Blockchain-Ökosystem müssen künftig für Transparenz gegenüber der BaFin sorgen. Bei einem Großteil deutscher Krypto-Handelsplätze sei das bereits der Fall.
Terrorismus und Kryptowerte
Insgesamt stuft das Bundesfinanzministerium die Rolle von Kryptowerten in Bezug auf Terrorimusfinanzierung als niedrig ein. Eine Steigerung des Risikopotentials sei zwar nicht auszuschließen; jedoch fehle es an verlässlichen Daten zum Thema Bitcoin und Terrorismus:
Es liegen Hinweise zur Nutzung von Kryptowerten in den Bereichen Rechtsextremismus und Islamismus vor, wobei keine gesicherten Erkenntnisse dafür existieren, dass Kryptowerte in größerem Umfang für die Terrorismusfinanzierung genutzt wurden.
Vielmehr geht die Behörde davon aus, dass Terroristen zur Finanzierung ihrer Aktionen auf traditionellere Mittel zurückgreifen:
Die Verwendung von Bargeld hinterlässt im Gegensatz zur Nutzung von pseudonymen Kryptowerten, keine verfolgbaren Spuren und ist leicht zu handhaben, sodass davon auszugehen ist, dass beispielsweise der Geldtransfer im Bereich der Terrorismusfinanzierung […] derzeitig weiterhin hauptsächlich über Bargeldkuriere […] erfolgt.
Die Gründe dafür sieht die Behörde außerdem darin, dass Bitcoin & Co. bisher aufgrund ihrer Kursschwankungen hauptsächlich zu Spekulationszwecken genutzt werden. Das könne sich mit dem Aufkommen von Stable Coins ändern.