Noch immer zögern viele Unternehmen und Privatpersonen aus Sorge vor steuerlichen Fehlern in den Krypto-Markt zu investieren. Je nach Art und Zweck der Krypto-Aktivität fallen Einkünfte aus Krypto-Werten in verschiedene Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Welche steuerlichen Regeln bei Krypto-Assets gelten, haben die drei Gastautoren Tajo Adler, Julien Heinzelmann und Dr. Florian Brahms für BTC-ECHO offengelegt.
Mining und Forging als gewerbliche Tätigkeit
Aufgrund des technischen Equipments, des Strombedarfs und der Wiederholungsabsicht kann Mining schnell die Grenze zur Gewerblichkeit überschreiten und unterliegt dann den üblichen steuerlichen Pflichten (§ 15 EStG). Kapitalgesellschaften, die Mining betreiben, versteuern die Gewinne im Rahmen der Körperschaftsteuer.
Da Mining und Forging wirtschaftliche Anschaffungsvorgänge sind, werden die erhaltenen Block Rewards und Transaktionsgebühren als Betriebseinnahmen gewertet. In der Praxis können Miner nahezu alle unmittelbar mit dem Schürfen verbundenen Kosten steuerlich geltend machen.
Gewinne aus Cloudmining gelten typischerweise als sonstige Einkünfte und die Gewerbesteuer sowie in der Regel die Gewerbeanmeldung entfallen (§ 22 Nr. 3 EStG).
Staking-Erträge
Aktives Staking ähnelt wirtschaftlich dem Mining. Laut BMF gelten für Erträge aus Masternodes die gleichen Grundsätze wie bei der Blockerstellung durch Forging. Einkünfte aus eigenem Forging oder Masternodes werden entsprechend wie Mining-Einkünfte behandelt.
Die erhaltenen Stake-Rewards beim aktiven Staking gelten als Betriebseinnahmen und sind analog zum Mining mit ihrem Marktwert zu erfassen. Passive Staking-Erträge hingegen zählen in der Regel zur privaten Vermögensverwaltung und werden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG besteuert.
Lending-Erträge
Lending-Erträge aus Krypto-Werten sind bei Privatpersonen den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG) zuzuordnen. Zum Zeitpunkt des Erhalts der Zinszahlung oder Bonus-Coins wird der Wert in Euro als Einnahme erfasst und unterliegt der 256-Euro-Freigrenze für gelegentliche Einkünfte.
Gewährt die Plattform die Rückzahlung des geliehenen Coins in identischer Menge, verursacht dieser Vorgang selbst kein steuerpflichtiges Ereignis, wohl aber die erhaltene Zinskompensation.
Trading und Veräußerung von Kryptowährungen
Bei privaten Anlegern spielt das Trading von Kryptowährungen im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) die größte Rolle. Bei einem Verkauf innerhalb eines Jahres gestaltet sich der Gewinn steuerpflichtig im Sinne sonstiger Einkünfte. Ab einem Gesamtgewinn von 1.000 Euro muss dieser versteuert werden.
Bislang liegt die Schwelle für gewerblichen Krypto-Handel, analog zum Aktienhandel, sehr hoch.
Internationaler Mining-Betrieb
Bei Mining-Hardware im Ausland muss genau geprüft werden, ob dort eine Betriebsstätte im Sinne der einschlägigen Regeln vorliegt und ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden Staat anzuwenden ist.
Wer beispielsweise nur Cloudmining betreibt, verfügt in der Regel über keine eigene Betriebsstätte im Ausland und versteuert die Einkünfte in Deutschland. Wer hingegen eigene Hardware in einem ausländischen Rechenzentrum betreibt, kann unter Umständen eine Betriebsstätte begründen.
Bewertung und Abschreibung von Mining-Hardware
Geräte, die schürfen, zählen zu den materiellen Wirtschaftsgütern. Sie dienen dem Betrieb dauerhaft und verschleißen. Steuerlich erfüllen sie damit die Voraussetzungen eines beweglichen, abnutzbaren und betrieblich genutzten Wirtschaftsguts.
Folglich dürfen die Anschaffungskosten nicht in einem Jahr vollständig als Aufwand verbucht werden, sondern die Abschreibung erfolgt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 EStG). Allerdings ermöglicht das BMF seit 2021 für digitale Wirtschaftsgüter, eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr anzusetzen. Dies kommt einer sofortigen Vollabschreibung im Anschaffungsjahr gleich.
Investitionsabzugsbetrag für Mining-Hardware
Für die Investition in die Mining-Hardware kann unter Umständen ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) durch den Investor in Anspruch genommen werden. Kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gewinn im Wirtschaftsjahr unter 200.000 Euro können durch den IAB bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts schon im Vorjahr der Investition vom Gewinn abziehen (§ 7g Abs. 1 EStG).
Neue Dimensionen der Krypto-Compliance
Die drei EU-Regelwerke MiCA, DORA und DSGVO beeinflussen sowohl steuerlich relevante Dokumentationspflichten als auch Compliance-Anforderungen für Infrastrukturbetreiber und Steuerpflichtige.
MiCA bildet seit 2024 einen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen für Krypto-Assets. Insgesamt reduziert MiCA regulatorische Grauzonen und erleichtert damit die Compliance, was langfristig auch die Steuer-Compliance unterstützt.
Seit Januar 2025 verpflichtet DORA alle wesentlichen Finanzmarktteilnehmer, unter anderem Krypto-Dienstleister, zu einem aktiven Management von Cyber- und ICT-Risiken. Cyber-Resilienz ist nicht mehr nur Sache der Technikabteilung, sondern ein Compliance-Thema, das auch für die steuerliche Betriebsprüfung Relevanz besitzt.
Zunehmend an Bedeutung gewinnt auch die DSGVO, insbesondere beim grenzüberschreitenden Datenmanagement.
Zukünftige Entwicklungen und Standards
Die beschriebenen EU-Regulierungen ziehen voraussichtlich Folgeänderungen in Deutschland nach sich. Darüber hinaus werden sich einheitliche Standards für die Aufzeichnung und Meldung von Krypto-Transaktionen etablieren.
Im Bereich der IT-Sicherheit könnten Zertifizierungen oder Prüfstandards verbindlich werden. Über die EU hinaus treiben OECD und andere Gremien die Regulierung voran.
Die Besteuerung von Krypto-Assets bleibt ein dynamisches Feld. Nicht nur die Technik entwickelt sich rasant weiter, auch gesetzliche Rahmenwerke auf nationaler und internationaler Ebene werden laufend angepasst.
Über die Autoren
Tajo Adler
Tajo Adler verfügt über tiefgreifendes Wissen hinsichtlich Krypto-Infrastruktur und erneuerbarer Energien. Als Experte für zukunftsorientierte Geschäftsmodelle gründete der Wirtschaftswissenschaftler den Rechenzentrumsanbieter Qubite International mit. Seit 2025 setzt er seine unternehmerische Vision um, energieeffizientes, GPU-basiertes Krypto-Mining zu betreiben. So ermöglicht Qubite International leistungsstarke Datenverarbeitung durch die Nutzung von Sonnenenergie.
Julien Heinzelmann
Julien Heinzelmann ist in Deutschland einer der führenden Steuerexperten im Bereich Krypto-Mining, High-Performance-Computing (HPC) und digitale Vermögenswerte. Als Geschäftsführer einer spezialisierten Steuerberatungsgesellschaft betreut er sowohl private Investoren als auch Unternehmen bei der steueroptimierten Strukturierung von Mining-Aktivitäten, internationalen Betriebsmodellen und der Einhaltung regulatorischer Vorgaben.
Dr. Florian Brahms
Dr. Florian Brahms ist ausgewiesener Rechtsexperte im Bereich dezentraler Energiekonzepte, erneuerbarer Energien sowie energieintensiver Infrastrukturprojekte. Als Partner einer auf Energierecht und erneuerbare Energien spezialisierten Kanzlei unterstützt der Rechtsanwalt bei Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung und Betrieb von Energieanlagen sowie des jeweiligen Energieträgers. Zudem widmet er sich der Forschung und Entwicklung innovativer Energiekonzepte.
