Krypto in der EU MiCA-Whitepaper: Diese Pflichten sollten Handelsplattformbetreiber kennen

In seinem Gastbeitrag widmet sich Fachanwalt Dr. Konrad Uhink der Frage, welche Pflichten Handelsplattformbetreiber bzgl. des MiCA-Whitepapers haben.

Konrad Uhink
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EU Krypto-Regulierung

Beitragsbild: Shutterstock

| Die MiCA-Verordnung soll den europäischen Krypto-Space regulieren

Dieser Beitrag erschien zuerst als Blogbeitrag bei FIN LAW.

Die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCA) tritt am 30. Dezember 2024 vollständig in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind dann auch die Vorschriften in Bezug auf Kryptowerte-Whitepaper anwendbar. Diese verlangen unter anderem von Anbietern, die andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbieten, dass sie ein entsprechendes Kryptowerte Whitepaper erstellen, der zuständigen Behörde übermitteln und veröffentlichen. Die grundsätzlich gleichen Verpflichtungen treffen Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen.

Ausnahmen zu dieser Pflicht ergeben sich aus der MiCA selbst, wie etwa im Falle des öffentlichen Angebotes an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen oder ausschließlich an qualifizierte Anleger. Eine Ausnahme bezüglich der Pflicht zur Erstellung eines MiCA Whitepapers bei der Zulassung des Kryptowertes zum Handel besteht dann, wenn der betreffende Kryptowert bereits zum Handel in der Union zuglassen ist und ein entsprechendes MiCA Whitepaper erstellt wurde und die für die Erstellung des Whitepapers verantwortliche Person seiner Verwendung schriftlich zustimmt. In diesem Zusammenhang trifft also zunächst die Emittenten der Kryptowerte die Pflicht zur Erstellung eines MiCA Whitepapers. Sie werden regelmäßig das entsprechende Interesse sowohl am öffentlichen Angebot der Kryptowerte als auch an deren Zulassung zum Handel haben. Aber können diese Pflichten auch die oder den Betreiber einer Handelsplattform treffen?

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Betreiber einer Handelsplattform als Anbieter von Kryptowerten im Rahmen eines öffentlichen Angebotes

Im Rahmen der MiCA bezeichnet der Begriff Anbieter eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet. Ob der Betreiber einer Handelsplattform hierunter fallen kann, dürfte letztlich eine Frage des Einzelfalles sein. Nach MiCA ist die alleinige Zulassung zum Handel oder die Veröffentlichung von Geld- und Briefkursen nicht als öffentliches Angebot über Kryptowerte zu qualifizieren. Insofern wäre ein Betreiber einer Handelsplattform nur dann zur Erstellung eines Whitepapers als Anbieter verpflichtet, wenn seine Tätigkeit hierüber hinausgehen würde.

Jedoch dürfte nicht jede weitergehende Tätigkeit automatisch die Pflicht zur Erstellung eines Whitepapers durch den Betreiber hervorrufen. Vielmehr muss die Tätigkeit des Betreibers ein öffentliches Angebot darstellen. Dies bedeutet, dass die über den Kryptowert veröffentlichten Informationen, die Angebotsbedingungen über diesen enthalten, um potenzielle Inhaber in die Lage zu versetzen, über den Kauf des Kryptowerts zu entscheiden. Es wäre hier wünschenswert, wenn die ESMA entsprechende Richtlinien veröffentlichen würde, wann ein öffentliches Angebot bei bereits gelisteten Kryptowerten vorliegt.

Betreiber einer Handelsplattform als Initiator für die Zulassung von Kryptowerten zum Handel

Sofern der Betreiber einer Handelsplattform der Initiator für die Zulassung des Kryptowertes zum Handel ist, ist er, falls das entsprechende Kryptowerte-Whitepaper in den von der MiCA vorgeschriebenen Fällen noch nicht veröffentlicht wurde, auch dafür verantwortlich, dass ein solches Whitepaper veröffentlicht wird. Konkret stellt der Verordnungsgeber hier auf die „Initiative“ des Betreibers der Handelsplattform ab. In der Regel wird wohl die Initiative zur Zulassung zum Handel vom Emittenten oder z. B. dem Vertriebspartner des Emittenten ausgehen. Sofern jedoch die Initiative vom Betreiber der Handelsplattform selbst ausgeht, sollen diesen auch die entsprechenden Pflichten treffen.

Wann genau die Initiative zur Zulassung eines Kryptowertes zum Handel von dem Betreiber oder einer anderen Person ausgeht, gibt die Verordnung indes leider nicht vor. Insofern ist auch hier den Betreibern von Handelsplattformen zu einer genauen Einzelfallprüfung zu raten. Dies dürfte umso mehr für Betreiber gelten, deren Geschäftsmodell neben der Handelsplattform auch die Tokenisierung von Finanzprodukten und deren Vertrieb beinhaltet. Hier könnte die Schwelle zum Initiator abhängig vom Tätigkeitsfeld verhältnismäßig schnell überschritten sein.

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