Am 9. Juni 2023 hat die Europäische Union die Verordnung 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto Assets Regulation – “MiCA“) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die MiCA trat am 29. Juni 2023 in Kraft. Sie zielt darauf ab, den schnell wachsenden europäischen Markt für Kryptowerte (stärker) zu regulieren und führt einen europaweit einheitlichen Aufsichtsstandard ein.
Die MiCA ist als Verordnung grundsätzlich erst ab dem 30. Dezember 2024 unmittelbar anzuwenden. Es gibt jedoch einzelne Regelungen, die bereits ab dem 29. Juni 2023 und dem 30. Juni 2024 gelten. Diese Regelungen beinhalten etwa die Verpflichtung der europäischen Aufsichtsbehörden, Entwürfe zu technischen Regulierungsstandards, technischen Durchführungsstandards und delegierten Rechtsakten zu erlassen. Diese Entwürfe sind überwiegend bis zum 30. Juni 2024 bei der EU-Kommission einzureichen. Damit möchte der europäische Gesetzgeber bestimmte Regelungen vor dem eigentlichen Geltungsbeginn der Verordnung konkretisieren.
MiCA: Die Krypto-Lizenz-Erlaubnisverfahren
Die MiCA gewährt Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen (Crypto Asset Service Providers – „CASPs“) eine Übergangsfrist (sog. Grandfathering). Nach dieser Regelung dürfen CASPs, die ihre Dienste vor dem 30. Dezember 2024 nach geltendem Recht erbracht haben, auch nach dem Geltungsbeginn der MiCA vorläufig weiterhin tätig sein, ohne dass sie eine MiCA-Erlaubnis haben. Ob von dieser Übergangsregelung bis zu einem Zeitraum von 18 Monaten Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Diese müssen ihre Entscheidung bis zum 30. Juni 2024 treffen. Sofern ein Mitgliedstaat die volle Übergangsfrist ausschöpft, können Unternehmen also maximal bis zum 1. Juli 2026 ohne zusätzliche Lizenz weiterhin tätig sein. Die Erbringung grenzüberschreitender Kryptowerte-Dienstleistungen unter der MiCA (dazu später mehr) ist ohne MiCA-Erlaubnis nicht möglich.
Für Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen nach dem 1. Juli 2026 erbringen möchten, sind drei verschiedene Erlaubnisverfahren vorgesehen:
- das Standardzulassungsverfahren,
- das vereinfachte Zulassungsverfahren und
- das Notifikationsverfahren.
Je nach bisheriger Regulierung müssen die Unternehmen eines dieser Verfahren erfolgreich durchlaufen. Das jeweilige Erlaubnisverfahren fällt in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates. In Deutschland erfolgt die Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank.
Das Standardzulassungsverfahren stellt die umfangreichsten Anforderungen und erfordert detaillierte Angaben, einschließlich Kenntnisse der Unternehmensführung und geldwäscherechtlicher Kontrollmechanismen. Die MiCA vereinfacht das Verfahren für CASPs, indem sie davon absieht, den Aufsichtsbehörden bereits vorliegende Unterlagen erneut einzureichen. Die Aufsichtsbehörden müssen den Antrag innerhalb von 25 Arbeitstagen auf Vollständigkeit prüfen und innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Einreichung eines vollständigen Antrags über die Zulassung entscheiden.
Das vereinfachte Zulassungsverfahren gilt für Unternehmen, die bis zum 30. Dezember 2024 eine nationale Erlaubnis für Kryptowerte-Dienstleistungen besitzen. Die EU-Mitgliedstaaten entscheiden über die Anwendung des vereinfachten Verfahrens im jeweiligen Mitgliedstaat und über die genauen Anforderungen. Letztere müssen weniger umfangreich sein als die Anforderungen des Standardzulassungsverfahrens. Den Antrag müssen die jeweiligen CASPs spätestens bis zum 1. Juli 2026 stellen. Danach ist das Durchlaufen des Standardzulassungsverfahrens erforderlich.
Das Notifikationsverfahren gilt für bestimmte Finanzunternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen und bereits auf EU-Ebene reguliert sind. Diese Unternehmen müssen bei ihrer zuständigen Behörde die Aufnahme der Kryptowerte-Dienstleistung anzeigen und ausgewählte Informationen übermitteln, darunter einen Geschäftsplan und Informationen zu den Kryptowerten und Verfahren zur Trennung von Kundenvermögen. Die Anzeige muss mindestens 40 Arbeitstage vor der geplanten Aufnahme erfolgen. Die Behörde prüft die Vollständigkeit innerhalb von 20 Arbeitstagen. Das Notifikationsverfahren soll Unternehmen, die bereits für vergleichbare Tätigkeiten, etwa im Wertpapierbereich, reguliert sind, von einer zweiten Erlaubnis befreien.
MiCA: So geht es weiter
Unabhängig von dem einschlägigen Verfahren müssen alle CASPs während ihrer Geschäftstätigkeit die gleichen umfangreichen organisatorischen, fachlichen und systemischen Voraussetzungen erfüllen. Die MiCA legt hierfür allgemeine Organisations-, Verhaltens- und Transparenzanforderungen fest, die für alle CASPs gelten, sowie spezifische Anforderungen, die nur bei Erbringung bestimmter Kryptowerte-Dienstleistungen einzuhalten sind. Nur Anbieter, die das Notifikationsverfahren nutzen, sind von einigen wenigen dieser Anforderungen befreit.
Die MiCA ermöglicht auch die grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch ein Passporting-System. CASPs können mit einer einzigen Erlaubnis in allen EU-Mitgliedstaaten tätig werden, ohne dortige physische Präsenz oder weitere Erlaubnisverfahren. Hierfür müssen die jeweiligen CASPs nur bestimmte Informationen über ihre geplanten Tätigkeiten an die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates übermitteln.
Zunächst heißt es abwarten, wie die Mitgliedstaaten die Übergangsvorschriften und Erlaubnisverfahren umsetzen und welche Konkretisierungen die Europäischen Aufsichtsbehörden vornehmen. CASPs sollten sich zum jetzigen Zeitpunkt zumindest schon mit der Frage auseinandersetzen, ob sie zukünftig eine MiCA-Erlaubnis benötigen. Es bleibt spannend!