Neue Geldwäscheverordnung Abkehr von virtuellen Währungen – Neue EU-Geldwäscheverordnung wird Kryptowerte regulieren

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag widmet er sich der bevorstehenden neuen EU-Geldwäscheverordnung.

Lutz Auffenberg
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Geldscheine hängen an Leine

Beitragsbild: Shutterstock

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Mit der sogenannten fünften Geldwäscherichtlinie wurde im Jahr 2018 zum ersten Mal in der Europäischen Union eine kodifizierte Regulierung zu Blockchain- und DLT-Einheiten geschaffen. Virtuelle Währungen werden seither in der europäischen Geldwäschepräventionsregulierung definiert als digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Vor einem Monat veröffentlichte die EU-Kommission ihren Entwurf für eine neue EU-Geldwäscheverordnung, die künftig unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar sein soll. Die EU-Kommission möchte damit die Geldwäscheprävention in der Union vereinheitlichen und so die Effektivität im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärken. Die EU-Geldwäscheverordnung soll jedoch den Begriff der Virtuellen Währung nicht mehr kennen.

Kryptowerte statt virtuelle Währungen

Die neue EU-Geldwäscheverordnung wird künftig statt für virtuelle Währungen eine Definition für Kryptowerte beinhalten. Die Abkehr vom Begriff der virtuellen Währungen ist konsequent und folgerichtig, da zum einen die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) bereits seit 2019 den Begriff der Kryptowerte verwenden und darüber hinaus einige Probleme mit der bisherigen Definition von virtuellen Währungen bestehen, seit mittel- und südamerikanische Länder darüber nachdenken, Bitcoin zum gesetzlichen Zahlungsmittel zu machen. Als gesetzliches Zahlungsmittel würde Bitcoin aus der Definition der virtuellen Währungen herausfallen. Eine Definition für Kryptowerte sieht der Entwurf der EU-Geldwäscheverordnung indessen selbst nicht vor.

Vielmehr bemüht sich die EU-Kommission auch an dieser Stelle um Einheitlichkeit der Rechtssätze und wird den Begriff der Kryptowerte zentral in der ebenfalls im Entwurf vorliegenden Markets in Crypto Assets Regulation (MiCA) auch mit Wirkung für die EU-Geldwäscheverordnung definieren. Danach werden Kryptowerte in der EU künftig als digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts definiert, der bzw. das auf der Grundlage einer Distributed Ledger Technologie oder einer vergleichbaren Technologie auf elektronischem Wege übertragen und gespeichert werden kann. Das Erfordernis eines fehlenden Status als gesetzliches Zahlungsmittel entfällt dann, so dass Bitcoin unabhängig von den Entwicklungen in Lateinamerika einen Kryptowert darstellen wird.

Deutscher Gesetzgeber muss dennoch tätig werden

Die Bundesregierung hat auf der Grundlage ihrer Blockchain-Strategie seit Anfang 2020 einen nationalen Alleingang initiiert und statt virtueller Währungen im Geldwäschegesetz Kryptowerte im Kreditwesengesetz (KWG) reguliert. Die Definition im deutschen KWG umschreibt sie in Anlehnung an die Definition von virtuellen Währungen in der fünften Geldwäscherichtlinie als digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. In keinem Fall wird der deutsche Gesetzgeber diese Definition beibehalten können, da die MiCA rechtlich Vorrang vor dem nationalen Recht haben wird.

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