Adieu Anonymität Bundesfinanzministerium verlangt Einsicht in Krypto-Transaktionen

Gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung will die Regierung mit harten Bandagen kämpfen. Das Bundesfinanzministerium hat nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, der umfassende Auskünfte von Transaktionsbeteiligten fordert.

Moritz Draht
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Das Wappen des Bundesfinanzministeriums.

Beitragsbild: Shutterstock

So gegensätzlich es scheint: Anonymität und Transparenz sind zwei Kerneigenschaften von Krypto-Transaktionen. Per Blockchain lassen sich alle Überweisungen lückenlos zurückverfolgen, während sich die Netzwerk-Teilnehmer im Schleier der Wallet-Adresse hüllen. Aus diesem Scheinwiderspruch wurde der Begriff der Pseudonymität bemüht. Damit könnte aber bald Schluss sein, jedenfalls hinsichtlich der Anonymität. Der Gesetzentwurf zur “Kryptowertetransfer-Verordnung” des Bundesfinanzministeriums fordert eine schärfere Sorgfaltspflicht für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute.

Krypto-Transaktionen verpflichten

Konkret geht es um die Übermittlung von Informationen “über Auftraggeber und Begünstigten” – also von Sender und Empfänger. Im Grunde wird geltendes Recht von herkömmlichen Geldüberweisungen gemäß Geldwäschegesetz somit auch auf Krypto-Transaktionen angewandt. Diese sollen sich durch die Kryptowertetransfer-Verordnung künftig nachverfolgen lassen, “um den Missbrauch für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern”, heißt es vom Bundesfinanzministerium.

Finanzkriminalität mit Kryptowährungen soll so der Riegel vorgeschoben werden. Das Gesetz fordert dahingehend “die Überprüfung auf von Sanktionen betroffene Personen und eine stärker risikoorientierte Vorgehensweise der beteiligten Dienstleister”. Dafür nimmt der Entwurf alle Transaktionsdienstleister in die Bringschuld. Diese nach dem Geldwäschegesetz § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Verpflichteten müssen sicherstellen, “dass Namen und Anschrift der Transaktionsbeteiligten ermittelt und gespeichert werden”. Sie müssen zudem gewährleisten, dass “der ermittelte Name und die Anschrift jeweils zutreffend sind”.

Schonfrist bis 2023

Als Transaktionsbeteiligte definiert der Entwurf Finanzdienstleister, Krypto-Verwahrer und E-Geld-Institute. Miner bzw. Validatoren, die “Kryptowerte als Gegenleistung für die Validierung der Übertragung erhalten”, sind davon ausgenommen.

Die Verordnung ordnet ferner an, dass Angaben zum Begünstigten oder Auftraggeber eines Kryptowertetransfers erhoben und gespeichert werden müssen, wenn die Übertragung von oder auf eine elektronische Geldbörse erfolgt, die nicht von einem Kryptoverwahrer verwaltet wird (selbstverwaltete elektronische Geldbörse, „unhosted wallet“).

Die weitreichende Auskunftspflicht und Informationssicherung markiert eine Zäsur in der bislang eher laxen Krypto-Regulierung. Fraglich ist jedoch, mit welchen Mitteln Krypto-Transaktionen kontrolliert werden sollen. Sehr wahrscheinlich wird der Verwaltungsapparat dafür ausgebaut. Der Entwurf schätzt die Kosten für den Mehraufwand auf 157.000 Euro. Gerade im Bereich dezentraler Finanzen oder auch bei Mixern, die Transaktionspfade verschleiern, könnte das Gesetz aber an seine Grenzen stoßen.

Zudem gilt noch eine Schonfrist. Die Verordnung dürfte dem Entwurf nach, erst bis Ende 2023 evaluiert und in ein entsprechendes Gesetz gegossen werden. Zumindest “soweit nicht bis dahin eine vergleichbare Regelung der Europäischen Union in Kraft getreten ist”. Das Katz-und-Maus-Spiel kann beginnen.

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