Gastbeitrag zur Krypto-Steuer 

Bitcoin-Steuer vor Umbruch: Ist das Haltefrist-Aus erst der Anfang?

Das Ende der einjährigen Haltefrist würde die Krypto-Besteuerung grundlegend verändern. Steuerexperte Matthias Steger erklärt, warum die Folgen weit darüber hinausreichen könnten.

Matthias Steger
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Eine Bitcoin-Münze vor einem Taschenrechner

Beitragsbild: Shutterstock

| Die geplante Reform der Bitcoin-Besteuerung könnte weit über das Ende der bisherigen Haltefrist hinausreichen

Der folgende Beitrag gibt die persönliche Einschätzung des Autors wieder. Matthias Steger ist Steuerberater, Betreiber von bitcoin-steuerberater.de und Vizepräsident des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg e. V.

Eine faire Angleichung an Aktien – oder die erste Stufe eines viel weiter reichenden Plans?

Die steuerliche Gleichbehandlung von Kryptowerten und Aktien klingt zunächst nach einem einfachen und nachvollziehbaren Prinzip. Auch eine jüngst bei BTC-ECHO vorgestellte BearingPoint-Umfrage zeigt, dass dieses Modell unter den Befragten durchaus Zustimmung findet. Allerdings ist das Meinungsbild weniger eindeutig, als es auf den ersten Blick erscheinen mag.

Von den 2.118 Befragten sprachen sich 26 Prozent für eine Besteuerung nach dem Aktien-Modell aus. Zugleich machten 39 Prozent keine Angabe oder antworteten mit “weiß nicht”. Das Aktien-Modell erzielt damit zwar unter den konkret genannten Optionen eine relevante Zustimmung, von einem eindeutigen gesellschaftlichen Votum lässt sich auf Basis dieser Zahlen jedoch kaum sprechen.

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Weit wichtiger als die Statistik ist ohnehin, wohin die vorgeschlagene “Angleichung an Aktien” inhaltlich führt – und ob das Modell, dem Bitcoin angeglichen werden soll, selbst überhaupt trägt.

Die Abgeltungsteuer steht selbst auf tönernen Füßen

Kaum bekannt, aber entscheidend: Die Verfassungsmäßigkeit der Abgeltungsteuer – also genau das Regime, in das Bitcoin überführt werden soll – ist bis heute höchstrichterlich ungeklärt. Das FG Niedersachsen legte dem Bundesverfassungsgericht mit Vorlagebeschluss vom 18.03.2022 (7 K 120/21) die Frage vor, ob der abgeltende 25-Prozent-Sondersteuersatz (§ 32d Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Das Finanzgericht selbst hielt die Norm für verfassungswidrig, weil Kapitaleinkünfte pauschal mit 25 Prozent gegenüber Arbeitseinkommen – progressiv bis 45 Prozent – ohne sachlichen Grund bevorzugt würden (BVerfG-Az. 2 BvL 6/22). Zu einer Entscheidung in der Sache kam es nie: Das Finanzamt half der Klage ab, der Rechtsstreit erledigte sich, das FG hob seine eigene Vorlage im August 2022 wieder auf. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Verfassungsmäßigkeit der Abgeltungsteuer folglich nie inhaltlich geäußert.

Das dreht die ganze Gerechtigkeitsfrage um: Wenn Art. 3 GG der Maßstab sein soll, wäre der verfassungsrechtlich sauberere Weg nicht, Bitcoin in ein selbst ungeklärtes Regime hineinzuziehen – sondern umgekehrt, Aktien dorthin zurückzuführen, wo der BFH auch Bitcoin verortet: in die Haltefristregelung des § 23 EStG. Ein Steuerregime, dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ein Finanzgericht bereits für nicht gegeben hielt, wird nicht dadurch verfassungsgemäßer, dass man ihm ein weiteres Wirtschaftsgut unterwirft. Ein ungeklärtes Verfassungsproblem löst man nicht, indem man es auf zusätzliche Assetklassen ausdehnt – man vervielfacht es nur.

Zwei Ebenen, ein Ziel

Die SPD verfolgt dabei erkennbar zwei getrennte Vorhaben. Kurzfristig soll Krypto laut Kabinettsbeschluss vom 3. Juli 2026 ohne Haltefrist mit dem regulären Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert werden – exakt der Satz, der schon heute für Aktien gilt. Langfristig aber fordert der Seeheimer Kreis bereits seit seinem Positionspapier „Mut zu mehr – Steuergerechtigkeit stärken, Ungleichheit bekämpfen“ von 2019 die vollständige Abschaffung der Abgeltungsteuer – nicht nur für Krypto, sondern für sämtliche Kapitalerträge einschließlich Aktien, Zinsen und Dividenden – zugunsten des persönlichen, progressiven Einkommensteuersatzes. Diese Linie lebt im aktuellen SPD-Wahlprogramm fort, dort ist von einem Mindeststeuersatz von 30 Prozent die Rede.

Ein Verlustgeschäft für den Fiskus

Der kurzfristige Schritt hat zudem eine haushaltspolitische Schwachstelle, die in der Debatte bislang fehlt. Wer Kryptowerte heute innerhalb der Jahresfrist verkauft, zahlt darauf den persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer, in der Spitze rund 51 Prozent). Unter der geplanten Abgeltungsteuer würden genau diese kurzfristigen Gewinne künftig nur noch mit rund 25 Prozent (zzgl. Soli/KiSt) belastet – rund 20 Prozentpunkte weniger. Für Spekulanten sinkt die Steuerlast damit spürbar; dem Staat entgehen entsprechend Einnahmen, die er heute schon hat.

Die erhoffte Kompensation durch die Einbeziehung langfristig gehaltener Bestände dürfte ausbleiben: Wer heute schon nach einem Jahr steuerfrei verkaufen könnte und es trotzdem nicht tut – siehe die “Capital Preservers” mit Anlagehorizont Altersvorsorge –, verkauft auch künftig nicht allein deshalb, weil eine bislang nicht vorhandene Steuerpflicht entsteht. Ohne Verkauf kein realisierter Gewinn, ohne realisierten Gewinn keine Einnahme. Der Effekt auf der einen Seite ist real, der erhoffte Effekt auf der anderen bleibt größtenteils theoretisch.

Der Zeitpunkt macht die Rechnung vollends fragwürdig: Seit dem 1. Januar 2026 erfassen Kryptodienstleister über das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (Umsetzung von DAC8 und dem OECD-Standard CARF) systematisch Transaktionsdaten, die ab 2027 automatisiert an die Finanzbehörden fließen; ab 10.07.2027 verschärft zusätzlich die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) die Kontrolle. Der Staat bekommt damit erstmals die Werkzeuge, um das geltende – deutlich höhere – Steueraufkommen aus Kryptowerten überhaupt vollständig zu realisieren. Ausgerechnet unmittelbar davor den Satz zu senken, ist haushaltsrechtlich keine Reform, sondern ein absehbarer Einnahmeausfall. Bleiben die eingeplanten Mehreinnahmen aus, weil die Prognose auf diesen beiden Effekten nicht trägt, zahlt am Ende nicht der Krypto-Investor die Zeche – sondern die Allgemeinheit, über Steuererhöhungen an anderer Stelle, mit denen ein solches Prognoserisiko üblicherweise aufgefangen wird.

Keine SPD-Randnotiz

Bündnis 90/Die Grünen fordern in einer aktuellen Bundestags-Drucksache (21/7081 vom 10.07.2026) exakt dasselbe: die 25-prozentige Abgeltungsteuer abzuschaffen und Kapitaleinkommen künftig zum persönlichen Einkommensteuersatz zu besteuern. Die grüne Finanzpolitikerin Katharina Beck bestätigte im Juli 2026 öffentlich, ihre Partei setze sich seit Jahren für genau diese Abschaffung ein. Die Linke verfolgt mit ihrem Antrag 21/6645 (2026) dasselbe Ziel – eine Forderung, die sie bereits seit 2011 stellt. In Teilen der politischen Debatte wird zudem bereits über eine zusätzliche Heranziehung von Kapitalerträgen zur Sozialversicherungsfinanzierung gesprochen, während die grüne Bundestagsfraktion parallel offen über eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nachdenkt.

Der Widerspruch im eigenen Lager

Im Seeheimer-Strategiepapier vom Oktober 2025 werden Bitcoin und Ethereum an anderer Stelle ausdrücklich als “private, hochspekulative Vermögenswerte” mit Risiken für die Finanzstabilität eingestuft – klar abgegrenzt vom “sicheren, regulierten” digitalen Euro. Gleichzeitig sollen sie steuerlich wie eine Aktie behandelt werden. Das wirkt weniger wie ein kohärentes Prinzip als wie eine Übergangsstation zum eigentlich viel älteren, kryptounabhängigen Ziel.

Fazit

Wer die Abschaffung der Haltefrist mit dem Verweis auf eine simple, faire Angleichung an die Aktienbesteuerung begründet, blendet gleich dreierlei aus: dass genau dieses Modell von denselben politischen Kräften, die die Krypto-Reform vorantreiben, selbst zur Disposition steht; dass seine eigene Verfassungsmäßigkeit nie gerichtlich bestätigt wurde; und dass die Reform den Haushalt unterm Strich eher Geld kostet als einbringt. Gerecht im Sinne des Grundgesetzes wäre nicht, Bitcoin in dieses ungeklärte Regime zu drängen, sondern Aktien dorthin zurückzuführen, wo der Bundesfinanzhof auch Bitcoin verortet: in die Haltefristregelung des § 23 EStG. Die zitierte Umfrage liefert jedenfalls kein eindeutiges gesellschaftliches Votum für eine Angleichung der Krypto-Besteuerung an das Aktien-Modell.

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