Kleine Anfrage Deutschland, wie hast du’s mit dem Bitcoin (BTC)?

Bundestagsabgeordneter Frank Schäffler (FDP) hat die Bundesregierung um eine Stellungnahme zu Bitcoin, Kryptowährung und deren rechtliche Einordnung gebeten. Diese antwortet ausweichend.

Phillip Horch
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Beitragsbild: Shutterstock

Weiß die Bundesregierung eigentlich, wie es um Bitcoin und andere Kryptowährungen bestellt ist? Wie steht es um die Eigentumsrechte von KryptoAssets? Mit einer kleinen Anfrage an Wolfgang Schäuble suchte FDP-Abgeordneter Frank Schäffler samt Kollegen nach Antworten. Diese liegen BTC-ECHO vor.

Wieviele Deutsche besitzen Bitcoin?

Die Bundesregierung hat außer den „öffentlich zugänglichen Informationen“ keinerlei Kenntnisse darüber, wieviele Personen in Deutschland Bitcoin & Co. besitzen. Auch in Bezug auf die Gewinne aus dem KryptoHandel hält sich der Wissensstand der Bundesregierung in Grenzen. So heißt es:

Die Durchführung der Besteuerung obliegt von Verfassung wegen den Finanzbehörden der Länder. Die Bundesregierung hat daher keine Kenntnisse über die Höhe der jährlichen Gewinne bzw. Verluste aus dem Handel mit Krypto-Assets von in Deutschland ansässigen Personen.

Ebenso verhält es sich bei den Kenntnissen über die Steuereinnahmen, die Deutschland durch den BitcoinHandel bekommt.

Über die rechtliche Einstufung von Bitcoins ist man sich in der Bundesregierung nicht sicher. Auf die Frage hin, ob diese als Gegenstand im Sinne von Paragraph 453 des Bürgerlichen Gesetzbuch eingestuft würden, verweist die Bundesregierung darauf, dass es grundsätzlich nicht ihre Aufgabe sei, „abstrakte rechtliche Fragen“ zu beantworten. Die Einordnung sei indes auch „in der Literatur“ umstritten und Aufgabe der Gerichte. Dennoch äußert die Bundesregierung eine Tendenz:

Es spricht jedoch viel dafür, dass Bitcoin und andere sogenannte Kryptowährungen rechtlich als „sonstige Gegenstände“ im Sinne des § 453 BGB einzuordnen sind und daher Gegenstand eines Kaufvertrags sein können. Da Kaufverträge gemäß § 453 BGB unstreitig auch die dauerhafte Überlassung unkörperlicher Gegenstände als sonstige Gegenstände ermöglichen, ist es folgerichtig, den Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf sogenannte Kryptowährungen zu erstrecken.

Dennoch könne an Bitcoin aufgrund der fehlenden Definition als „Sachqualität“ kein Sacheigentum bestehen. Daran würden auch Private Keys nichts ändern. Anders gesagt: Not your thing, not your coins; ohne entsprechende Definition kein Besitzanspruch, ohne Besitzanspruch kein Rechtsschutz.

Die Lage der Kryptoverwahrer

Im Bereich der Kryptoverwahrer sieht es derzeit eher mager aus. So sind laut Informationen der Bundesregierung aktuell lediglich fünf Anträge bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf die „Lizenz zum Kryptoverwahren“ eingegangen. Eine etwaige Erlaubnis seitens der BaFin habe es bisher nicht gegeben. Insgesamt 55 Unternehmen haben derzeit eine Absichtsanzeige eingereicht. Diese können ihre bestehenden Geschäfte noch bis 30. November 2020 fortführen und müssen bis dahin einen vollständigen Antrag nachreichen. Dann entscheidet die BaFin darüber, wer Bitcoin verwahren darf und wer nicht.

Dennoch kann man diesen Stand als Fortschritt verbuchen. So steht es der BaFin erst seit Beginn des Jahres zu, darüber zu entscheiden, welche Unternehmen Bitcoin und andere Kryptowährungen verwahren dürfen und welche nicht. Noch im vergangenen Jahr war die rechtliche Lage eher unklar, Krypto-Verwahrer schwebten in einer Art Regulierungs-Vakuum. Die bis dahin vorläufig erteilten Lizenzen gelten nun übergangsweise bis Ende November.

Gerade im Hinblick auf die anstehenden Verhandlungen zu internationalen Bitcoin-Regulierungsansätzen auf EU-Ebene könnte Deutschland hier mit gutem Beispiel vorangehen.

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