Wie wird was versteuert? Bitcoin, Ethereum und Co.: 9 Steuertipps für Krypto-Trader

Steuerberater und Kryptowährungs-Experte Nico Boy von steuerberaten.de gibt neun Tipps zur steuerlichen Behandlung der erzielten Gewinne und Verluste, um bei der nächsten Steuererklärung auf der sicheren Seite zu sein.

Nico Boy
von Nico Boy
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Bitcoin-Steuern.

Beitragsbild: Shutterstock

| Die Besteuerung von Krypto-Assets ist für Laien nicht immer einfach verständlich.

Immer mehr Privatpersonen und Unternehmen beschäftigen sich mit der Möglichkeit, Investitionen in Kryptowährungen zu tätigen. Die Wallets ist schnell eingerichtet, die ersten Trades getätigt, Gewinne und Verluste werden erzielt. Womit sich viele Trader jedoch nicht beschäftigen, ist die steuerliche Betrachtung der Gewinne und Verluste aus dem Krypto-Handel. Viele Trader fühlen sich spätestens bei der Erstellung ihrer Steuererklärung mit vielen Fragen konfrontiert. Im Folgenden deshalb neun Steuertipps für Krypto-Anleger (und -Miner).

Für viele Neulinge im Krypto-Space überraschend: Obwohl der Name Kryptowährung etwas anderes suggeriert, sind Kryptowährungen keine Währungen im eigentlichen Sinne – sondern digitale Zahlungsmittel. 2009 wurde mit dem Bitcoin die erste Kryptowährung öffentlich gehandelt. Stand heute gibt es tausende verschiedene Kryptowährungen – wovon jedoch nur um die 1.000 einen täglichen Handelsumsatz von mehr als 10.000 USD erreichen. Kryptowährungen werden – im Gegensatz zu anderen Währungen – nicht von staatlicher Seite ausgegeben oder reguliert. Virtuelle Währungen sind rechtlich weder (Fremd-)Währungen noch Kapitalanlagen. Sie werden als sonstige Wirtschaftsgüter gehandelt, wodurch Gewinne und Verluste für die Steuererklärung relevant sein können.

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Steuertipp 1: Jahresfrist

Sollten Sie Krypto-Coins länger als ein Jahr besitzen, ist der Verkauf grundsätzlich steuerfrei. Zudem sind Sie nicht verpflichtet, die Einnahmen in der Steuererklärung anzugeben. Bei der Berechnung der Jahresfrist ist folgendes zu beachten: Die Spekulationsfrist beginnt am Folgetag der Anschaffung und endet am Tag des Verkaufs.

Steuertipp 2: Dokumentation

Um beim Handel mit Krypto-Coins eine Steuerfreiheit zu sichern oder den zu besteuernden Gewinn zu ermitteln, sollte der Anschaffungsvorgang unbedingt dokumentiert werden. Zudem kann der Einfachheit halber die First In – First Out-Methode (FIFO) angewendet werden. Damit wird unterstellt, dass die zuerst erworbenen Coins auch zuerst veräußert werden.

Vorsicht: In diesem Fall kann es zu einer maximalen Gewinnfeststellung kommen, wenn die zuerst gekauften Coins stark im Wert gestiegen sind. Zu steuerlichen Zwecken sollten bei Kauf und Verkauf folgende Daten dokumentiert werden:

  • Bezeichnung der Kryptowährung
  • Zeitpunkt des Handels
  • Anzahl der gehandelten Coins
  • Kurs bei Kauf bzw. Verkauf und
  • Transaktionsgebühren.

Beim intensiven Handel mit Kryptowährungen ist eine Excel-Tabelle jedoch zu fehleranfällig. Daher ist spezielle Software wie CryptoTax oder CoinTracking zu empfehlen.

Steuertipp 3: Freigrenze

Werden durch den Handel mit Kryptowährungen Gewinne von bis zu 600 Euro im Jahr erzielt, sind diese zwar in der Steuererklärung anzugeben, jedoch grundsätzlich steuerfrei. Gewinne von 601 Euro und mehr sind vollständig steuerpflichtig.

Wichtig: Weitere private Veräußerungsgeschäfte sind dabei zu beachten – beispielsweise Gewinne aus Verkäufen von kurzfristig im Besitz befindlichen Kunstwerken und anderen Wertgegenständen wie z. B. Oldtimern (Jahresfrist wie üblich). Aber auch vermietete Wohnungen sind zu beachten (Frist beträgt zehn Jahre).

Die Freigrenze gilt je Person. Bei einem zusammen veranlagten Ehepaar könnte also jeder Ehepartner Gegenstände verkaufen und einen Veräußerungsgewinn von bis zu 600 Euro steuerfrei einnehmen – zusammen also bis 1.200 Euro.

Steuertipp 4: Verluste

Die mit dem Handel von Kryptowährungen entstandenen Gewinne können nur mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden – mit anderen Einkunftsarten wie Lohn, Vermietung und Verpachtung geht das nicht. Ein nicht aufgebrauchter Verlust wird in die Folgejahre fort- oder in das Vorjahr zurückgetragen. Auch die Kosten, die aus privaten Veräußerungsgeschäften resultieren, sind absetzbar und als Verlust anzuerkennen.

Steuertipp 5: Steuersatz

Gewinne aus Krypto-Trading und -Mining werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert. Je höher der Gewinn aus veräußerten Krypto-Coins ist, desto höher ist der gesamte Steuersatz – das bedeutet, dass u. U. mehr Steuern auf andere Einkommen, wie z. B. Lohn, gezahlt werden müssen, da sich der persönliche Steuersatz erhöhen könnte.

Steuertipp 6: Zinsgewinne

Achtung; was viele Trader nicht wissen: Fallen beim Handel mit Kryptowährungen Zinsgewinne an, ist immer die Abgeltungssteuer zu zahlen. Das ist unabhängig davon, wie lange die Coins im eigenen Besitz waren – es gibt für Zinsgewinne keine Steuerfreiheit nach zwölf Monaten; wie dies beim Gewinn aus Verkäufen der Fall ist.

Des Weiteren bedeutet ein Zinsgewinn bei Kryptowährungen, dass die Spekulationsfrist auf zehn Jahre verlängert wird, da die Kryptowährung zur Erzielung von Einnahmen verwendet wurde.

Steuertipp 7: Gewerbefalle

Trader sollten aufpassen, dass ihr Handel mit Bitcoins und Co. nicht als gewerblich angesehen wird. Bei regelmäßigem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen könnten Finanzbehörden einen solchen Handel als auf Dauer angelegt ansehen, wodurch Gewinne als gewerbliche Einkünfte mit entsprechenden Folgen klassifiziert werden könnten. Daher ist es essenziell, alle Transaktionen genauestens zu dokumentieren.

Steuertipp 8: Mining

Neben dem Handel mit Kryptowährungen ist das Minen von Coins eine beliebte Verdienstmöglichkeit. Beim nachhaltigen Mining mit Gewinnerzielungsabsicht wird i. d. R. eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt. Das führt zu gewerblichen Einkünften, die in der Steuererklärung anzugeben sind. Dafür ist Folgendes zu erledigen:

  • Gewerbeanmeldung muss erfolgen.
  • Gewerbesteuererklärung, Einnahmenüberschussrechnung und Umsatzsteuererklärung sind abzugeben.
  • Bleibt der Gewerbeertrag (gewerbesteuerliche Gewinn) unter 24.500 Euro, fällt keine Gewerbesteuer an.
  • Beim gelegentlichen Mining sind Gewinne in der Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte anzugeben.
  • Gewinne bis 256 Euro sind steuerfrei (Freigrenze).

Steuertipp 9: Wechselkursgewinne

Auch Devisen können zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft führen. Dafür ein kleines Beispiel:

Man führt ein Bankkonto in US-Dollar, tauscht innerhalb eines Jahres Dollar in Euro (oder eine andere Fremdwährung) und erzielt damit einen Wechselkursgewinn – so zählt dieser Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft.

Dementsprechend kann auch ein Kursverlust durch einen Verkauf binnen Jahresfrist ausgenutzt und durch einen Verlust geltend gemacht werden. Wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten Devisen und Teilbeträge gekauft, muss die FIFO-Methode (First In – First Out) angewandt werden, um die Anschaffungskosten zu ermitteln.

Vorsicht: Wurde das Konto verzinst, beträgt die Spekulationsfrist ebenfalls zehn Jahre.

Die genannten steuerlichen Tipps können eine individuelle und gezielte steuerliche Beratung natürlich nicht ersetzen. Vor allem für größere Trader ist es daher sinnvoll, sich von einem spezialisierten Steuerberater beraten zu lassen. 

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