Übergangslösung Bitcoin-Verwahrung in Deutschland: BaFin klärt auf

Das neue Gesetz zur Verwahrung von Bitcoin & Co., das am 1. Januar in Kraft getreten war, sorgte für Aufbruchstimmung im deutschen Krypto-Ökosystem. Fortan müssen Unternehmen bei der Bundesanstalt für Finanzdientsleistungsaufsicht (BaFin) einen entsprechenden Antrag stellen, um Bitcoin-Verwahrer zu werden. Aktuell gibt es hier jedoch noch Unsicherheiten.

Phillip Horch
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Beitragsbild: Shutterstock

Es hat im vergangenen Jahr die Runde gemacht: Ein ursprünglich diskutiertes Trennungsgebot für die Verwahrung von Bitcoin und herkömmlichen Bankdienstleistungen hat der Gesetzgeber doch nicht umgesetzt.

Das bedeutet zunächst nichts anderes, als dass Banken die Verwahrung von Kryptowährungen mit in ihr Programm aufnehmen können – eine entsprechende Lizenz der BaFin vorausgesetzt.

Bitcoin-Verwahrung in Deutschland: Status quo

Als bekannt geworden war, dass die Bitcoin-Verwahrung in Deutschland zum Jahreswechsel 2019/2020 reguliert werden sollte, herrschte kurzfristig Euphorie im Ökosystem. Deutschland schafft endlich regulatorische Klarheit, das Ökosystem kann endlich gedeihen, so die Hoffnung. Die internationale Krypto-Presse ging sogar so weit, Deutschland zum Bitcoin-Mekka zu küren. Wie sich jedoch herausstellen sollte, sah die Realität etwas anders aus.

Neben alten bekannten wie Finoa, Bitwala & Co., die ohnehin schon im Geschäft der Krypto-Verwahrung waren, vermeldeten Deutsche Bank, DZ und ING Bank, dass sie die Entwicklungen zwar beobachteten. Konkrete Pläne zur Bitcoin-Verwahrung gebe es jedoch keine.

Krypto-Verwahrung mit Tücken

Wie sich nun herausstellt, gesellen sich zur mangelnden Innovationsfreude der Fiat-Verwahrer noch regulatorische Schwierigkeiten mit den Übergangsrichtlinien der BaFin zur Bitcoin-Verwahrung. Das Problem: Unternehmen, die sich erst in diesem Jahr dazu entscheiden, zum Krypto-Verwahrer zu werden, müssen sich zunächst noch etwas gedulden. So ist im entsprechenden Paragraphen zur Übergangsregelung (Kreditwesengesetz, KWG, §64y) festgehalten, dass dieser nur für diejenigen gilt, die das entsprechende Geschäft bereits 2019 betrieben. Alle Neuanbieter müssen zunächst das Erlaubnisverfahren durchlaufen, bevor sie das Geschäft aufnehmen dürfen.

Ferner stellt sich die Frage, ob der entsprechende Paragraph auch greift, wenn das Geschäft vor 2020 durch eine Firma mit einem Sitz außerhalb von Deutschland aufgenommen worden ist. Da die nur in Deutschland geltende KryptoVerwahrerlaubnis nur an deutsche Unternehmen (oder zumindest deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen) erteilt wird, ist zweifelhaft, ob ausländische Krypto-Verwahrer ebenfalls vor formeller Erlaubniserteilung weiter in Deutschland ihre Dienste anbieten dürfen. Auf eine entsprechende Anfrage durch BTC-ECHO will die BaFin mit ihrer jüngsten Veröffentlichung nun Klarheit schaffen.

BaFin bezieht Stellung

In Paragraph 64y des Kreditwesengesetz heißt es:

Für ein Unternehmen, das auf Grund des neuen Tatbestands […] am 1. Januar 2020 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Betrieb des Kryptoverwahrgeschäftes als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag […] stellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich anzeigt. Unternehmen nach Satz 1, die am 1. Januar 2020 auch als vertraglich gebundene Vermittler […] tätig sind, können neben der Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler bis zum 30. November 2020 weiterhin das Kryptoverwahrgeschäft betreiben.

Unternehmen, die Bitcoin & Co. bereits 2019 verwahrt haben, haben diese Erlaubnis also zunächst vorläufig und müssen bis zum 30. November einen entsprechenden Antrag stellen. Damit fällt den Krypto-Pionieren in diesem Jahr eine Sonderrolle zu, haben sie doch aktuell eine vorläufige Erlaubnis, solange sie bis 30. November einen vollständigen Antrag bei der BaFin stellen.

Unternehmen, die jedoch noch nicht im Bitcoin-Verwahrungsgeschäft tätig sind, werden von dieser Übergangserlaubnis aktuell ausgeschlossen. So heißt es in einer am 17. Januar veröffentlichten Erklärung der BaFin:

Soweit ein Unternehmen bereits eine KWG-Erlaubnis für Bankgeschäfte- und / oder Finanzdienstleistungen hat, bislang aber keine nach neuer Rechtslage erlaubnispflichtige Geschäfte für die Verwahrung von Kryptowerten tätigt, dies aber ab dem 1. Januar 2020 tun möchte, greift § 64y KWG nicht; das Unternehmen muss vor Aufnahme der neuen Tätigkeit in Bezug auf Kryptowerte einen Erlaubnisantrag nach § 32Abs.1 Satz 1 und 2KWG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24Abs.4KWG, stellen.

Anders gesagt: Wer noch keine Kryptowährungen verwahrt, dies aber tun möchte, muss einen entsprechenden Antrag bei der BaFin stellen. Die Fiktion einer vorläufigen Erlaubnis greift für diese Unternehmen also nicht.

Dennoch bringt die Übergangsregelung einen Rückhalt für bereits bestehende Krypto-Verwahrer. Damit, so Benjamin Kirschbaum von der Anwaltskanzlei Winheller, wird das Grundgesetz gewahrt:

Ich finde die Übergangsregelung durchaus sinnvoll, schließlich müssten sonst existente Unternehmen von jetzt auf gleich den Betrieb einstellen. Dies wäre ein bedenklicher Eingriff in die Berufsfreiheit nach Artikel 12.

Bitcoin-Verwahrung mit Hindernissen

Den Krypto-Pionieren kommt damit also eine Vorreiterrolle zu. Andererseits darf man hier jedoch auch von einer Adaptionsbremse ausgehen. Schließlich ist Unternehmen, die sich erst mit Inkrafttreten der neuen Regelungen für die Bitcoin-Verwahrung entscheiden, die unmittelbare Geschäftsaufnahme nunmehr verwehrt. Sie müssen zunächst einen umfangreichen Erlaubnisantrag vorbereiten, die gesetzlichen Voraussetzungen schaffen und das Erlaubnisverfahren erfolgreich durchlaufen.

Selbiges gilt im Übrigen für ausländische Unternehmen, die die Bitcoin-Verwahrung in Deutschland betreiben. Für diese heißt es vonseiten der BaFin:

Auch ausländische Unternehmen unterfallen der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG, sofern sie das Kryptoverwahrgeschäft […] grenzüberschreitend im Inland erbringen. Sie können [den entsprechenden Paragraphen] in Anspruch nehmen, müssen jedoch insbesondere sicherstellen, dass keine Versagungsgründe […] bestehen. Bis zur Einreichung des Erlaubnisantrags, d. h. spätestens bis zum 30. November 2020, genügt es für die Inanspruchnahme der Übergangsvorschrift, dass das ausländische Unternehmen zum 01. Januar 2020 entsprechende Dienste gegenüber inländischen Kunden erbracht hat und es oder das antragsstellende Unternehmen die Absicht zur Stellung des Erlaubnisantrags bis zum 31. März 2020 anzeigt.

Ganz klar ist die Sache um die Bitcoin-Verwahrung in Deutschland und den Regelungen der BaFin also noch nicht. Rechtsanwältin Dr. Nina-Luisa Siedler von DWF sieht hier noch Aufholbedarf:

Die BaFin hat mit dieser Stellungnahme die Tür ein wenig für die ausländischen Anbieter geöffnet, indem sie indirekt zugesteht, dass nicht das ausländische Unternehmen selbst, sondern ein „antragsstellendes“ Unternehmen die Absichtsanzeige bis Ende März stellt. Dies gibt ausländischen Anbietern die Möglichkeit, sich bis dahin noch so aufzustellen, dass sie die Anforderung erfüllen, ihre Kryptoverwahrung durch eine deutsche Einheit (und nicht aus dem Ausland heraus) zu erbringen. Weitere Klarstellungen wären jedoch dringend wünschenswert, insbesondere zu der erforderlichen Beziehung zwischen dem ausländischen Anbieter und dem deutschen antragsstellenden Unternehmen.

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