Neue Richtlinien Bitcoin-Verwahrung: BaFin schaut genau hin

Die Bundesastalt für Finandienstleistungsaufsicht (BaFin) hat neue Hinweise für die Bitcoin-Verwahrung herausgegeben. Dabei stellt sie klare Forderungen an potentielle Kryptoverwahrer.

Phillip Horch
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Wer Bitcoin und andere Kryptowährungen verwahren möchte, benötigt dafür seit dem 1. Januar 2020 eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für Unternehmen, die als so genannte „Kryptoverwahrer“ auftreten wollen, hat die deutsche Anstalt unter der Aufsicht des Finanzministerium am 1. April nun Hinweise herausgegeben, die die Beantragung der Bitcoin-Verwahrlizenz erleichtern sollen.

Richtlinien zur Bitcoin-Verwahrung orientieren sich an Kreditwesengesetz

Das Erlaubnisverfahren orientiet sich laut BaFin an bereits bestehenden Regeln für Bankgeschäfte, wie im Kreditwesengesetz festgeschrieben. Unternehmen, die Bitcoin & Co. verwahren möchten, müssen ein Kapital von mindestens 125.000 Euro nachweisen. Im Antrag müssen die Kryptoverwahrer in spe ferner einen Geschäftsplan vorlegen, der unter anderem geplante Sicherheits- und Prüfmaßnahmen enthält.

Auch die Unternehmens-Organisation ist von den Antragstellern darzulegen. Dabei kommt es der BaFin vor allem auf IT-Sicherheit und -Strategie an. Die Unternehmen müssen gewährleisten, dass die Private Keys der verwahrten Bitcoin bei ihnen in sicheren Händen sind:

Die BaFin erwartet insbesondere Angaben zu der Ausgestaltung der IT-Systeme und der implementierten IT-Prozesse. […] Bei der Darstellung im Erlaubnisantrag sollte die Erläuterung der implementierten Maßnahmen die Sicherheit der kryptographischen Schlüssel in den Fokus setzen. Einzureichende Unterlagen sind insbesondere eine Darstellung der Sicherheitsstrategie, des Umgangs mit Sicherheitsvorfällen und eine Risikobewertung des Unternehmens sowie eine Darstellung der vorhandenen technischen und organisatorischen Verfahren im Umgang mit den kryptographischen Schlüsseln.

Außerdem müssen die Unternehmen erläutern, wie genau die Verwahrung (Hot Wallet oder Cold Wallet) der Kryptowerte geplant ist.

BaFin fordert kompetentes Personal

Die BaFin fordert schließlich, dass auch die Führungskräfte in den Unternehmen über genügend technisches Fachwissen verfügen, um als Bitcoin-Verwahrer auftreten zu dürfen:

Die mangelnde fachliche Eignung eines Geschäftsleiters stellt einen Grund zur Versagung der Erlaubnis dar (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 KWG),

warnt die Anstalt in diesem Zusammenhang.

Antragsteller müssen die Anträge folglich mit schriftlichem Lebenslauf, Auszug aus dem Gewerbezentralregister und polizeilichem Führungszeugnis verstehen. Auch muss die Geschäftsleitung etwa mit einem entsprechenden Studienabschluss nachweisen, für die Bitcoin-Verwahrung geeignet zu sein:

Sie [die BaFin] räumt der technischen Expertise eines Geschäftsleiters im Falle des Kryptoverwahrgeschäftes eine besondere Rolle ein und wird daher – begrenzt auf diesen Tatbestand – technische Expertise, z.B. ein einschlägiges Studium und profunde praktische Erfahrungen mit Fragen der IT-Sicherheit, umfassend als fachliche Eignung „in den betreffenden Geschäften“ […] würdigen.

Zwingende Voraussetzung ist eine solche Qualifikation jedoch nicht; in bestimmten Fällen sei es auch möglich, dass das Team des Unternehmens mangelnde Kenntnisse der Geschäftsführung abfange.

Dr. Sven Hildebrandt, Geschäftsführer von der Blockchain-Spezialberatung Distributed Ledger Consulting begrüßt diese Entwicklung:

Die BaFin beweist mit dem Entwurf Augenmaß. Besonders zu begrüßen ist der Fokus auf wirkliches Krypto-Know-How, welches bei der Bestellung als Geschäftsleiter eine zurecht herausgehobene Position einnehmen wird. Dies wird klassische Banken zwar an der ein oder anderen Stelle vor Herausforderungen stellen, gleichzeitig adressiert es aber den Kernaspekt des Themas. Es ist eindrucksvoll zu sehen, dass die BaFin – in meinen Augen vollkommen zurecht – von ihrem „Same asset, same risk, same regulation“-Ansatz abzuweichen scheint und nun vielmehr einen besser geeigneten „Same asset, different risk, different regulation“-Ansatz einzunehmen scheint. Wenn jetzt noch zügig ein guter Gesetzesentwurf zum Thema dematerialisierter Wertpapiere kommt, der deren Begabe auch auf Public Chains gestattet, kann Deutschland in der Tat eine gestaltende Rolle in Europa einnehmen. Eine Chance, die wir nutzen sollten.

Bitcoin-Verwahrer auf dem Prüfstand

Unternehmen, die Bitcoin und andere Kryptowährungen bereits vor dem 1. Januar verwahrt haben, profitieren aktuell von einer Übergangsfrist. Die BaFin hatte ihnen eine vorzeitige Erlaubnis gewährt. Laut der aktuellen Mitteilung entbinde sie das jedoch nicht, sich den neuen Richtlinien anzupassen. Vielmehr behalte sich die Anstalt vor, den Betrieb der Unternehmen auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. So erwarte die BaFin, dass praktizierende Kryptoverwahrer „entsprechende Anstrengungen unternehmen, um die gesetzlichen Vorgaben zügig zu erfüllen“, wie es in dem Schreiben weiter heißt. Wer sich jetzt nicht anpasse, müsse mit einem Entzug der vorläufigen Erlaubnis rechnen. 

Für den Antrag, als Verwahrer von Bitcoin und anderer Kryptowährungen auftreten zu dürfen, müssen die Unternehmen 10.750 Euro löhnen. Der vollständige Antrag muss bis 30. November eingereicht werden, danach geht die BaFin an die Prüfung der Anträge.

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