Die Folgen für Anleger Steuerhammer: Finanzgericht bejaht Umsatzsteuerpflicht – das Ende des NFT-Handels in Deutschland?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat ein Grundsatzurteil zur Umsatzsteuer beim NFT-Handel gefällt. Die Hintergründe.

Johannes Dexl
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Eine Hand hält ein Smartphone, auf dem ein Bored Ape Yacht Club NFT mit gelbem Hintergrund und Propellerhut zu sehen ist, während auf einem Computerbildschirm ähnliche Bilder erscheinen, die die NFT-Handelstrends in Deutschland hervorheben.

Beitragsbild: Shutterstock

| NFTs wie die des Bored Ape Yacht Clubs erfreuten sich insbesondere in 2021 großer Beliebtheit
  • Das Niedersächsische Finanzgericht hat am 20. August 2025 über die umsatzsteuerliche Behandlung von NFT-Verkäufen entschieden.
  • Das Gericht ordnete Transaktionen eines Traders über eine Handelsplattform als steuerbare “sonstige Leistungen” im Sinne des § 3 Absatz 9 UStG ein. Die Pseudonymität von Wallet-Adressen stehe der Besteuerung nicht entgegen.
  • Damit bejaht erstmals ein deutsches Finanzgericht die Umsatzsteuerpflicht für NFT-Handel im Inland. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
  • Weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkam und sich der genaue Inlandsanteil der Umsätze nicht feststellen ließ, nahm das Gericht eine Schätzung zur Aufteilung zwischen inländischen und ausländischen Abnehmern vor. Es setzte fünfzig Prozent der Gesamteinnahmen als im Inland steuerpflichtig an.
  • Werner Hoffmann, Krypto-Steuerexperte von Pekuna, weist darauf hin, dass “laut Nachweisen nur unter 5 Prozent im Inland passieren”. Aufgrund der Schätzung sei jedoch die Hälfte als steuerpflichtig behandelt worden.
  • Zudem sei ohne Eingangsrechnungen kein Vorsteuerabzug möglich. Hoffmann schlägt daher vor, die Differenzbesteuerung auf NFT-Wiederverkäufe anzuwenden, sodass nur die Marge (Verkauf minus Einkauf) der Umsatzsteuer unterliegt.
  • Ein gesonderter USt-Ausweis auf der Rechnung entfiele (damit auch der Vorsteuerabzug beim Käufer), zugleich bestünde kein Vorsteuerabzug aus dem Einkauf, und die notwendigen Dokumentationspflichten – etwa zu Ein- und Verkaufspreisen sowie zur Herkunft – ließen sich über die Blockchain gut erfüllen.
  • § 25a UStG gilt jedoch nur für bewegliche körperliche Gegenstände und ist daher auf NFTs derzeit nicht anwendbar. Abhilfe könnte nur der Gesetzgeber schaffen.
  • Auch die Umsetzung der DAC8-Richtlinie sorgt derzeit für Unruhe, denn das Bundesfinanzministerium nimmt nun Krypto-Anleger ins Visier.
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Quellen

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