Offiziell: Der Beschluss zur Verwahrung von Bitcoin & Co.

Der Bundesrat hat heute die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses durchgewunken. Der Finanzausschuss hatte sich für eine Streichung des viel diskutierten „Trennungsgebots“ ausgesprochen, wonach die Verwahrung von Bitcoin & Co. und andere regulierte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen nicht aus der gleichen rechtlichen Einheit heraus angeboten werden könnten.

Dr. Sven Hildebrandt
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Beitragsbild: Shutterstock

Ein Gastbeitrag von Dr. Sven Hildebrandt zur neuen Gesetzgebung zu Bitcoin & Co.

Mit der Ankündigung der Bundesregierung, elektronische Wertpapiere zu ermöglichen, hatte sich die Frage gestellt, ob deren Verwahrung unter einem Dach mit sonstigen Krypto-Werten wie Bitcoin möglich sein würde. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen wäre die Trennung der Verwahrung von Wertpapieren (Depotgeschäft) vom Krypto-Verwahrgeschäft rechtlich nicht mehr vorgeschrieben.

Dennoch kann es je nach Geschäftsmodell weiterhin Gründe geben, die für eine Trennung verschiedener regulierter Dienstleistungen sprechen: Wie vielfach in den letzten Monaten gefordert, empfiehlt der Finanzausschuss, Dienstleistern, die ausschließlich das Krypto-Verwahrgeschäft anbieten, weitgehende Erleichterungen von den Eigenkapitalvorschriften der CRR einzuräumen.

Das betrifft nicht das erforderliche Anfangskapital von 125.000 Euro, sondern die darüber hinausgehende Kapitalausstattung, die nach der CRR mit dem Wert der verwahrten Assets und den damit verbundenen Risiken steigen würde. Die Trennung der Coinverwahrung von Wertpapieren nach Depotgeschäft und sonstiger Krypto-Werte wie Bitcoin kann trotz der vorgeschlagenen Anpassungen aber nicht nur aus Haftungsgründen, sondern auch wirtschaftlich vorteilhaft sein. Zwar steigt der organisatorische Aufwand bei der Auslagerung in eine weitere rechtliche Einheit; durch die Befreiung des Krypto-Verwahrgeschäfts von den Anforderungen der CRR verringert sich insgesamt jedoch die Kapitalbindung.

Die Anpassungsempfehlungen des Finanzausschusses werden ergänzt durch Befreiungen von gesonderten Institutsberichtspflichten und den Vorschriften zur Institutsvergütung.

BaFin und die Verwahrung von Bitcoin & Co.

Zudem wurde die Übergangsfrist verlängert: Die Lizenz gilt als vorläufig erteilt, wenn der BaFin die Absicht, eine solche Lizenz zu beantragen, bis zum 31.03.2020 schriftlich angezeigt wird und bis zum 30.11.2020 ein vollständiger Antrag gestellt wird. Vertraglich gebundene Vermittler (Tied Agents), die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Krypto-Werte für Dritte verwahren, sind bis zum 30.11.2020 von der Erlaubnispflicht befreit. Es steht ihnen daher offen, ebenfalls die Übergangsfrist zur Beantragung einer Lizenz zu nutzen oder die Verwahrung von Krypto-Werten bis Ende November einzustellen.

Eine solche Übergangsphase wäre auch für andere Finanzdienstleister (z. B. Vermögensverwalter), die für ihre Kunden Krypto-Werte verwahren, wünschenswert. Diese Dienstleister müssen entweder selbst die Lizenz erwerben bzw. einen Antrag auf Lizenzerteilung ankündigen oder noch vor dem 01.01.2020 einen Krypto-Verwahrer finden, der diese Aufgabe für sie übernimmt. Ihnen bleibt die Möglichkeit verwehrt, den Markt über die kommenden Monate zu beobachten und die Entwicklungen bei der Auswahl eines geeigneten Verwahrers zu berücksichtigen.

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