Der Krypto-Markt hat sich in den vergangenen Wochen deutlich belebt. Seit seinem Jahrestief Anfang Juli konnte Bitcoin über 40 Prozent zulegen. Dieser Aufwärtstrend betraf auch andere Kryptowährungen wie Ethereum. Auch die Marktkapitalisierung des gesamten Kryptomarktes stieg in diesem Zeitraum um fast 42 Prozent auf derzeit 2,89 Billionen Dollar.
Doch während das Interesse an Krypto steigt, stellen sich für viele Anleger wichtige Fragen: Bei welchem Anbieter ist mein Vermögen sicher und sind sie vor Hackerangriffen oder Betrug geschützt? Bei diesen Fragen geht es auch um das Thema Verwahrung – und die ist in Europa inzwischen streng geregelt.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland: ohne Zulassung, kein Geschäft
Die EU-Verordnung MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) wird seit Ende 2024 vollständig angewendet. Bestandsanbieter bekamen eine Übergangsfrist, die Deutschland bewusst kurz hielt: § 50 KMAG gewährte Altanbietern Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2025, seit Anfang 2026 ist die MiCAR-Zulassung Pflicht. EU-weit endete die Frist am 1. Juli 2026; die ESMA hatte im April 2026 klargestellt, dass es keine Verlängerung geben wird.
Wer seither Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, braucht eine Zulassung als Crypto-Asset Service Provider (CASP). Das maschinenlesbare ESMA-Register listete am 10. September 2026 insgesamt 346 Einträge im Europäischen Wirtschaftsraum. Deutschland führt dabei nach Anzahl der Zulassungen, die BaFin hat mehr erteilt als jede andere nationale Aufsicht.
Die Folgen des Stichtags waren sichtbar. Nach dem 1. Juli 2026 mussten international bekannte Plattformen Nutzer in vielen EU-Märkten informieren, dass sie dort keine Krypto-Dienstleistungen mehr erbringen dürfen. Die BaFin geht seither spürbar aktiver gegen Anbieter ohne Zulassung vor. Für Anleger ist das zunächst eine Prüfhilfe. Die Zulassung gilt dienstleistungsbezogen, im Register ist für jeden CASP einzeln vermerkt, welche der zehn regulierten Dienstleistungen er anbieten darf. Manche Plattformen geben auf ihrer Website Lizenznummern an, die nicht zum Registereintrag passen; Fälscher kopieren Nummern seriöser Anbieter. Verlässlich ist deshalb nur der direkte Blick in die BaFin-Datenbank.
Was Artikel 75 für verwahrte Coins vorschreibt
Der für die Verwahrung zentrale Artikel 75 MiCAR reicht weit über die Zulassungspflicht hinaus. Verwahrer müssen eigene Bestände getrennt und gesondert gekennzeichnet halten, Kunden- und Eigenbestände dürfen nicht an gleicher Stelle auf der Blockchain liegen. Die verwahrten Kryptowerte sollen zudem rechtlich vom Vermögen des Dienstleisters getrennt sein, sodass dessen Gläubiger insbesondere im Insolvenzfall nicht darauf zugreifen können.
Geht ein Kryptowert verloren, greift eine Haftungsregel: Verwahrer dürfen ihre Haftung für Verluste infolge von Betriebsstörungen, Fehlfunktionen oder Hackerangriffen nicht einschränken, sie ist auf den Marktwert des verlorenen Kryptowerts begrenzt. Eine Freizeichnung für einfache Fahrlässigkeit lässt die Verordnung nicht zu. Unterverwahrer dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie selbst eine MiCAR-Erlaubnis halten; Dienstleister ohne Erlaubnis oder mit einer Zulassung von außerhalb des EWR fallen damit weg.
Was MiCAR nicht leistet, gehört ebenfalls zum Bild. Die Verordnung reguliert in erster Linie Anbieter und Emittenten, nicht den privaten Besitz von Bitcoin oder anderen Kryptowerten. Kursverluste deckt sie nicht ab, eine gesetzliche Einlagensicherung für Coins gibt es nicht. Wer nach der Sicherheit von Krypto fragt, muss deshalb zwei Ebenen auseinanderhalten: das Marktrisiko, das jeder Anleger selbst trägt, und das Verwahrrisiko, das sich durch die Wahl des Anbieters weitgehend steuern lässt.
Wie BISON die Anforderungen umsetzt
Ein Anbieter, an dem sich diese Kriterien konkret durchgehen lassen, ist BISON. 2019 brachte die Gruppe Börse Stuttgart BISON als erste Krypto-Trading-Plattform mit einer traditionellen Wertpapierbörse im Rücken auf den Markt. Betrieben wird sie von der Boerse Stuttgart Digital Broker GmbH, die Verwahrung übernimmt die Boerse Stuttgart Digital Custody GmbH, Handelspartner ist die EUWAX AG – alle drei gehören zur Börse Stuttgart.
Die Verwahrgesellschaft ist der Kern der Sicherheitsarchitektur. Sie erhielt bereits im Januar 2025 und somit als erster deutscher Anbieter die EU-weite MiCAR-Lizenz von der BaFin.
Die Krypto-Assets der Kunden werden 1:1 treuhänderisch in Deutschland verwahrt. Kryptowährungen liegen überwiegend in Cold Wallets, das Informationsmanagementsystem ist nach ISO 27001 zertifiziert, und eine über Munich Re abgesicherte Versicherung deckt unter anderem Diebstahl und Hackerangriffe ab. Darüber hinaus gibt es eine eigene Versicherung für das Slashing-Risiko beim Staking. Die Versicherung ist für Kunden kostenfrei. Diese Police geht weit über das hinaus, was MiCAR vorschreibt.
Kostenlose Auszahlung auf private Wallet
Euro-Guthaben liegen getrennt davon im Bankensystem. Sie werden bei der Deutschen Bank AG und der Solaris SE geführt und sind dort jeweils bis 100.000 Euro pro Anleger gesetzlich gesichert; Kryptowährungen selbst unterliegen keiner Einlagengarantie und sind hoch volatil. Wer seine Coins lieber selbst verwahren will, kann sie auf eine eigene Wallet übertragen. Die Auszahlung ist nicht nur kostenlos, BISON übernimmt laut Ziffer 4.3 der Verwahrbedingungen sogar die anfallenden Blockchain-Gebühren. Anfang 2026 überschritt die App die Marke von einer Million aktiver Nutzer, handelbar sind 70 Kryptowährungen sowie Aktien und ETFs.
Das Kursrisiko bleibt von all dem unberührt. Was der Aufbau von BISON leistet, ist die Absicherung der anderen Ebene: Wer den Schlüssel hält, wo die Coins liegen und wer haftet, wenn etwas schiefgeht, ist hier vor dem ersten Kauf geklärt.
Disclaimer: Der Erwerb von Kryptowerten ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen. Kryptowerte unterliegen keiner gesetzlichen Einlagensicherung. Dieser Beitrag stellt keine Anlageberatung dar.
