Zweiter Satoshi Nakamoto registriert Bitcoin Copyright

Wer will nochmal, wer hat noch nicht? Anderthalb Monate nach dem Paukenschlag in Form von Craig Wrights Bitcoin-Copyright-Gesuch hat sich ein zweiter Satoshi Nakamoto als Urheber des Bitcoin White Paper registriert. Ob das den Höhenflug des BSV stoppen kann?

Christopher Klee
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Bitcoin-Copyright

Beitragsbild: Shutterstock

Es hat sich ein zweiter möglicher Satoshi Nakamoto für das Urheberrecht an Bitcoin hervorgetan. Ein im US-amerikanischen Bundesstaat Kalifornien lebender Chinese namens Wei Liu erhebt Anspruch auf die Autorschaft des Bitcoin White Paper. Aus dem Archiv des US-amerikanischen Urheberrechts geht hervor, dass Liu sein Bitcoin Copyright am 24. Mai registriert hat– und damit anderthalb Monate nach Bitcoin SV-Evangelist Craig Wright.

Nachdem die Nachricht von Wrights Urheberrechtsanspruch publik wurde, sah sich die zuständige Behörde zu einer Stellungnahme genötigt. Sie betonte, dass sie die eingereichten Ansprüche nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfe.

Konkurrierende Urheberrechtsansprüche seien ferner möglich. Letztlich sei obliege die endgültige Klärung von Urheberrechtsstreitigkeiten jedoch einem US-Bundesgericht. Angesichts der widersprüchlichen Registrierungen von Wright und Liu ist davon auszugehen, dass auch die Causa Bitcoin früher oder später vor einem US-Gericht landen wird.

Craig Wrights Gesuch erhält Sonderbehandlung

Unterdessen hat das Urheberrechtsamt eine zweite Mitteilung zum Bitcoin Copyright von Craig Wright veröffentlicht.

Danach habe Wright eine Sondergebühr für eine beschleunigte Abwicklung seiner Anmeldung entrichtet. Das Urheberrechtsamt erklärt:

Besondere Behandlung [Special Handling] wird als optionaler Service gegen eine zusätzliche Gebühr von 800 US-Dollar angeboten. Im Rahmen besonderer Verfahren wird das Amt „jeden Versuch unternehmen, die Anmeldung oder das Dokument innerhalb von fünf Werktagen nach der Prüfung zu prüfen“.

Die Behörde schreibt ferner, dass sie Wrights Anliegen nachgekommen sei:

Aus den Aufzeichnungen des Urheberrechtsamtes geht hervor, dass in den beiden Registrierungsnummern TXu002136996 (Text) und TX0008708058 (Computerdatei), die Craig Steven Wright am 11. und 13. April 2019 ausgestellt wurden, eine besondere Behandlung beantragt wurde und dass das Amt die Bearbeitung der Anträge entsprechend beschleunigt hat.

Laut dem Kompendium der U.S. Copyright Office Praktiken besteht ein solcher Anspruch auf eine beschleunigte Prüfung unter anderem bei „schwebende[n] oder zukünftige[n] Rechtsstreitigkeiten“.

Was letztere angeht, ist Wright in der Tat gut beraten, Fakten zu schaffen. Nicht läuft nach wie vor der Milliarden-Prozess gegen den Nachlassverwalter seines Ex-Kollegen Dave Kleiman; auch die Abmahnungswelle, mit der Wright seine Kritiker überzogen hat, spricht für die Genehmigung der Sonderbehandlung.

Bitcoin SV im Höhenrausch

Bislang reagierte der Bitcoin SV-Kurs auf Nachrichten, die Wrights Bitcoin-Urheberschaft suggerierten, zuverlässig mit starken Anstiegen. Dabei scheint der Wahrheitsgehalt der Meldungen eine untergeordnete Rolle zu spielen. Jüngstes Beispiel dafür ist die Kursexplosion, die BSV am späten 29. Mai widerfahren ist. Der zu Redaktionsschluss langsam abflauende Bullrun folgt auf eine in China verbreitete Falschmeldung, nach der Craig Wright 50.000 Bitcoin aus einer Satoshi Nakamoto zugeschriebenen Adresse auf der Krypto-Börse Binance deponiert habe.

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