Steuerermittlungen gegen Bitcoin-Investoren: Ein Blick auf die deutsche Rechtslage

Die dänische Steuerbehörde SKAT ermittelt in einer großangelegten Aktion gegen Krypto-Exchanges. Dafür macht sie ein sogenanntes Sammelauskunftsersuchen geltend. Die Börsen müssen nun alle Nutzerdaten an die Behörde herausgeben. BTC-ECHO hat untersucht, ob jetzt auch hiesige Krypto-Investoren mit Steuerermittlungen rechnen müssen.

David Scheider
Teilen

Beitragsbild: Shutterstock

Letzte Woche berichtete BTC-ECHO über das Sammelauskunftsersuchen der dänischen Steuerbehörde SKAT. Ausgelöst durch Erkenntnisse über Geschäftsaktivitäten dänischer Krypto-Investoren auf finnischen Bitcoin-Börsen, bei denen Investoren mutmaßlich Gewinne nicht ordnungsgemäß versteuerten, nahmen die SKAT die in Dänemark ansässigen Exchanges ins Visier. Die Behörde erhofft sich weitreichende Erkenntnisse über etwaige Verletzungen dänischen Steuerrechts durch die Krypto-Community.

Der Fall machte stutzig. Rudimentäre Erkenntnisse über Einzelfälle zum Anlass zu nehmen, um eine gesamte Branche unter Generalverdacht zu stellen, wirkt auf den geneigten Beobachter doch reichlich unverhältnismäßig.

Wie sieht die rechtliche Lage in Deutschland aus? Sind solcherlei Sammelauskünfte durch deutsche Finanzbehörden denkbar? Gibt es vergleichbare Fälle?

Bevor wir diese Fragen beantworten, werfen wir einen kurzen Blick auf die steuerliche Behandlung von Spekulationsgewinnen mit Kryptowährungen.

Auch Krypto-Spekulanten zahlen Steuern

Wer mit Bitcoin & Co. Gewinne erzielt, muss diese grundsätzlich versteuern. Auf Veräußerungsgewinne auf Spekulationsgeschäfte mit Kryptowährungen müssen Investoren Einkommensteuer nach § 23 Einkommensteuergesetz entrichten – sofern die Gewinne die Freigrenze von 600 Euro im Jahr übersteigen. Ein weiteres Schlupfloch – Hodler aufgepasst – ist die berühmte Haltefrist von einem Jahr. Gewinne aus Krypto-Spekulationen sind dann steuerfrei, wenn zwischen An- und Verkauf von Bitcoin mindestens 365 Tage liegen.

Wer mehr zu seinen Steuerpflichten in Hinblick auf Geschäfte mit Kryptowährungen erfahren möchte, dem sei an dieser Stelle Episode 6 des BTC-ECHO Podcasts ans Herz gelegt. Gemeinsam mit Steuerexperte Benjamin Kirschbaum besprechen wir darin einige Fragen in Bezug zur Versteuerung von Bitcoin & Co.

Behörden dürfen schwarze Scharfe ermitteln

Zurück zum Thema. Grundsätzlich ist die Steuerfahndung auch hierzulande befugt, nach unbekannten Steuerfällen zu suchen. Das ist schließlich die Aufgabe der Behörde. Die Betonung liegt hier auf unbekannte Fälle. Das heißt, wenn ein hinreichender Verdacht über unentdeckte Verstöße gegen die Abgabenordnung besteht, dürfen die Behörden aktiv werden, sprich ermitteln. Die Rechtsgrundlage bildet § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung.

Die Steuerfahndung darf indes nicht „ins Blaue hinein“ ermitteln. Das heißt, es muss ein hinreichender Verdacht bestehen, dass Abgaben an den Fiskus nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden. Die Finanzbehörden dürfen Bürger also nicht unter Generalverdacht stellen.

Sammelauskünfte könnten zulässig sein

Typischerweise kommt es in der Juristerei auf die Feinheiten an: Auch in Deutschland sind derlei Sammelauskunftsersuche – bei hinreichendem Tatverdacht – zulässig. Eine trennscharfe Schwelle, wann ein Verdachtsmoment hinreichend ist, gibt es wie so häufig nicht.

In der Praxis ist diese Schwelle allerdings nicht immer hoch. Mitunter reicht ein begründeter Verdacht, dass steuerliche Unregelmäßigkeiten vorliegen könnten. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Sammelauskunftsersuchen zulässig, wenn „eine über die bloße allgemeine Lebenserfahrung hinausgehende, erhöhte Entdeckungswahrscheinlichkeit“ besteht.

Das kann eine reine Vermutung sein, dass es zu Positivtests kommt. Bisher liegen in Deutschland allerdings keine weitreichenden Erkenntnisse zu Steuerfällen im Krypto-Space vor, ein solches Auskunftsersuchen scheint nicht opportun. Die rechtliche Grundlage dafür würde aber, wie wir gerade gesehen haben, dennoch bestehen.

Es muss sich lohnen

Dass es aktuell dahingehend keinerlei Bestrebungen seitens der Steuerbehörde gibt, könnte am geringen fiskalischen Nutzen liegen. Denn die Ermittlung von unbekannten Steuerfällen ist kostspielig, die eingesetzten Ressourcen sollten daher in einem tragbaren Verhältnis zum erwarteten Ertrag stehen. Soll heißen, erst wenn die „Kosten-Nutzen-Rechnung“ der Behörde zugunsten von Ermittlungen ausfällt, darf man mit einem Vorgehen der Steuerfahndung rechnen.

Airbnb zeigt: Behörden machen von ihrem Recht Gebrauch

Dass sich die Steuerbehörden mitunter nicht scheuen, derlei großangelegte Ermittlungen tatsächlich in die Wege zu leiten, zeigt sich am Beispiel von Airbnb. Im Mai 2018 hatten die deutschen Finanzbehörden eine Gruppenanfrage nach Dublin geschickt, wo das US-Unternehmen seinen Europasitz hat. Die Behörden erhofften sich dadurch, an die Daten von Airbnb-Vermietern zu gelangen, welche sie sodann auf ihre steuerliche Relevanz hin zu untersuchen gedachten. Bei Steuerverzug drohen den Vermietern neben Steuernachzahlungen auch ein Ordnungsgeld. Die Zeit berichtete.

Sollten sich in der nächsten Zeit Verdachtsmomente gegen deutsche Krypto-Investoren ergeben, ist ein Auskunftsersuchen gegen Bitcoin-Börsen denkbar. Dabei sei betont, dass diese Anfragen nicht auf deutsche Unternehmen beschränkt sind. Sofern ein hinreichender Tatverdacht über Steuerfälle deutscher Staatsbürger auf ausländischen Exchanges anhängig werden, sind die Behörden befugt, auch im Ausland aktiv zu werden.

In Anbetracht der Tatsache, dass allein bei bitcoin.de über 500.000 Nutzer registriert sind, könnte die Finanzbehörde ein Sammelauskunftsersuchen anstreben. Gegenüber BTC-ECHO äußerte sich Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum von Winheller folgendermaßen:

„Wenn die Finanzbehörden feststellen, dass nur ein Bruchteil dieser [500.000 Nutzer bei bitcoin.de] Kryptowährungsgewinne für das Jahr 2017 in ihrer Steuererklärung angeben, lässt sich ein hinreichender Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen durchaus begründen. Hält die um Auskunft ersuchte Börse die Anfrage für rechtswidrig, kann sie hiergegen mit dem Einspruch und gegebenenfalls der Anfechtungsklage vorgehen.“

 

Du möchtest die besten Mining-Anbieter vergleichen?
Wir zeigen dir in unserem BTC-ECHO-Vergleichsportal die besten Mining-Möglichkeiten.
Zum Vergleich